Gesetzestext

 

1Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek belastet, so beschränkt sich die in § 2166 bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht. 2Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.

A. Allgemeines/Normzweck

 

Rz. 1

Bei § 2167 BGB handelt es sich um eine § 2166 BGB ergänzende Auslegungsregelung für den Fall, dass auf dem vermachten Grundstück und auf einem anderen Nachlassgrundstück eine Gesamthypothek ruht.[1]

[1] MüKo/Rudy, § 2167 Rn 1.

B. Tatbestand

 

Rz. 2

Voraussetzung ist, dass die mit der Gesamthypothek belasteten Grundstücke "zur Erbschaft gehören". Ist ein weiteres nicht zur Erbschaft gehörendes Grundstück mit der Gesamthypothek belastet, sind lediglich die zur Erbschaft gehörenden Grundstücke für die Berechnung der Wertverhältnisse maßgebend.[2]

 

Beispiel

Gesamtwert der belasteten Grundstücke des Erblassers 900.000 EUR. Wert des vermachten Grundstücks 300.000 EUR. Vollvalutierende Gesamthypothek mit 720.000 EUR.

Der Wert des vermachten Grundstücks macht ein Drittel des Wertes der gesamten belasteten Grundstücke aus. Ein Drittel der gesamten Schuld beträgt 240.000 EUR. Der Vermächtnisnehmer haftet nur mit einem Drittel, somit bis zu 240.000 EUR. Dies gilt, obwohl das Grundstück des Vermächtnisnehmers mehr wert ist und die Gesamthypothek den Wert des vermächtnisweise zugewiesenen Grundstücks übersteigt.[3]

 

Rz. 3

Die Vorschrift des § 2167 BGB bezieht sich auch nur auf das Verhältnis des Vermächtnisnehmers zum Erben.[4] Nach außen haftet der Vermächtnisnehmer dinglich dem Gläubiger der Gesamthypothek uneingeschränkt mit dem Grundstück für die Forderung (§ 1132 Abs. 1 BGB).

 

Rz. 4

Ist neben dem vermachten Grundstück ein nicht zum Nachlass gehörendes Grundstück mit einer Gesamthypothek belastet, ändert dies nichts an den Pflichten des Vermächtnisnehmers gegenüber dem Erben aus § 2166 Abs. 1 S. 1 BGB. Es kommt daher nicht § 2167 BGB, sondern § 2166 BGB zur Anwendung, wenn nur das belastete Grundstück dem Erblasser gehörte.[5] Sofern neben dem vermachten Grundstück noch weitere Grundstücke und nicht zum Nachlass gehörende Grundstücke mit einer Gesamthypothek belastet sind, ist für die Berechnung der Verpflichtung des Vermächtnisnehmers gegenüber dem Erben nach § 2167 BGB nicht das Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu sämtlichen belastenden Grundstücken maßgebend, sondern das Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu den Grundstücken, die dem Erblasser gehörten.

 

Rz. 5

Ist ein ideeller Anteil eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks vermacht, ist § 2167 BGB entsprechend anzuwenden.[6] Wurde ein mit einer Hypothek belastetes Grundstück mehreren vermächtnisweise zugewendet, hat jeder der Vermächtnisnehmer die Schuld des Erben entsprechend seines Anteils am Grundstück zu befriedigen.[7]

[2] MüKo/Rudy, § 2167 Rn 1.
[3] Staudinger/Otte, § 2167 Rn 1.
[4] Staudinger/Otte, § 2167 Rn 2.
[5] Staudinger/Otte, § 2167 Rn 3.
[6] Staudinger/Otte, § 2167 Rn 4.
[7] Staudinger/Otte, § 2166 Rn 5 und § 2167 Rn 4.

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