Gesetzestext

 

(1)Macht der Vorerbe Verwendungen auf die Erbschaft, die nicht unter die Vorschrift des § 2124 fallen, so ist der Nacherbe im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz verpflichtet.

(2)Der Vorerbe ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er eine zur Erbschaft gehörende Sache versehen hat, wegzunehmen.

A. Verwendungen

 

Rz. 1

Die Vorschrift betrifft diejenigen Verwendungen des Vorerben, welche nach § 2124 BGB weder vom Erhaltungszweck gedeckt sind noch vom Vorerben zur Nachlasserhaltung für erforderlich gehalten werden durften. Verwendungen i.S.d. § 2125 BGB können zum einen Maßnahmen sein, mit denen die Nachlasssubstanz über das gebotene Maß hinaus verändert wird (Umgestaltung oder Erweiterung eines Betriebes; Bebauung eines Grundstücks), zum anderen solche Aufwendungen, die nach dem Maßstab ordnungsgemäßer Verwaltung für den Vorerben erkennbar unzweckmäßig sind (Kosten eines unnützen, weil aussichtslosen Prozesses; unnötig teure Ersatzanschaffungen; Luxusausgaben).[1]

[1] Staudinger/Avenarius, § 2125 Rn 1, 3.

B. Ersatzpflicht des Nacherben

 

Rz. 2

Ersatzansprüche für die nicht von § 2124 BGB gedeckten Verwendungen stehen dem Vorerben nur nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Es handelt sich um eine Rechtsgrundverweisung.[2] Die Verwendungen müssen demnach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Nacherben entsprechen, § 683 S. 1 BGB, oder im öffentlichen Interesse liegen, §§ 679, 683 S. 2 BGB. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, steht dem Vorerben lediglich ein Bereicherungsanspruch zu, § 684 S. 1 BGB. Ersatzansprüche des Vorerben entstehen erst mit Eintritt des Nacherbfalls. Der Vorerbe ist nicht berechtigt, sich wegen der Verwendungen aus dem Nachlass zu befriedigen.[3] Für die Ersatzansprüche gem. §§ 670, 683 BGB, nicht jedoch den Bereicherungsanspruch aus §§ 684 S. 1, 812 ff. BGB, gelten §§ 256, 257 BGB.

[2] MüKo/Grunsky, § 2125 Rn 3; de Leve, ZEV 2005, 16, 17.
[3] Soergel/Harder-Wegmann, § 2125 Rn 2; MüKo/Grunsky, § 2125 Rn 2.

C. Wegnahmerecht

 

Rz. 3

Abs. 2 gewährt dem Vorerben ausdrücklich ein Wegnahmerecht, § 258 BGB, hinsichtlich der von ihm an Nachlassgegenständen angebrachten Einrichtungen; ein solches Recht ergibt sich aus den durch Verweisung herangezogenen §§ 677 ff. BGB nicht.[4] Es betrifft bspw. in Hausgrundstücke eingebrachte Öfen, Lampen oder Einbauschränke.[5] Ob diese Gegenstände wesentliche Bestandteile (§§ 93 f. BGB) geworden sind, ist für das Wegnahmerecht unbeachtlich;[6] die Interessen des Nacherben werden durch die Wiederherstellungspflicht des Vorerben und das Leistungsverweigerungsrecht des Nacherben gem. § 258 BGB hinreichend gewahrt. Umstritten ist, ob sich das Wegnahmerecht auch auf Gegenstände bezieht, die nach § 2111 Abs. 2 BGB als Inventarstücke Nachlassbestandteil geworden sind.[7]

 

Rz. 4

Das Wegnahmerecht besteht unabhängig von einem Ersatzanspruch nach Abs. 1. Der Vorerbe ist zur Wegnahme berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der Nacherbe kann daher weder den Vorerben, der einen Ersatzanspruch geltend macht, auf sein Wegnahmerecht verweisen,[8] noch die Entfernung der Sache vom Vorerben verlangen. Übt der Vorerbe sein Wegnahmerecht aus, muss er sich auf seinen Ersatzanspruch den Wert der weggenommenen Sache anrechnen lassen; im Übrigen besteht der Ersatzanspruch fort.[9]

[4] Staudinger/Avenarius, § 2125 Rn 4.
[5] Staudinger/Avenarius, § 2125 Rn 4.
[6] Soergel/Harder-Wegmann, § 2125 Rn 3; a.A. Staudinger/Avenarius, § 2125 Rn 4.
[7] Bejahend Kipp/Coing, § 49 II 3; MüKo/Grunsky, § 2125 Rn 3; dagegen Staudinger/Avenarius, § 2125 Rn 5; Palandt/Weidlich, § 2325 Rn 1.
[8] MüKo/Grunsky, § 2125 Rn 4.
[9] Soergel/Harder-Wegmann, § 2125 Rn 3.

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