Gesetzestext

 

Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die amtliche Verwahrung eines eigenhändigen Testaments wurde vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben, jedoch in § 2248 BGB ermöglicht. Der Sinn der Verwahrung des eigenhändigen Testaments besteht darin, die Auffindung des Testaments zu erleichtern und Schutz vor Fälschung und Unterdrückung und Beschädigung zu bieten.[1] Die amtliche Verwahrung leistet Gewähr dafür, dass das Testament unmittelbar nach dem Tod des Erblassers auch eröffnet wird. Sie hat aber keinen Einfluss auf die Rechtsnatur als privatschriftliches Testament und ist auch nicht für dessen Wirksamkeit von Bedeutung. Durch die amtliche Verwahrung wird das eigenhändige auch nicht zu einem öffentlichen Testament.[2] In die besondere amtliche Verwahrung können sowohl das eigenhändige Testament wie auch der Erbvertrag genommen werden. Das sog. "Dreizeugentestament" (§ 2250 BGB) und das Nottestament auf See (§ 2251 BGB) werden auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung genommen.

Sowohl das öffentliche Testament wie auch das Nottestament nach § 2249 BGB (sog. "Bürgermeistertestament") und das Konsulartestament (§ 11 KonsG) sollen in die besondere amtliche Verwahrung genommen werden. Zwar hat eine Nichtbeachtung dieser Pflicht keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Testaments (§ 2 Abs. 3 FamFG), die Pflicht zur Inverwahrgabe ist aber auch gegen den Willen des Erblassers zwingend durchzuführen.[3]

An den erforderlichen Verwahrungsantrag sind keine besonderen Formanforderungen zu stellen, insbesondere kann der Erblasser den Antrag durch einen Vertreter, einen Boten oder die Post übermitteln.[4] Jedoch kann das Gericht bei begründeten Zweifeln den Nachweis der Identität des Erblassers verlangen.[5]

Zu beachten ist außerdem, dass eine Erklärung, die durch ein nach § 2247 BGB errichtetes und nach § 2248 BGB verwahrtes Testament abgegeben wurde, gegenüber jedem, den es angeht, als abgegeben gilt. So kann u.a. ein Schenkungsangebot auch durch das Testament widerrufen werden.[6]

[1] Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2248 Rn 1; MüKo/Hagena, § 2248 Rn 1; MAH-Erbrecht/Spall, § 71 Rn 49.
[2] Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2248 Rn 1.
[3] BGH v. 14.8.1989, NotZ 14/88.
[4] Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2248 Rn 2.
[5] MüKo/Hagena, § 2248 Rn 7.

B. Verfahrensfragen

I. Zuständigkeit

 

Rz. 2

Örtlich zuständig für ein notariell errichtetes Testament ist das Amtssitzgericht des Notars (§ 344 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), bei vor einem Bürgermeister errichteten Nottestamenten das Bezirksgericht der zuständigen Gemeinde (§ 344 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) und bei eigenhändig errichteten Testamenten (§ 2247 BGB) jedes Gericht. Diese Verteilung der örtlichen Zuständigkeit stellt allerdings kein ius cogens dar: Gem. § 344 Abs. 1 S. 2 FamFG (bei Konsulartestamenten – zuständig ist nach § 11 Abs. 1 S. 1 KonsG zunächst das Amtsgericht Berlin-Schöneberg – gilt § 11 Abs. 2 S. 2 KonsG) kann der Erblasser jederzeit (gegen Erstattung der Auslagen) die amtliche Verwahrung von einem anderen Gericht verlangen (z.B. bei einem Umzug).[7] Bei der Weiterverwahrung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen greift § 349 FamFG.

II. Verfahren

 

Rz. 3

Im Rahmen der funktionellen Zuständigkeit hat der Richter die Annahme und die Herausgabe des Testaments anzuordnen und gemeinsam mit dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu bewirken. Das Testament wird unter gemeinsamem Verschluss durch den Richter und den Urkundsbeamten verwahrt. Damit ist die Verwahrung ein sehr sicheres Mittel, geht sie doch bspw. im Hinblick auf die Sicherheitsmaßnahmen über die einfache Urkundenverwahrung hinaus.[8] Das Testament wird jedoch von dem Gericht weder auf seine formelle noch auf seine inhaltliche Richtigkeit hin überprüft.[9]

 

Rz. 4

Nach § 27 Abs. 3 AktO ist das Testament in einen zu versiegelnden Umschlag zu nehmen, auf dem die Person des Erblassers und der Zeitpunkt der Errichtung des Testaments zu vermerken ist. Eine Beglaubigung der Unterschrift des Antragstellers ist dabei ebenso wenig wie die der Identität von Antragsteller und Erblasser erforderlich. Auch die Fertigung einer Niederschrift ist nicht vorgeschrieben, jedoch aus Nachweisgründen anzuraten.[10] Wird eine Niederschrift gefertigt, ist § 34 BeurkG zu beachten. Bei Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments kann jeder Ehegatte ohne Zustimmung des anderen Ehegatten jederzeit Einsicht und eine Abschrift verlangen.[11]

Die Bundesnotarkammer ist seit dem 1.1.2012 als Registerbehörde (§ 78 BNotO) über Verfügungen von Todes wegen und andere im Zusammenhang mit der Erbfolge stehende notarielle Urkunden (z.B. Erbverzichte und Eheverträge) durch den Notar, durch das Prozessgericht oder (bei eigenhändigen Testamenten) durch das Nachlassgericht (§ 347 FamFG) in Kenntnis zu setzen. Von der Mitteilungspflicht umfasst ist auch die Rücknahme einer letztwilligen Verfügung aus der notari...

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