Gesetzestext

 

(1)1Besteht an mehreren zur Erbschaft gehörenden Grundstücken eine Gesamtgrundschuld oder eine Gesamtrentenschuld und ist eines dieser Grundstücke vermacht, so ist der Vermächtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenüber zur Befriedigung des Gläubigers in Höhe des Teils der Grundschuld oder der Rentenschuld verpflichtet, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Wert der sämtlichen Grundstücke entspricht. 2Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.

(2)Ist neben dem vermachten Grundstück ein nicht zur Erbschaft gehörendes Grundstück mit einer Gesamtgrundschuld oder einer Gesamtrentenschuld belastet, so finden, wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalls gegenüber dem Eigentümer des anderen Grundstücks oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet ist, die Vorschriften des § 2166 Abs. 1 und des § 2167 entsprechende Anwendung.

A. Allgemeines/Normzweck

 

Rz. 1

Die Vorschrift des § 2168 BGB stellt in Abs. 1 eine Parallele zu § 2167 BGB dar. Hier wurde lediglich der Begriff Hypothek durch Grund- oder Rentenschuld ersetzt.[1] Durch Abs. 2 wird § 2166 Abs. 1 S. 1 BGB für den Fall erweitert, dass bei einer Gesamtgrund- oder Gesamtrentenschuld auf dem vermachten und einem nicht zur Erbschaft gehörenden Grundstück der Erblasser dem Eigentümer des anderen Grundstücks zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet war.[2]

[1] MüKo/Rudy, § 2168 Rn 1.
[2] Vgl. MüKo/Rudy, § 2168 Rn 1.

B. Tatbestand

I. Gesamtgrundschuld

 

Rz. 2

Für die Gesamtgrundschuld und die Gesamtrentenschuld (§§ 1132, 1192, 1199 BGB) gelten die Erläuterungen zu § 2167 BGB. Zwar verweist Abs. 1 S. 2 nur auf § 2166 Abs. 1 S. 2 BGB, dies ist jedoch als Redaktionsversehen zu werten.[3] Der Vermächtnisnehmer hat daher die persönliche Schuld des Erblassers nur bis zur Höhe des Grundstückswertes des vermachten Grundstücks zu befriedigen. Er kann auch geltend machen, ein Dritter sei dem Erblasser gegenüber zur Berichtigung der Schuld verpflichtet und dazu auch in der Lage (vgl. § 2166 Abs. 2 BGB). Auch hier bleibt die dingliche Haftung des Vermächtnisnehmers bestehen.

 

Rz. 3

§ 2168 BGB ist entsprechend anwendbar, wenn ein ideeller Anteil eines dem Erblasser gehörenden Grundstücks vermacht wurde und mit einer Grund- oder Rentenschuld belastet ist; Entsprechendes gilt, wenn ein dem Erblasser gehörender ideeller Anteil an einem mit einer Grund- oder Rentenschuld belasteten, im Miteigentum anderer Personen stehenden Grundstück vermacht wurde.[4]

[3] Staudinger/Otte, § 2168 Rn 1.
[4] Staudinger/Otte, § 2168 Rn 5.

II. Erweiterung von § 2166 BGB

 

Rz. 4

Durch Abs. 2 wird die Vorschrift des § 2166 Abs. 1 BGB in ihrem Tatbestand erweitert. Es wird der Fall erfasst, dass neben dem vermachten Grundstück ein nicht zur Erbschaft gehörendes Grundstück mit einer Gesamtgrundschuld oder Gesamtrentenschuld belastet ist und der Erblasser zur Zeit des Erbfalls gegenüber dem Eigentümer des anderen Grundstücks oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers zur Befriedigung des Gläubigers verpflichtet war.[5] Der Vermächtnisnehmer hat somit den Gläubiger im Verhältnis zum Erben zu befriedigen. § 2168 BGB ist nach seinem Sinn und Zweck darüber hinaus anwendbar, wenn der Erblasser gegenüber dem Schuldner, und nicht gegenüber dem Eigentümer, zur Gläubigerbefriedigung verpflichtet war.[6] Sofern die Verpflichtung des Vermächtnisnehmers nach § 2168 BGB gegeben ist, richtet sich ihr näherer Inhalt nach den §§ 2166 Abs. 1 und 2167 BGB.[7]

 

Rz. 5

 

Beispiel

Die Gesamtgrundschuld liegt auf den Grundstücken A, B und C. Das Grundstück A wurde vermacht. Bei dem Grundstück B handelt es sich um ein anderes zur Erbschaft gehörendes Grundstück. Das Grundstück C ist nachlassfremd. Jedes Grundstück hat einen Wert von 50.000 EUR. Das nachlassfremde Grundstück bleibt bei den Berechnungen außen vor. Es kommt daher auf das Verhältnis der Grundstücke A und B an (50:50). Der Vermächtnisnehmer muss daher den Gläubiger i.H.v. 50 % befriedigen.

[5] MüKo/Rudy, § 2168 Rn 3.
[6] Staudinger/Otte, § 2168 Rn 2; MüKo/Rudy, § 2168 Rn 3.
[7] MüKo/Rudy, § 2168 Rn 3.

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