Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1962 Zuständigkeit des Nachlassgerichts

Gesetzestext Für die Nachlasspflegschaft tritt an die Stelle des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts das Nachlassgericht. A. Allgemeines Rz. 1 Auf die Nachlasspflegschaft finden als eine besondere Art der Pflegschaft grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 1909 ff. BGB über die Pflegschaft Anwendung, die in § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB wiederum die entsprechende Geltung der Vorsc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2160 Vorversterben des Bedachten

Gesetzestext Ein Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt. A. Tatbestand I. Unwirksamkeit Rz. 1 Für die Wirksamkeit eines Vermächtnisses ist es nicht erforderlich, dass der Bedachte beim Erbfall bereits lebt (anders beim Erben: § 1923 Abs. 2 BGB Erbfähigkeit), gezeugt oder sonst irgendwie bestimmt ist (§ 2178 BGB). Der Bedachte darf and...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2164 Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche

Gesetzestext (1)Das Vermächtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls vorhandene Zubehör. (2)Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des Vermächtnisses erfolgten Beschädigung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Wertes, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch. A. Allgemeines/Normzweck Rz. 1 Bei Abs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2305 Zusatzpflichtteil

Gesetzestext 1Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. 2Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht. A....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2366 Öffentlicher Glaube des Erbscheins

Gesetzestext Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Un...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2014 Dreimonatseinrede

Gesetzestext Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern. A. Allgemeines Rz. 1 Wie bereits in den Vorbemerkungen dargelegt, gibt (auch) die Dreimonatseinrede des § 2014 BGB dem Erben eine weitere Überlegungsfrist...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2097 Auslegungsregel bei Ersatzerben

Gesetzestext Ist jemand für den Fall, dass der zunächst berufene Erbe nicht Erbe sein kann, oder für den Fall, dass er nicht Erbe sein will, als Ersatzerbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er für beide Fälle eingesetzt ist. A. Normzweck Rz. 1 Streng genommen ist die Vorschrift des § 2097 BGB überflüssig, da man anhand der geltenden Auslegungsmethodik hier zu dem ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2276 Form

Gesetzestext (1)1Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. 2Die Vorschriften des § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden. (2)Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, bgb § 2080 Anfechtungsberechtigte

Gesetzestext (1)Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde. (2)Bezieht sich in den Fällen des § 2078 der Irrtum nur auf eine bestimmte Person und ist diese anfechtungsberechtigt oder würde sie anfechtungsberechtigt sein, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt hätte, so ist ein anderer zur Anfech...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2267 Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament

Gesetzestext 1Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. 2Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1972 Nicht betroffene Rechte

Gesetzestext Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr. 1. A. Allgemeines Rz. 1 Die Bestimmung wurde als notwendig angesehen, weil der Zweck des Aufgebots, dem Erben über die Nachlassverbindlichkeiten zuverlässige Kenntnis zu verschaffen, bei Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflage...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2085 Teilweise Unwirksamkeit

Gesetzestext Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde. A. Allgemeines Rz. 1 § 2085 BGB beinhaltet eine Auslegungsregel.[1] Diese dient der Verwirklichung des Erblasserwillens....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2285 Anfechtung durch Dritte

Gesetzestext Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist. A. Allgemeines Rz. 1 Das Anfechtungsrecht des Dritten ist abhängig vom Bestehen des Anfechtungsrechts des Erblassers; der Erbvertrag soll nicht gegen den Willen des Erblassers unwi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2001 Inhalt des Inventars

Gesetzestext (1)In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden. (2)Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift be...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2169 Vermächtnis fremder Gegenstände

Gesetzestext (1)Das Vermächtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch für den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört. (2)Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache, so gilt im Zweifel der Besitz als vermacht, es se...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2126 Außerordentliche Lasten

Gesetzestext 1Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. 2Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung. A. Zweck und Anwendungsbereich Rz. 1 Die Vorschrift präzisiert die in § 2124 Abs. 1 BGB vorgegebene Lastenverteilung zwischen Vo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2216 Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen

Gesetzestext (1)Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. (2)1Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. 2Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1986 Herausgabe des Nachlasses

Gesetzestext (1)Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind. (2)1Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird. 2Für eine bedingt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1943 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Gesetzestext Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen. A. Allgemeines Rz. 1 Die Annahme führt zum Verlust des Ausschlagungsrechts und beendet damit zugleich die Schwebephase zwischen Anfall und endgültiger Zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2089 Erhöhung der Bruchteile

Gesetzestext Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile ein. A. Tatbestand Rz. 1 Sollten die zu Bruchteilen eingesetzten Eben die alleinigen Erben des Erblassers...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2161 Wegfall des Beschwerten

Gesetzestext 1Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. 2Beschwert ist in diesem Fall derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt. A. Allgemeines/Systematische Einordnung Rz. 1 Die Regelung in § 2161 BGB stellt eine Ausprägung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2024 Haftung bei Kenntnis

Gesetzestext 1Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. 2Erfährt der Erbschaftsbesitzer später, dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. 3Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2270 Wechselbezügliche Verfügungen

Gesetzestext (1)Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge. (2)Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweif...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars

Gesetzestext (1)1Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. 2Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt. (2)Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen. (3)Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen. A. Allgemeine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2202 Annahme und Ablehnung des Amts

Gesetzestext (1)Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt. (2)1Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 2Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegebe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2133 Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung

Gesetzestext Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Früchte deshalb im Übermaß, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist, so gebührt ihm der Wert der Früchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden und nic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben

Gesetzestext (1)Hat der Erblasser angeordnet, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll, ohne zu bestimmen, wer bis dahin Erbe sein soll, so sind die gesetzlichen Erben des Erblassers die Vorerben. (2)Das Gleiche gilt, wenn die Persönlichkeit des Erben durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2194 Anspruch auf Vollziehung

Gesetzestext 1Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. 2Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen. A. Anspruch auf Vollziehung I. Inhalt des Anspruchs Rz. 1 Nach dem Wortl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses

Gesetzestext (1)1Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. 2Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings

Gesetzestext (1)Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet. (2)Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser nicht mehr erha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2247 Eigenhändiges Testament

Gesetzestext (1)Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. (2)Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. (3)1Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. 2Unterschreibt der Erblasser in...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

Gesetzestext Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen. A. Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse Rz. 1 Der Anfall der Erbschaft an den Vorerben bewirkt, dass alle zu Lebzeiten des Erblassers begründeten Rechtsverhältnisse ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2296 Vertretung, Form des Rücktritts

Gesetzestext (1)Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. (2)1Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. 2Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. A. Allgemeines Rz. 1 Für die Form des Rücktritts ist entscheidend, ob der Rücktritt zu Lebzeiten des Vertragspartners erfolgt, § 2296 BGB, oder nach dessen Ableben, § 2297...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben

Gesetzestext 1Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. 2Die Verfügung ist unbeschränkt wirksam, wenn der Anspruch eines Nachlassgl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden

Gesetzestext (1)Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung. (2)1Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. 2Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2383 Umfang der Haftung des Käufers

Gesetzestext (1)1Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben. 2Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet. 3Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend. (2)Die Errichtung des Inventars durch den Verkäu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2109 Unwirksamwerden der Nacherbschaft

Gesetzestext (1)1Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist. 2Sie bleibt auch nach dieser Zeit wirksam,mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2138 Beschränkte Herausgabepflicht

Gesetzestext (1)1Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt sich in den Fällen des § 2137 auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände. 2Für Verwendungen auf Gegenstände, die er infolge dieser Beschränkung nicht herauszugeben hat, kann er nicht Ersatz verlangen. (2)Hat der Vorerbe der Vorschrift des § 2113 Abs. 2 zuwider über einen Erbschaftsgegenstand verfügt od...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2288 Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers

Gesetzestext (1)Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert. (2)1Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bed...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2107 Kinderloser Vorerbe

Gesetzestext Hat der Erblasser einem Abkömmling, der zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung keinen Abkömmling hat oder von dem der Erblasser zu dieser Zeit nicht weiß, dass er einen Abkömmling hat, für die Zeit nach dessen Tode einen Nacherben bestimmt, so ist anzunehmen, dass der Nacherbe nur für den Fall eingesetzt ist, dass der Abkömmling ohne Nachkommenschaf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers

Gesetzestext (1)Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen. (2)Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat. A. Auskunftsansprüche im Erbrecht Rz. 1 Ne...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2075 Auflösende Bedingung

Gesetzestext Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter der Bedingung gemacht, dass der Bedachte während eines Zeitraums von unbestimmter Dauer etwas unterlässt oder fortgesetzt tut, so ist, wenn das Unterlassen oder das Tun lediglich in der Willkür des Bedachten liegt, im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung von der auflösenden Bedingung abhängig sein soll, dass ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2223 Vermächtnisvollstrecker

Gesetzestext Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt. A. Allgemeines Rz. 1 Der Begriff der Vermächtnisvollstreckung ist missverständlich. Der Gesetzgeber hat in § 2223 BGB lediglich die Ausführungen der dem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis

Gesetzestext 1Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. 2Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos. A. Allgemeines Rz. 1 Der Nachweis des Testamentsvollstreckers für sein Amt erfolgt über d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2306 Beschränkungen und Beschwerungen

Gesetzestext (1)Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen

Gesetzestext 1Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt. 2Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2185 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen

Gesetzestext Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten. A. Allgemei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten

Gesetzestext (1)1Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. 2Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. (2)Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1937 Erbeinsetzung durch letztwillige Verfügung

Gesetzestext Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen. A. Allgemeines I. Testierfreiheit Rz. 1 Der Grundsatz der Testierfreiheit ist im Gesetz nicht geregelt. Auch bzgl. des Verhältnisses der gesetzlichen zur testamentarischen Erbfolge enthält das Gesetz keine Regelung. Die §§ 1937–1941 BGB nennen die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2125 Verwendungen; Wegnahmerecht

Gesetzestext (1)Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die Vorschrift des § 2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz verpflichtet. (2)Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er eine zur Erbschaft gehörende Sache versehen hat, wegzune...mehr