Gesetzestext

 

Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte für die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie für Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer gelten.

A. Allgemeines/Normzweck

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist das Spiegelbild zu § 2184 BGB. Der Beschwerte kann Verwendungen und Aufwendungen für eine zur Erbschaft gehörende Sache nach den Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen dem Besitzer und Eigentümer gelten, ersetzt verlangen. Es handelt sich bei der Vorschrift nicht um zwingendes Recht, sodass der Erblasser eine von § 2185 BGB abweichende Regelung treffen kann. Die Vorschrift des § 2185 BGB gilt auch für Vor- und Nachvermächtnisnehmer und richtet sich insoweit nicht nach den §§ 2124 ff. BGB.[1]

[1] BGHZ 114, 16, 18 f.; Schlichting, ZEV 2000, 385, 386; a.A. Maur, NJW 1990, 1161; Bengel, NJW 1990, 1826, 1829.

B. Tatbestand

I. Anwendungsbereich

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist nur bei Stückvermächtnissen hinsichtlich einer bestimmten und zum Nachlass gehörenden Sache anwendbar.[2] Durch explizite Erklärung des Erblassers oder Auslegung seines Willens kann sich jedoch etwas anderes ergeben.[3] Berücksichtigung finden nur die nach dem Erbfall angefallenen Verwendungen und Aufwendungen des Beschwerten. Dies gilt unabhängig davon, ob er Erbe oder Hauptvermächtnisnehmer ist. Ohne Bedeutung ist auch, ob das Vermächtnis bereits angefallen oder angenommen war.

[2] MüKo/Rudy, § 2185 Rn 2.
[3] Palandt/Weidlich, § 2185 Rn 1.

II. Verwendungen/Aufwendungen

 

Rz. 3

Die Vorschrift nimmt Bezug auf die Vorschriften für das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 9941003 BGB, §§ 256258 BGB). Dabei wird der Bedachte dem Eigentümer und der Beschwerte dem Besitzer gleichgestellt.

 

Rz. 4

Der Beschwerte kann daher nur seine notwendigen Verwendungen ersetzt verlangen (§ 994 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei den Verwendungen handelt es sich um freiwillige Vermögensopfer, die unmittelbar der Sache zugutekommen sollen.[4] Der Beschwerte kann auch seine Aufwendungen, die er zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, ersetzt verlangen (§ 995 BGB). Ist ein nicht von vorneherein aussichtsloser Prozess wegen des Vermächtnisgegenstandes mit einem Dritten zu führen, sind diese Kosten erstattungsfähig.[5] Sofern wegen des Vermächtnisgegenstandes Erbschaftsteuer aus dem Nachlass gezahlt wird (§ 20 Abs. 3 ErbStG), kann der Erbe von dem Vermächtnisnehmer insoweit Ersatz verlangen.[6] Dies ergibt sich aus dem Rechtsgrundsatz in §§ 1143, 1225 BGB, nach dem derjenige, der die Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner befriedigt, Ersatz verlangen kann. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten des Beschwerten sind jedoch für die Zeit nicht zu ersetzen, in welcher dem Beschwerten die Nutzung verbleibt (§ 994 Abs. 1 S. 2 BGB). Nicht zu ersetzen sind daher bspw. die Kosten des Futters und der Hundesteuer für einen Hund; dagegen sind bspw. die Kosten einer aufwändigen ärztlichen Versorgung (§§ 285, 994 Abs. 1 S. 1 BGB) zu erstatten.So liegen auch keine erstattungsfähigen Verwendungen vor, wenn der Erbe nach dem Tod des Erblassers von diesem noch veranlasste Reparaturen an dem dem Vermächtnisnehmer vermachten Gegenstand (Haus) bezahlt. Insoweit fehlt es an der Freiwilligkeit der Leistung. Die Leistungspflicht besteht auf vertraglicher Grundlage.[7]

 

Rz. 5

Bei fehlender Gutgläubigkeit des Beschwerten oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit bestimmt sich der Anspruch des Beschwerten auf Ersatz der notwendigen Verwendungen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 994 Abs. 2, 995 i.V.m. § 990 BGB). Bösgläubigkeit des Beschwerten kann bereits mit der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Vermächtnisanordnung vorliegen, wenn ein späterer Vermächtnisanfall unzweifelhaft ist.[8] Bei einem entgegenstehenden Willen des Bedachten scheidet ein Ersatzanspruch auf die notwendigen Verwendungen bei Bösgläubigkeit oder nach Rechtshängigkeit gem. §§ 683, 994 Abs. 2 BGB aus. Sofern der entgegenstehende Wille des Bedachten die nach § 1978 BGB gebotenen Verwaltungshandlungen betrifft, ist dieser unbeachtlich, was nicht unumstritten ist.[9] Würde der entgegenstehende Wille des Erblassers maßgeblich sein, bestünde für den Erben bei Überschuldung des Nachlasses die Gefahr nach § 1978 BGB, den Nachlassgläubigern gegenüber ersatzpflichtig zu werden, wenn er die notwendigen Maßnahmen unterlässt und keinen Ersatzanspruch gegen den Nachlass (§ 1978 Abs. 3 BGB) erlangte.[10]

 

Rz. 6

Soweit der Beschwerte andere als notwendige Verwendungen vornimmt, richtet sich der Ersatzanspruch nach § 996 BGB (nützliche Verwendungen). Nach Bösgläubigkeit bzw. Rechtshängigkeit entfallen die Ansprüche wegen anderer Verwendungen ohnehin.[11] Der Ersatzanspruch ist dabei auf die vorhandene Werterhöhung im Zeitpunkt der Leistung des Vermächtnisses beschränkt.[12]

 

Rz. 7

Des Weiteren sind die Rechte des Beschwerten nach § 256 BGB (Verzinsung von Aufwendungen), § 257 BGB (Befreiungsanspruch) und ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge