Gesetzestext

 

1Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. 2Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.

A. Formprivileg

 

Rz. 1

§ 2267 BGB lässt durch seine Formulierung ("genügt es") erkennen, dass die Bestimmung grds. die Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments erleichtern will. Neben der Möglichkeit der Errichtung nach § 2267 BGB stehen den Ehegatten auch alle sonst vom Gesetz zur Verfügung gestellten ordentlichen und außerordentlichen Formen der Testamentserrichtung zur Verfügung. Für die Errichtung von Nottestamenten hat das Gesetz eine weitere Erleichterung in der Vorschrift des § 2266 BGB bereitgestellt. Die in § 2267 BGB normierte Formerweiterung bringt jedoch nicht nur Vorteile mit sich. Der geschäftlich und rechtlich erfahrenere Ehegatte erlangt die Möglichkeit, den anderen bei der Abfassung des Testaments zu übervorteilen.[1] Darüber hinaus führt die Möglichkeit, dass die Ehegatten als rechtliche Laien ohne Beratung durch einen Notar gemeinschaftlich testieren können, gerade im Bereich der Fragen der Wechselbezüglichkeit zwangsläufig zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten und Streitigkeiten.

 

Rz. 2

 

Praxistipp

Aufgrund der Gefahren, die die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments mit sich bringt, ergibt sich für den Anwalt die Chance, durch Sensibilisierung der Mandanten Beratungsbedarf zu wecken. Als Kehrseite der Medaille ist der Anwalt im Mandanteninteresse und aus Haftungsgründen gehalten, existierende gemeinschaftliche eigenhändige Testamente einer besonders kritischen Prüfung zu unterziehen.

[1] HK-BGB/Hoeren, Vor §§ 2265–2273 Rn 6.

B. Form des gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments

I. Allgemeines

 

Rz. 3

§ 2267 BGB i.V.m. § 2247 BGB lässt es zur Errichtung eines eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments genügen, dass einer der Ehegatten das Testament in der nach § 2247 BGB vorgeschriebenen Form, nämlich eigenhändig geschrieben und unterschrieben, errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. § 2267 BGB lautete ursprünglich: "Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2231 Nr. 2 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die Erklärung beifügt, dass das Testament auch als sein Testament gelten solle. Die Erklärung muss unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden." Die nach dem Satz 2 der ursprünglichen Fassung notwendige Beitrittserklärung des zweiten Ehegatten war mithin Wirksamkeitsvoraussetzung. Sie musste zwingend den wirklichen Ort und Tag der Erklärung enthalten. Dadurch kam es in zahlreichen Fällen zur Nichtigkeit von gemeinschaftlichen Testamenten. Daher wurde die Vorschrift durch § 28 Abs. 2 TestG, welcher unverändert als § 2267 BGB in das BGB übernommen wurde, in die heutige Fassung überführt.[2] Die in § 2267 BGB vorgesehene Formerleichterung gilt nur für Ehegatten. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt die Vorschrift entsprechend (§ 10 Abs. 4 LPartG). Diese Privilegierung verstößt nicht gegen Art. 3 GG.[3]

[2] Zu den insoweit auftretenden Altfällen vgl. RGRK/Johannsen, § 2267 Nr. 2–4.
[3] BVerfG NJW 1989, 1986.

II. Ablauf der Testamentserrichtung

1. Allgemeines

 

Rz. 4

§ 2267 BGB sieht folgenden Ablauf der Testamentserrichtung durch die Ehegatten vor: Zunächst legt einer der Ehegatten handschriftlich die gemeinsamen Verfügungen nieder und unterzeichnet diese. Der andere Ehegatte muss die gemeinsame Erklärung dann ebenfalls eigenhändig mitunterzeichnen. Unterlässt er es hierbei, nach S. 2 der Vorschrift anzugeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments, da es sich hierbei nur um Sollvorschriften handelt.[4] Bei entsprechender äußerer Form besteht die tatsächliche Vermutung, dass die vorgenannte Reihenfolge bei der Errichtung eingehalten wurde.[5] Dabei ist Voraussetzung, dass die Unterschrift des beitretenden Ehegatten die Haupterklärung räumlich abschließt.[6]

[4] OLG Düsseldorf v. 3.1.2017 – I-3 Wx 55/16, Rn 18, zit. nach juris = ZErb 2017, 82.
[5] OLG Hamm FamRZ 1993, 606 = NJW-RR 1993, 269.
[6] KG v. 24.5.2017 – 6 W 100/16, Rn 28, zit. nach juris = ZErb 2017, 257.

2. Unterschrift beider Ehegatten

 

Rz. 5

Nicht zulässig ist es, dass ein Ehegatte vorweg, ohne den Text der gemeinschaftlichen Verfügungen zu kennen, eine Blankounterschrift leistet. Eine solche kann den Inhalt der getroffenen Verfügungen nicht decken.[7] Unter Beachtung dieser Prämisse ist die Reihenfolge der Unterschriften der Ehegatten gleichgültig. So kann auch derjenige Ehegatte, der die Verfügungen eigenhändig niedergelegt hat, das gemeinschaftliche Testament als Letzter unterzeichnen.[8] Grund hierfür ist, dass § 2267 BGB in seiner neuen Fassung die Unterschriften beider Ehegatten als völlig gle...

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