Gesetzestext

 

1Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. 2Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Der Nachweis des Testamentsvollstreckers für sein Amt erfolgt über das Testamentsvollstreckerzeugnis. Das Zeugnis dient dem Testamentsvollstrecker als Legitimation – gleich dem Erbschein für den Erben – im Rechtsverkehr gegenüber Dritten. Das Testamentsvollstreckeramt beginnt aber bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Anordnung der Testamentsvollstreckung sowie die Ernennung und die Annahme vorliegen.[1] Der Dritte kann sich im Rechtsverkehr gleich wie beim Erbschein auf den öffentlichen Glauben nach § 2366 BGB berufen. Der Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses gibt die Befugnisse des Testamentsvollstreckers wieder. Es besteht insoweit eine negative Vermutung, dass der Testamentsvollstrecker nicht durch weitere als im Zeugnis angegebene Beschränkungen in seiner Verfügungsmacht eingeschränkt ist.[2]

 

Rz. 2

Sonstige Nachweise der wirksamen Testamentsvollstreckung sind für den Testamentsvollstrecker die Vorlage der Verfügung von Todes wegen oder der Grundbucheintrag des Testamentsvollstreckervermerks nach § 52 GBO.[3] Letzterer kann gerade auch durch Vorlage der Verfügung von Todes wegen eingetragen werden, ohne dass es eines Testamentsvollstreckerzeugnisses bedarf.[4] Das Testamentsvollstreckerzeugnis dient gerade auch als Nachweis über die Amtsausübung für das Grundbuchamt nach § 52 GBO. Die Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks nach § 52 GBO mit der Folge, dass dadurch eine Grundbuchsperre eintritt,[5] erfolgt in der Praxis überwiegend über das Testamentsvollstreckerzeugnis nach § 2368 BGB i.V.m. § 35 Abs. 2 Hs. 2 GBO.[6] Das Grundbuchamt hat die formelle Wirksamkeit des Testamentsvollstreckerzeugnisses zu prüfen, nicht jedoch seine materielle Wirksamkeit.[7] Zu beachten ist, dass ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch nach § 52 GBO grundsätzlich nur eingetragen werden darf, wenn auch die Erben zeitgleich eingetragen werden.[8] Auch für den Nachweis der Testamentsvollstreckung gegenüber dem Handelsregister dient das Testamentsvollstreckerzeugnis. Ist eine Dauertestamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil angeordnet, so ist die Testamentsvollstreckung zum Handelsregister eintragungsfähig.[9] Das Testamentsvollstreckerzeugnis dient als ausreichender Nachweis für den Testamentsvollstrecker, wenn er z.B. eine Anmeldung zum Handelsregister vornehmen möchte.

[1] Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 7 Rn 3; Bengel/Reimann, HB Testamentsvollstreckung, § 2 Rn 310.
[2] Firsching/Graf/Krätzschel, Nachlassrecht, § 38 Rn. 68
[3] Bengel/Reimann, HB Testamentsvollstreckung, § 2 Rn. 311.
[4] Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 3465.
[5] Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 3471.
[6] Soergel/Zimmermann, § 2368 Rn 1.
[7] BayObLG BWNotZ 1991, 142.
[8] Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 3466.

B. Inhalt des Zeugnisses

 

Rz. 3

In § 354 Abs. 2 FamFG sind nunmehr die früher in § 2368 Abs. 2 BGB enthaltenen Regelungen hinsichtlich möglicher Beschränkungen des Testamentsvollstreckers genannt.

Das Testamentsvollstreckerzeugnis hat die Person des Testamentsvollstreckers exakt zu bezeichnen (im Gegensatz zu den Angaben des Testamentsvollstreckers im Erbschein nach § 352b Abs. 2 FamFG), also insbesondere den Erblasser, den Namen des Testamentsvollstreckers, ggf. auch mit dessen Berufsbezeichnung, z.B. RA, StB, WP. Ebenso sind die Abweichungen von der gesetzlichen Verfügungsmacht und etwaige Beschränkungen und Erweiterungen der Befugnisse des Testamentsvollsteckers mit aufzunehmen, soweit sie für den Rechtsverkehr rechtliche Bedeutung haben gemäß § 354 Abs. 2 FamFG.[10] Die Anordnung, wonach lediglich eine Testamentsvollstreckung nach § 2222 BGB für den Nacherben erfolgen soll, ist ebenso in das Zeugnis aufzunehmen wie die nur beaufsichtigende Testamentsvollstreckung nach § 2208 Abs. 2 BGB.[11] Sind bei einer Testamentsvollstreckung, die an einem Gesellschaftsanteil dauerhaft durch den Erblasser angeordnet wurde, Einschränkungen des Testamentsvollstreckers in seinen Befugnissen durch das Gesellschaftsrecht gegeben, so sind diese nicht im Testamentsvollstreckerzeugnis anzugeben.[12] Hat der Erblasser bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung eine zeitliche Begrenzung der Amtszeit des Testamentsvollstreckers bestimmt, ist dies im Testamentsvollstreckerzeugnis nach h.M. notwendigerweise anzugeben.[13] Ebenfalls ist nach wohl h.M. jegliche Sonderform einer Testamentsvollstreckung, wie Verwaltungs- oder Dauertestamentsvollstreckung, im Zeugnis aufzuführen.[14] Für die im Testamentsvollstreckerzeugnis anzugebenden Beschränkungen sind allein maßgeblich die Anordnungen des Erblassers in der letztwilligen Verfügung.[15]

[10] Vgl. dazu Bengel/Reimann, HB Testamentsvollstreckung, § 2 Rn. 310; Mayer/Bonefeld, Testaments...

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