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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers

Dr. Bernd Schmalenbach
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Gesetzestext

 

(1)Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.

(2)Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat.

A. Auskunftsansprüche im Erbrecht

 

Rz. 1

Neben der Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers nach § 2027 BGB und derjenigen des Hausgenossen nach § 2028 BGB ergeben sich sowohl aus erbrechtlichen Vorschriften als auch aus schuldrechtlichen Vorschriften und aus Richterrecht vielfältige Auskunftsansprüche im Erbrecht. Inhalt und Zweck dieser Auskunftsansprüche unterscheiden sich voneinander; die Ansprüche reichen von der schlichten Mitteilung von Tatsachen über Rechnungslegung, Rechenschaftslegung bis hin zur Wertermittlung von Nachlassgegenständen. Daher ist bei der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs stets dessen spezieller Inhalt und Umfang zu beachten.

I. Übersicht über die wichtigsten Auskunftsansprüche des Erben

 

Rz. 2

 
Berechtigter Auskunftsanspruch Verpflichteter Vorschrift
Erbe/Miterbe Auskunft über Vorempfänge an Abkömmlinge Miterbe[1] als Abkömmling § 2057 BGB, e.V. nach § 260 Abs. 2 BGB
Erbe/Miterbe Auskunft über die von einzelnen Miterben geführten Geschäfte im Rahmen der regulären Verwaltung vor und nach dem Erbfall sowie der Notverwaltung Geschäftsführender Miterbe.[2] Besteht der Verdacht von Unregelmäßigkeiten der Verwaltung, ist keine Berufung des Verpflichteten darauf möglich, dass auf laufende Rechnungslegung stillschweigend verzichtet wurde.[3] §§ 666, 681, 2038 Abs. 1 Alt. 2 BGB, e.V. nach §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB
Erbe Auskunft über Bestand des Nachlasses und Verbleib der Nachlassgegenstände Erbschaftsbesitzer sowie Erbe des Erbschaftsbesitzers § 2027 Abs. 1 BGB, e.V. nach § 260 Abs. 2 BGB
Erbe Auskunft über Bestand des Nachl...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2027 Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers

  (1) Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.  (2) Die gleiche Verpflichtung hat, wer, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem ...

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