Gesetzestext

 

(1)Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2)Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.

(3)1Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. 2Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.

(4)Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.

(5)Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.

A. Erben dritter Ordnung

 

Rz. 1

Nach Abs. 1 sind die gesetzlichen Erben der dritten Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Innerhalb der Rangordnung erben die Großeltern allein und zu gleichen Teilen, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls alle noch leben. Jeder Großelternteil erbt bei Vorliegen des Abs. 2 zu ¼-Anteil. In den Fällen der Verwandten- und Stiefkindadoption kann die Situation eintreten, dass das angenommene Kind über mehr als zwei Großelternpaare verfügt, so dass sich dann die Erbquoten entsprechend verringern.[1] Grundsätzlich gehören zu den Erben dritter Ordnung nach einem nichtehelich geborenen Kind auch die väterlichen Großeltern (und deren Abkömmlinge), wenn die Vaterschaft förmlich festgestellt wurde.

[1] Vgl. Soergel/Stein, § 1926 Rn 4.

B. Rangfolge

 

Rz. 2

Innerhalb der Erben dritter Ordnung schließen die Großeltern Abkömmlinge aus. Ein Eintrittsrecht der Abkömmlinge besteht nur dann, wenn ein Großelternteil nach Abs. 3 weggefallen ist. In diesem Fall treten an seine Stelle seine Abkömmlinge. Insoweit gilt es zu berücksichtigten, dass bei Anwendung des NEhelG (altes Recht) eine fehlende Verwandtschaft zwischen dem nichtehelichen Kind und seinem Vater die Erbberechtigung in der väterlichen Linie unterbricht.[2] Hinterlässt der vorverstorbene Großelternteil keine Abkömmlinge, so fällt sein Anteil dem anderen Teil des Großelternpaars zu, falls dieser ebenfalls nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen. Hinsichtlich der Großelternpaare ist eine einheitliche Betrachtung vorzunehmen. Das Eintrittsrecht der Abkömmlinge eines Großelternteils erfolgt jeweils nach Stämmen. Sind weder in der großväterlichen noch in der großmütterlichen Linie Abkömmlinge vorhanden, dann geht der Erbteil auf das andere Großelternpaar nach Abs. 4 und deren Abkömmlinge über.

[2] Vgl. hierzu Soergel/Stein, § 1926 Rn 2.

C. Konkurrenz zum Ehegattenerbrecht

 

Rz. 3

§ 1926 BGB steht in Konkurrenz zu § 1931 BGB. Ein Ehegatte des Erblassers ist gem. § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB neben den Großeltern zur Hälfte als gesetzlicher Erbe berufen. § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmt allerdings, dass den Anteil eines weggefallenen Großelternteils, der nach § 1926 BGB grundsätzlich dessen Abkömmlingen zufallen würde, in diesem Fall der überlebende Ehegatte des Erblassers erhält. Nach § 1931 Abs. 2 BGB erbt der überlebende Ehegatte daher bei Nichtvorhandensein von Großeltern die ganze Erbschaft. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass im Falle des Vorliegens des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft der überlebende Ehegatte ein weiteres Viertel (§§ 1931 Abs. 3, 1971 Abs. 1 BGB) erhält. In diesem Fall würde sich seine Erbquote neben den Großeltern auf ¾ belaufen. Gleiches gilt auch für den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Hier steht dem Partner nach § 10 Abs. 1 S. 1 LPartG neben Großeltern ein hälftiger Anteil am Nachlass zu. Gem. § 6 LPartG i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB erhöht sich diese Quote um ein weiteres Viertel, wenn die Partner der eingetragenen Lebenspartnerschaft in Zugewinngemeinschaft lebten[3] (vgl. auch § 1931 Rdn 35 ff.).

[3] Palandt/Weidlich, § 1931 Rn 2.

D. Adoptierte Kinder

 

Rz. 4

Bei der Beerbung von angenommenen Kindern i.R.d. Erbfolge dritter Ordnung ist ebenfalls zwischen Erbfällen vor dem 1.7.1977 und Erbfällen nach dem 31.12.1976 zu unterscheiden. So steht den Adoptivgroßeltern und deren Abkömmlingen bei Erbfällen vor dem 1.7.1977 kein Erbrecht zu (§§ 1759, 1763 BGB a.F.).

 

Rz. 5

Bei Erbfällen nach dem 31.12.1976 ist wiederum zwischen der Minderjährigen- und der Volljährigen-Adoption zu unterscheiden. War das Kind minderjährig, so wird es durch die Familie des Annehmenden beerbt (§§ 1754, 1755 BGB). In diesem Fall sind die Adoptivgroßeltern Erben dritter Ordnung. Die leiblichen Großeltern, zu denen das Verwandtschaftsverhältnis gem. § 1755 BGB erloschen ist, scheiden hingegen als Erben dritter Ordnung aus. Bei der Volljährigen-Adoption blieb das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen (§ 1770 Abs. 2 BGB), sofern keine Adoption mit starker Wirkung vorlag. Nach § 1770 Abs. 1 BGB wird aber in diesen Fällen zwischen den Eltern des Annehmenden und dem Adoptierten kein Verwandtschaftsverhältnis begründet, so dass die Großeltern und deren Abkömmlinge keine Erben...

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