Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2220 Zwingendes Recht

Gesetzestext Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift des § 2220 BGB dient dem Schutz der Erben. Hierdurch soll erreicht werden, dass den Erben ein Mindestmaß an Rechten gegenüber dem Testamentsvollstrecker verbleibt. Demzufolge kann der Erblasser...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2341 Anfechtungsberechtigte

Gesetzestext Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt. A. Allgemeines Rz. 1 Im Gegensatz zu § 2080 Abs. 1 BGB ist jeder anfechtungsberechtigt, dem der Wegfall des Erbunwürdigen auch nur mittelbar, d.h. beim Wegfall eines oder mehrerer Vorberufener, zustattenkommt. Der Kreis der Anfechtung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung

Gesetzestext (1)1Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. 2Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist. (2)1Der Er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2072 Die Armen

Gesetzestext Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen. A. Allgemeines Rz. 1 § 2072 BGB stellt eine Auslegungsregel dar. Der Erblasser möchte in einer letztwil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2310 Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils

Gesetzestext 1Bei der Feststellung des für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Erbteils werden diejenigen mitgezählt, welche durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind oder die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt sind. 2Wer durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, wird nicht mitgezählt. A. Allgem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2081 Anfechtungserklärung

Gesetzestext (1)Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine Verfügung solcher Art aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. (2)1Das Nachlassgericht soll die Anfechtungserklärung demjenigen mitteilen, welchem die ang...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2111 Unmittelbare Ersetzung

Gesetzestext (1)1Zur Erbschaft gehört, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. 2Die Zugehörigkeit einer durch Rechtsgeschäft erworbenen Forderung zur ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2137 Auslegungsregel für die Befreiung

Gesetzestext (1)Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird, so gilt die Befreiung von allen in § 2136 bezeichneten Beschränkungen und Verpflichtungen als angeordnet. (2)Das Gleiche ist im Zweifel anzunehmen, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass der Vorerbe zur freien Verfügung über die Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers

Gesetzestext (1)Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. (2)Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen. A. Allgemeines I. Rechtliche Stellung des Testamentsvollstreckers Rz. 1 Der in der Lit. andauernde Theorienst...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils

Gesetzestext (1)1Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. 2Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2)1Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2054 Zuwendung aus dem Gesamtgut

Gesetzestext (1)1Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. 2Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling erfolgt, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht. (2)Dies...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2071 Personengruppe

Gesetzestext Hat der Erblasser ohne nähere Bestimmung eine Klasse von Personen oder Personen bedacht, die zu ihm in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnis stehen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass diejenigen bedacht sind, welche zur Zeit des Erbfalls der bezeichneten Klasse angehören oder in dem bezeichneten Verhältnis stehen. A. Allgemeines Rz. 1 Sinn und Zweck der Vorschrif...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1999 Mitteilung an das Gericht

Gesetzestext 1Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlassgericht dem Familiengericht von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. 2Fällt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben, tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht. A. Allgemeines Rz. 1 Die Versäumung der Inventarfri...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2129 Wirkung einer Entziehung der Verwaltung

Gesetzestext (1)Wird dem Vorerben die Verwaltung nach der Vorschrift des § 1052 entzogen, so verliert er das Recht, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen. (2)1Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. 2Für die zur Erbschaft gehörenden Forderungen ist die Entziehung der Verwaltung dem Schuldner ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung

Gesetzestext (1)Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2)Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. (3)1Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. 2Sind Abkömml...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments

Gesetzestext Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen. A. Allgemeines Rz. 1 Die amtliche Verwahrung eines eigenhändigen Testaments wurde vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben, jedoch in § 2248 BGB ermöglicht. Der Sinn der Verwahrung des eigenhändigen Testaments besteht darin, die Auffindung des Testaments ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1948 Mehrere Berufungsgründe

Gesetzestext (1)Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann, wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde, die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen. (2)Wer durch Testament und durch Erbvertrag als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft aus dem einen Berufungsgrund annehmen und aus dem anderen au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2293 Rücktritt bei Vorbehalt

Gesetzestext Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat. A. Allgemeines Rz. 1 Durch den Erbvertrag sind die Vertragsschließenden hinsichtlich ihrer vertragsmäßigen Verfügungen (erbrechtlich) gebunden; möchten sie sich hiervon lösen, um z.B. eine anderweitige Verfügung von Todes wegen treffen zu können, dann können ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2006 Eidesstattliche Versicherung

Gesetzestext (1)Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlassgläubigers zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. (2)Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Inventar vervollständigen. (3)1Verweigert der Erbe die Abgabe der eid...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2082 Anfechtungsfrist

Gesetzestext (1)Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2)1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung. (3)Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Ja...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2349 Erstreckung auf Abkömmlinge

Gesetzestext Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird. A. Allgemeines Rz. 1 Die Regelung gilt für den Erbverzicht und den Pflichtteilsverzicht. Zum Zuwendungsverzicht, auf den diese Norm für Erbfälle seit dem 1.1.2010...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2378 Nachlassverbindlichkeiten

Gesetzestext (1)Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen. (2)Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen. A. Allgemeines Rz. 1 Zweck der Norm ist es, die Verpflichtung des Käufe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2379 Nutzungen und Lasten vor Verkauf

Gesetzestext 1Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. 2Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. 3Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. A. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1980 Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Gesetzestext (1)1Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. 2Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. 3Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2322 Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen

Gesetzestext Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, das Vermächtnis oder die Auflage soweit kürzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt. A. Allgemeines...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2035 Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer

Gesetzestext (1)1Ist der verkaufte Anteil auf den Käufer übertragen, so können die Miterben das ihnen nach § 2034 dem Verkäufer gegenüber zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. 2Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Anteils. (2)Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen. A. Allgemeines...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1957 Wirkung der Anfechtung

Gesetzestext (1)Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme. (2)1Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. 2Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Mit § 1957 BGB weist das Gesetz gegenü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2302 Unbeschränkbare Testierfreiheit

Gesetzestext Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig. A. Allgemeines Rz. 1 Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten (§ 311b Abs. 4 BGB) oder die Übertragung eines künftigen Vermögens (§ 311b Abs. 2 BGB) ist nichtig, ebenso, wenn sich jema...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2253 Widerruf eines Testaments

Gesetzestext Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen. A. Freies Widerrufsrecht Rz. 1 Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs eines Testaments ist Ausdruck der verfassungsrechtlich garantierten Testierfreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG.[1] Mit Ausnahme von wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2087 Zuwendung des Vermögens, eines Bruchteils oder einzelner Gegenstände

Gesetzestext (1)Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens dem Bedachten zugewendet, so ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist. (2)Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist. A. Nor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2102 Nacherbe und Ersatzerbe

Gesetzestext (1)Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe. (2)Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe. A. Auslegungsregel Rz. 1 Die Auslegungsvorschrift des Abs. 1 beruht auf dem Erfahrungssatz, dass "die Nacherbeneinsetzung im Regelfalls als wirkliche Erbeinsetzung gewollt ist...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1940 Auflage

Gesetzestext Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage). A. Allgemeines Rz. 1 Der Erblasser hat die Möglichkeit, mit einer Auflage das Verhalten des Bedachten zu beeinflussen und hierdurch bestimmte Ziele zu fördern. Die Vorschrift des § 1940 BGB de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben

Gesetzestext 1Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung, insbesondere zur Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten, eine Verfügung erforderlich, die der Vorerbe nicht mit Wirkung gegen den Nacherben vornehmen kann, so ist der Nacherbe dem Vorerben gegenüber verpflichtet, seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen. 2Die Einwilligung ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung

Gesetzestext Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist. A. Allgemeines Rz. 1 Die von § 2062 BGB vorgesehene Modifikation des Antragsrechts aus § 1981 BGB auf Anordnung der Nachlassverwaltung trägt dem Umstand Rechnung, dass den Miterben das Recht zur Verwaltung des Nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2179 Schwebezeit

Gesetzestext Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird. A. Allgemeines/Normzweck Rz. 1 Der Gesetzgeber wollte den nach den §§ 2177, 2178 BGB mit einem hinausgeschobenen Anfall des Vermächtn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2088 Einsetzung auf Bruchteile

Gesetzestext (1)Hat der Erblasser nur einen Erben eingesetzt und die Einsetzung auf einen Bruchteil der Erbschaft beschränkt, so tritt in Ansehung des übrigen Teils die gesetzliche Erbfolge ein. (2)Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser mehrere Erben unter Beschränkung eines jeden auf einen Bruchteil eingesetzt hat und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen. A. Normzweck Rz. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2252 Gültigkeitsdauer der Nottestamente

Gesetzestext (1)Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. (2)Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten. (3)Tritt im Falle des § 2251 der Erblasser vor dem Ablauf der Frist ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2282 Vertretung, Form der Anfechtung

Gesetzestext (1)Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. (2)Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten; die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich. (3)Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. A. Allgemeines Rz. 1 Die Anfechtung kann nur höchstpersönlich erklärt werden; dadurc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis

Gesetzestext 1Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll. 2Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3 berechtigt. A. Allgemeines Rz. 1 Die Beschränkung des Testamentsvollstreckers, nur Verbindlich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2153 Bestimmung der Anteile

Gesetzestext (1)1Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. 2Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Abs. 2. (2)1Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt. 2Die Vorschr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2174 Vermächtnisanspruch

Gesetzestext Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern. A. Allgemeines/Normzweck Rz. 1 Bei § 2174 BGB handelt es sich um die zentrale Norm im Vermächtnisrecht. Der Bedachte erhält das Recht, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern. Er hat einen schuldr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1950 Teilannahme; Teilausschlagung

Gesetzestext 1Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. 2Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam. A. Allgemeines Rz. 1 Die Norm des § 1950 BGB stellt – anknüpfend an §§ 1942 f. BGB – klar, dass teilweise Annahmen oder Ausschlagungen grundsätzlich unwirksam sind. Diese Norm sichert damit auch das Prinzip der Un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2168 Belastung mit einer Gesamtgrundschuld

Gesetzestext (1)1Besteht an mehreren zur Erbschaft gehörenden Grundstücken eine Gesamtgrundschuld oder eine Gesamtrentenschuld und ist eines dieser Grundstücke vermacht, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers in Höhe des Teils der Grundschuld oder der Rentenschuld verpflichtet, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2047 Verteilung des Überschusses

Gesetzestext (1)Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile. (2)Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich. A. Allgemeines Rz. 1 Wurden die Nachlassverbindlichkeiten (siehe hierzu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2251 Nottestament auf See

Gesetzestext Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach § 2250 Abs. 3 errichten. A. Allgemeines Rz. 1 Auch auf Schiffen, in denen i.d.R. weder ein Notar noch ein Bürgermeister greifbar sein wird, wollte der Gesetzgeber dem Erblasser die Errichtu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2215 Nachlassverzeichnis

Gesetzestext (1)Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten. (2)Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2294 Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten

Gesetzestext Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre. A. Allgemeines Rz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2189 Anordnung eines Vorrangs

Gesetzestext Der Erblasser kann für den Fall, dass die dem Erben oder einem Vermächtnisnehmer auferlegten Vermächtnisse und Auflagen auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit der §§ 2187, 2188 gekürzt werden, durch Verfügung von Todes wegen anordnen, dass ein Vermächtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den übrigen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten

Gesetzestext (1)Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2)Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift des § 1967 BGB bestimmt (zunächst) ohne je...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2159 Selbständigkeit der Anwachsung

Gesetzestext Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift des § 2159 BGB betrifft das gemeinschaftliche Vermächtnis (§ 2157 BGB). Sie entspricht der Bestimmung des § 2095 BGB be...mehr