Rz. 35

 

§ 10 LPartG Erbrecht

(1) 1Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. 2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Abkömmlingen zufallen würde. 3Zusätzlich stehen ihm die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft als Voraus zu. 4Ist der überlebende Lebenspartner neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. 5Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden. 6Gehört der überlebende Lebenspartner zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. 7Der Erbteil, der ihm aufgrund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.

(2) 1Sind weder Verwandte der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält der überlebende Lebenspartner die ganze Erbschaft. 2Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Lebenspartner ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Lebenspartner und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch in diesem Fall.

(3) 1Das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers

1. die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte oder
2. der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 gestellt hatte und dieser Antrag begründet war.

2In diesen Fällen gilt § 16 entsprechend.

(4) Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. 2Die §§ 2266 bis 2272 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(5) Auf eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Lebenspartner bedacht hat, ist § 2077 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

(6) 1Hat der Erblasser den überlebenden Lebenspartner durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann dieser von den Erben die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil verlangen. 2Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pflichtteil gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der Lebenspartner wie ein Ehegatte zu behandeln ist.

(7) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Erbverzicht gelten entsprechend.

I. Allgemeines und Anwendbarkeit

 

Rz. 36

Das LPartG findet aufgrund der Tatsache, dass gleichgeschlechtliche Partner seit dem 1.10.2017 die Ehe eingehen können, nur noch Anwendung auf Lebenspartnerschaften, die vor dem 1.10.2017 in der Bundesrepublik Deutschland begründet wurden, oder für im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit für diese deutsches Recht zur Anwendung kommt.[91]

Das gesetzliche Erbrecht des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bestimmt sich nach § 10 LPartG und ist mit dem eines Ehepartners identisch. Gleiches gilt für den Güterstand nach § 6 LPartG. Ebenso wie § 1931 BGB setzt § 10 Abs. 3 LPartG voraus, dass eine wirksame Partnerschaft nach § 1 LPartG besteht und diese nicht gem. § 15 LPartG aufgehoben worden ist. Eingetragene Lebenspartner können nach § 7 S. 2 LPartG, § 1519 BGB auch die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft vereinbaren.[92]

[91] Nach § 20a LPartG können Lebenspartner die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe beantragen.
[92] Jäger, DNotZ 2010, 804.

II. Höhe des Erbteils des eingetragenen Lebenspartners

 

Rz. 37

Der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erbt neben Verwandten der ersten Ordnung zu ¼ und neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 BGB den Abkömmlingen zufallen würde.

III. Erhöhung des Erbteils nach § 6 LPartG

 

Rz. 38

Nach § 6 S. 2 LPartG gelten die Vorschriften der §§ 13641390 BGB entsprechend, wenn die Lebenspartner in Zugewinngemeinschaft leben. Neben Erben erster Ordnung erhält der überlebende Lebenspartner dann eine Erbquote von ½ und neben Verwandten der zweiter Ordnung ¾.

IV. Ausschluss des Partnererbrechts

 

Rz. 39

Eine dem § 1933 BGB entsprechende Regelung enthält § 10 Abs. 3 LPartG. Danach ist das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes die Voraussetzung für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 LPartG gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, oder der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 LPartG gestellt hat und dieser begründet war.

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