Gesetzestext

 

(1)1Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben. 2Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet. 3Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend.

(2)Die Errichtung des Inventars durch den Verkäufer oder den Käufer kommt auch dem anderen Teil zustatten, es sei denn, dass dieser unbeschränkt haftet.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 2383 BGB regelt als ergänzende Vorschrift zu § 2382 BGB, in welchem Umfang der Erbschaftskäufer für die Nachlassverbindlichkeiten haftet und wie weit er die Haftung beschränken kann. Nach dem Normzweck ist mit dem Abschluss des obligatorischen Vertrages von einer faktischen Universalsukzession des Käufers bzgl. der Passiva der Erbschaft auszugehen.[1]

[1] Bamberger/Roth/Mayer, § 2383 Rn 1; MüKo/Musielak, § 2383 Rn 1.

B. Haftungsumfang bei Abschluss des Kaufvertrages

 

Rz. 2

Die bei Abschluss des Erbschaftskaufvertrages für den Erben (Verkäufer) bestehende Haftungslage wirkt für und gegen den Käufer. Er kann selbstständig die Haftungsbeschränkungen herbeiführen, sofern der Verkäufer bei Vertragsabschluss sein Beschränkungsrecht noch nicht verloren hat.[2] Anderenfalls haftet der Käufer nach Abs. 1 S. 2 unbeschränkt. Laufende Fristen (§§ 1994 ff., 2014 BGB) gelten auch gegen ihn.[3] Der Käufer kann folgende Haftungsbeschränkungen durchführen: Er kann die Haftung durch Einleitung der Nachlassverwaltung (§§ 1975 f. BGB) oder eines Nachlassinsolvenzverfahrens (§§ 315 ff. InsO) herbeiführen. Eine vom Verkäufer bereits eingeleitete Haftungsbeschränkung wird mit dem Käufer fortgeführt.[4] Der Käufer haftet nicht mit seinem Eigenvermögen, sofern nicht die unbeschränkte Haftung bereits aus einem anderen Grund eingetreten ist.[5] Haftet der Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits endgültig unbeschränkt, so haftet der Käufer ebenso unbeschränkt, gleichgültig, ob die Haftung einzelnen oder allen Gläubigern gegenüber besteht, Abs. 1 S. 2.

[2] Palandt/Weidlich, § 2383 Rn 2.
[3] Bamberger/Roth/Mayer, § 2383 Rn 2.
[4] Staudinger/Olshausen, § 2383 Rn 6 ff.; Zarnekow, MittRhNotK 1969, 620, 631.
[5] Bamberger/Roth/Mayer, § 2383 Rn 2.

C. Haftungsumfang nach Abschluss des Kaufvertrages

 

Rz. 3

Verkäufer und Käufer haben jeder für sich die Möglichkeit, die Haftungsbeschränkung selbstständig und unabhängig vom weiteren Verhalten des anderen herbeizuführen, wenn diese im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages noch nicht verloren war.[6] Falls der Verkäufer unbeschränkt haftet, ist dies für den Käufer ohne Auswirkungen (Grundsatz der selbstständigen Haftungslage). Soweit von dem Verkäufer noch nicht verbraucht (§§ 2015, 2016 BGB), kann der Käufer selbstständig ein Aufgebotsverfahren nach §§ 1970 ff. BGB beantragen, die entsprechenden Einreden hieraus erheben, Nachlassverwaltung (§ 1981 BGB) und Nachlassinsolvenz (§ 330 InsO) beantragen und die Dürftigkeitseinreden nach §§ 19901992 BGB, § 782 ZPO selbstständig erheben.[7] Der Verkäufer ist nur berechtigt, Nachlassinsolvenz zu beantragen wegen einer Nachlassverbindlichkeit, die im Verhältnis zwischen ihm und dem Käufer ihm zur Last fällt. Hinsichtlich anderer Nachlassverbindlichkeiten steht ihm das Recht auch zu, wenn er nicht unbeschränkt haftet oder wenn keine Nachlassverwaltung angeordnet ist, § 330 Abs. 2 InsO.

[6] Staudinger/Olshausen, § 2383 Rn 13.
[7] Bamberger/Roth/Mayer, § 2383 Rn 4; MüKo/Musielak, § 2383 Rn 7.

D. Inventarerrichtung

 

Rz. 4

Eine Ausnahme vom Grundsatz der selbstständigen Haftungslage[8] macht Abs. 2 für die Inventarerrichtung (§§ 1993 ff. BGB). Zwar ist damit keine haftungsbeschränkende Wirkung verbunden, jedoch bleibt die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung erhalten, die durch Versäumung der Inventarfrist verloren geht. Inventarerrichtungsfristen können dem Erben und dem Käufer getrennt gesetzt werden. Jede Frist läuft dann selbstständig. Die Errichtung des Inventars durch einen der Vertragspartner kommt jedoch dem anderen zugute, falls er nicht bereits unbeschränkt haftet.[9]

 

Rz. 5

Verliert jedoch in diesem Fall der das Inventar errichtende Vertragspartner wegen Inventaruntreue das Beschränkungsrecht (§ 2005 Abs. 2 BGB), dann muss auch der andere unbeschränkt haften, weil nur bei einer ordnungsgemäßen Inventarerrichtung durch einen der Vertragspartner die Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung auch für den anderen bestehen bleibt.[10]

[8] Vgl. dazu Bamberger/Roth/Mayer, § 2383 Rn 4.
[9] MüKo/Musielak, § 2383 Rn 6.
[10] Muscheler, DNotZ 2009, 65, 77 Fn 79; Staudinger/Olshausen (2016), § 2383 Rn 3; RGRK/Kregel, § 2383 Rn 13; MüKo/Musielak, § 2383 Rn 6; Zarnekow, MittRhNotK 1969, 632, Fn 3; AK/Däubler, § 2383 Rn 3.

E. Haftungsbeschränkung beim Erbteilskauf

 

Rz. 6

Besondere Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung für den Käufer beim Erbteilskauf stellen die §§ 20582063 BGB dar, die im Fall des Abs. 1 entsprechend angewendet werden.[11] Dies bedeutet, dass auch nach dem Erbschaftskauf bis zur Erbteilsübertragung der Käufer jede Befriedigung der Nachlassgläubiger verweigern kann. Nach der Übertragung haftet er bis zur Teilung beschränkt auf den Nachlass, § 2059 BGB. Nach der ...

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