Gesetzestext

 

(1)Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2)Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.

(3)1Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. 2Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.

(4)In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Sind keine Abkömmlinge und somit keine Erben erster Ordnung vorhanden, so sind nach Abs. 1 Erben der zweiten Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Im Einzelnen sind dies der Vater und die Mutter, sukzessive die Geschwister bzw. die Neffen und Nichten des Erblassers.

B. Rangfolge

I. Beide Elternteile leben noch

 

Rz. 2

Die Rangfolge innerhalb der Erben zweiter Ordnung regeln die Abs. 2 und 3. Leben danach noch beide Eltern des Erblassers, so erben diese allein zu jeweils gleichen Teilen. Die Eltern des Erblassers erben unabhängig davon, ob zwischen ihnen noch eine Ehe besteht oder bestand.

II. Ein Elternteil ist vorverstorben

 

Rz. 3

Nach Abs. 3 treten an die Stelle eines verstorbenen Elternteils dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Ist ein Elternteil verstorben und sind keine weiteren Abkömmlinge vorhanden, so erbt der überlebende Elternteil allein (Abs. 3). Halbgeschwister und deren Abkömmlinge treten nur an die Stelle desjenigen Elternteils, den sie gemeinsam mit dem Erblasser hatten.[1] Wurde der Erblasser als Minderjähriger adoptiert, so treten die Abkömmlinge der Adoptiveltern nach Abs. 3 an deren Stelle (§ 1754 BGB). Bei einer Volljährigen-Adoption, bei der keine verwandtschaftliche Beziehung zwischen dem adoptierten Erblasser und dessen Adoptivgeschwistern besteht (§ 1770 BGB), haben die Adoptivgeschwister kein Eintrittsrecht. Die Adoptivgeschwister gelten in diesem Falle als nicht vorhanden i.S.v. Abs. 3 S. 2.[2]

[1] Palandt/Weidlich, § 1925 Rn 2.

III. Beide Elternteile sind vorverstorben

 

Rz. 4

Hat der Erblasser keine Eltern hinterlassen, dann erben die Geschwister des Erblassers und zwar nach der väterlichen und mütterlichen Linie bzw. deren Abkömmlinge jeweils nach Stämmen. Eine Unterscheidung nach Linien ist nur dann notwendig, wenn nicht alle Geschwister das gleiche Elternpaar haben. Erben dritter Ordnung sind allerdings so lange von der Erbfolge ausgeschlossen, wie auch nur ein Abkömmling eines Elternteils vorhanden ist. Dieser Abkömmling erbt dann innerhalb der zweiten Ordnung allein.[3]

[3] LG Bochum Rpfleger 1989, 509.

C. Beerbung von Adoptivkindern

I. Minderjährigen-Adoption

 

Rz. 5

Das Erbrecht der Adoptiveltern und deren Abkömmlinge unterscheidet sich danach, ob eine Minderjährigen- oder eine Volljährigen-Adoption vorliegt bzw. in welchen Fällen eine Altadoption übergeleitet wurde.[4] Zu unterscheiden ist insoweit die Gesetzeslage vor dem 1.1.1977 und das ab dem 1.1.1977 geltende Recht. Nach § 1759 BGB a.F., welcher für Erbfälle des Angenommenen vor dem 1.1.1977 Anwendung findet, steht den Adoptiveltern kein gesetzliches Erbrecht zu (für Erbfälle bis zum 31.12.1976, wenn das adoptierte Kind am 1.1.1977 noch minderjährig war, vgl. Art. 12 § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1 AdoptG). Demzufolge können auch Abkömmlinge der Adoptiveltern nach Abs. 3 nicht an deren Stelle treten (§ 1763 BGB a.F.). Nach altem Recht sind daher lediglich die leiblichen Eltern und deren Abkömmlinge zur Erbfolge berufen.

 

Rz. 6

Nach dem 31.12.1976 gilt für die Minderjährigen-Adoption, dass das adoptierte Kind nach § 1754 BGB die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Adoptiveltern erlangt. Die Adoptiveltern und deren Abkömmlinge sind danach gesetzliche Erben zweiter Ordnung des als minderjährig Angenommenen. Nach § 1755 Abs. 1 BGB erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern und grundsätzlich auch zu deren Abkömmlingen (mit Ausnahme der Verwandtenadoption und in Fällen der Halbwaisenadoption, vgl. Rdn 8 und 9). Die leiblichen Eltern und deren Abkömmlinge scheiden daher grundsätzlich als Erben zweiter Ordnung aus.

[4] Soergel/Stein, § 1925 Rn 4.

II. Volljährigen-Adoption

 

Rz. 7

Liegt eine Volljährigen-Adoption vor, so bleibt bei Erbfällen nach dem 31.12.1976 grundsätzlich das Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen leiblichen Eltern bestehen (§ 1770 Abs. 2 BGB). Lediglich in den Fällen einer Volljährigen-Adoption mit "starker" Wirkung erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern. Da in Fällen der Volljährigen-Adoption auch die Adoptiveltern erbberechtigt sind, geht das Vermögen auf vier Elternteile über, sofern sie noch leben. Leibliche Eltern und Adoptiveltern sind dann gesetzliche Erben zweiter Ordnung.[5] Wurde bei Altadoptionen ein Erbrecht des Kindes ausgeschlossen (§ 1767 BGB a.F.) und dies nach Art. 12 § 1 Abs. 5, § 3 Abs. 2 AdoptG auf das neue Recht übergeleitet, dann steht auch den Adoptiveltern kein Erbrecht zu (Art. 12 § 1 Abs. 5 Hs. 2 ...

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