Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1991 Folgen der Dürftigkeitseinrede

Gesetzestext (1)Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung. (2)Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläub...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung

Gesetzestext Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist. A. Allgemeines Rz. 1 Die Norm des § 1946 BGB hat im Wesentlichen klarstellende Funktion; schon §§ 1942 f., 1944 Abs. 2 S. 1 BGB machen deutlich, dass Annahme und Ausschlagung erst nach dem Eintritt des Erbfalls erfolgen können. Eine Annahmeerklärung vor dem Erbfall ist wirku...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2231 Ordentliche Testamente

Gesetzestext Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden A. Allgemein/Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift zählt die ordentlichen Testamentsformen abschließend auf und grenzt diese von den außerordentlichen Testamentsformen (Bürgermeistertestament gem. §§ 2249, 2252 BGB, Drei-Ze...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2281 Anfechtung durch den Erblasser

Gesetzestext (1)Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist. (2)1Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben

Gesetzestext Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen. A. Allgeme...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2210 Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung

Gesetzestext 1Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. 2Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. 3Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verzicht auf gesetzliches Erbrecht

Rz. 7 Es muss sich um einen Verzicht gem. § 2346 BGB handeln und nicht um einen Verzicht auf eine Begünstigung durch letztwillige Verfügung (vgl. dazu § 2352 Rdn 12) und auch nicht um einen Pflichtteilsverzicht.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verzicht auf gesetzliches Erbrecht

Rz. 3 Es muss sich um einen Verzicht gem. § 2346 BGB handeln und nicht um einen Verzicht auf eine Begünstigung durch letztwillige Verfügung (vgl. dazu § 2352 Rdn 12) und auch nicht um einen Pflichtteilsverzicht.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Internationales Adoptionsrecht

Rz. 24 Das Adoptionsstatut beurteilt sich aus deutscher Sicht nach den Art. 22 und 23 EGBGB. Bei Adoption durch ein Ehepaar findet gem. Art. 22 Abs. 1 S. 2 EGBGB i.V.m. Art. 14 Abs. 2 EGBGB vorrangig das Recht des Staates Anwendung, in dem beide Ehepartner den gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. während der Ehezeit zuletzt hatten und einer der Ehepartner fortlaufend hat, sons...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2367 Leistung an Erbscheinserben

Gesetzestext Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts

Rz. 2 Das gesetzliche Erbrecht des Staates gem. § 1936 BGB kann ohne Erbeinsetzung nicht ausgeschlossen werden, nur das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten/Lebenspartners oder eines Verwandten. In den Fällen, in denen der Erblasser demnach seine gesetzlichen Erben pauschal von der Erbfolge ausschließt, ohne eine oder mehrere Personen zu Erben zu berufen, ist der Fiskus zum ge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Adoption bis zum 31.12.1976

Rz. 18 Nach dem bis zum 31.12.1976 geltendem Recht wurde die Verwandtschaft des angenommenen Kindes zu den natürlichen Eltern[20] und deren Verwandten nicht aufgehoben. Das adoptierte Kind behielt sein volles Erbrecht gegenüber seinen Blutsverwandten (§ 1764 BGB a.F.). Zusätzlich erhielt das adoptierte Kind ein Erbrecht nach dem Annehmenden, es sei denn, es wurde nach § 1767...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. "Nachlass-Bilanz"

Rz. 19 Zu Begriff und Darstellungsweise vgl. Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 22.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass der andere Erbe wird. (2)Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten oder Lebenspartners...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Umfang des Erbrechts

Rz. 6 Inhaltlich hat der Erbschein genau zu bezeichnen, welchen Umfang der Erbe am Nachlass hat. Dies bezieht sich jedoch bei einer Mehrheit von Erben lediglich auf eine bestimmte Quote am Gesamtnachlass. Konkret wird dies durch den gemeinschaftlichen Erbschein ausgedrückt, der nach § 352a FamFG (früher § 2357 Abs. 2 BGB) ausdrücklich den Erbteil, also die Quote des einzelne...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Ausschluss des Erbrechts sowie des Rechts auf den Voraus

Rz. 18 Liegen die Voraussetzungen des § 1933 BGB vor, so entfallen das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten, das Recht auf den Voraus sowie das Pflichtteilsrecht. Daraus folgt, dass die Erbfolge so zu beurteilen ist, als sei die Ehe im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls bereits rechtskräftig aufgelöst. § 1934 BGB bleibt allerdings unberührt. Liegt eine Verfügung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte

Rz. 4 Die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte darf erst nach erfolgloser Durchführung der Erbenermittlung und Verstreichen der Frist des § 1964 Abs. 1 BGB erfolgen.[4] Erfolgt die öffentliche Aufforderung vor diesem Zeitpunkt, so ist die später ergehende Entscheidung des Nachlassgerichts formell fehlerhaft (zu Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Nachlassg...mehr

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Autorenverzeichnis

Dr. Michael Bonefeld Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht, München Dr. Peter Bothe Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht, Singen Dr. Hanspeter Daragan Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Bremen Dr. Rainer Deininger, LL.M. (Univ. Kapstadt) Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, München Dr. Thomas Gleumes R...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Tatbestandsvoraussetzungen

Rz. 2 Das Wahlrecht zwischen gesetzlichem Erbrecht aufgrund der §§ 1922 ff. BGB und gewillkürtem Erbrecht – sei es aufgrund Testaments oder Erbvertrages – beruht auf Abs. 1. Das Wahlrecht ist dahin ausgestaltet, dass wahlweise (nur) das gewillkürte Erbrecht ausgeschlagen werden kann, welches nach § 1937 BGB vorrangig ist. Voraussetzung des Wahlrechts nach Abs. 1 ist, dass de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Anwendbarkeit auf das Erbrecht des Lebenspartners

Rz. 4 § 10 Abs. 1 S. 6, 7 LPartG enthält eine entsprechende Reglung i.S.v. § 1934 BGB. Auch hier sind Konstellationen möglich, die zu einer Erbberechtigung sowohl als Lebenspartner als auch als Verwandter führen können. Es sind Lebenspartnerschaften zwischen Onkel und Neffe, Tante und Nichte, ebenso zwischen zwei Cousinen oder zwei Cousins zulässig. Derartige Fälle führen da...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / g) ABC der nicht anzusetzenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten

Rz. 53 Nicht anzusetzen sind z.B. folgende Vermögens- bzw. Schuldpositionen:mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / IV. Sonstige Nachweise des Erbrechts/Bankverkehr

Rz. 10 Das Heimstättenfolgezeugnis als Nachweis der Heimstättennachfolge im Wege der Sondererbfolge diente bis zum 1.10.1993 zur Eintragung im Grundbuch.[30] Der Erbschein als gesetzliches Zeugnis über das Erbrecht ist in der Praxis folgerichtig auch der anerkannte Nachweis des Erbrechts. Da das Erbscheinsverfahren aber häufig längere Zeit in Anspruch nimmt, kann es empfehle...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Ausschluss des Erbrechts des Lebenspartners

I. Aufhebung der Lebenspartnerschaft Rz. 26 Auch im Lebenspartnerschaftsgesetz findet sich eine dem § 1933 BGB ähnliche Regelung. Gem. § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 LPartG ist das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder 2 LPartG gegeb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Widerruf

Rz. 27 Nach § 15 Abs. 3 LPartG können die Lebenspartner ihre Anträge auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft so lange widerrufen, solange die Lebenspartnerschaft noch nicht aufgehoben ist. Erfolgt ein derartiger Widerruf, bleibt das Erbrecht bestehen. Auch wenn einer der Lebenspartner eine Erklärung nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LPartG vor Ablauf von zwölf Monaten widerruft, tri...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Beweiskraft

Rz. 2 Der Umfang der Beweiskraft des Erbscheins ist umstritten. Zwar stellt das Nachlassgericht durch die Ausstellung des Erbscheins gerade ausdrücklich amtlich fest, dass der in dem Erbschein aufgeführte Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers geworden ist, mit oder ohne Beschränkungen, jedoch ist im Erbprozess der Erbschein kein ausreichendes Beweismittel zum Nachweis des gel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften. 2Die Aufforderung darf unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnism...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2146 Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern

Gesetzestext (1)1Der Vorerbe ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Eintritt der Nacherbfolge unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. 2Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt. (2)Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Rz. 1 Im Interesse der Nachlassg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2323 Nicht pflichtteilsbelasteter Erbe

Gesetzestext Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat. Rz. 1 Die Vorschrift hat lediglich klarstellende Funktion:[1] Der Erbe darf Vermächtnisse und Auflagen wegen einer Pflichtteilslast nur kürzen, wenn die Erfüllung die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers

Gesetzestext Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu. Rz. 1 Die bisherige Regelung des § 2364 Abs. 2 BGB ist durch das IntErbRVG nun in § 352b FamFG geregelt. Der Nacherbe hat wie der Testamentsvollstecker nach § 2363 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Erbscheins, sofern dieser unrichtig ist. Der Nacherbe kann diesen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2123 Wirtschaftsplan

Gesetzestext (1)1Gehört ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der Nacherbe verlangen, dass das Maß der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. 2Tritt eine erhebliche Änderung der Umstände ein, so kann jeder Teil eine entsprechende Änderung des Wirtschaftsplans verlangen. 3Die Kosten fallen der Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2099 Ersatzerbe und Anwachsung

Gesetzestext Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor. Rz. 1 § 2099 BGB regelt das Verhältnis zwischen Anwachsung (§ 2094 BGB) und Ersatzerbeneinsetzung (§ 2096 BGB). Wenn ein Ersatzerbe eingesetzt ist, ist eine Anwachsung (zwingend) ausgeschlossen (vgl. auch § 2094 Abs. 3 BGB). Dies gilt nicht nur für den Fall der ausdrücklichen oder im Wege individueller Aus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2370 Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung

Gesetzestext (1)Hat eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt überlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem Zeitpunkt gestorben, so gilt derjenige, welcher auf Grund der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Erbe sein würde, in Ansehung der in ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2118 Sperrvermerk im Schuldbuch

Gesetzestext Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann. Rz. 1 Zum Schutz gegen Verfügungen des Vorerben über nachlasszugehörige Buchforderungen gegen den Bund oder...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2141 Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben

Gesetzestext Ist bei dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge die Geburt eines Nacherben zu erwarten, so findet auf den Unterhaltsanspruch der Mutter die Vorschrift des § 1963 entsprechende Anwendung. Rz. 1 Die – praktisch weitgehend bedeutungslose – Vorschrift gewährt der Mutter eines im Zeitpunkt des Nacherbfalls bereits gezeugten Nacherben, der gem. § 1923 Abs. 2 BGB als ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2228 Akteneinsicht

Gesetzestext Das Nachlassgericht hat die Einsicht der nach § 2198 Abs. 1 Satz 2, § 2199 Abs. 3, § 2202 Abs. 2, § 2226 Satz 2 abgegebenen Erklärungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Rz. 1 I.R.d. Nachlassabwicklung und der Testamentsvollstreckung müssen bestimmte Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden, so die Bestimmung de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung

Gesetzestext Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten. Rz. 1 Die den Regelungen bei Miete (§ 538 BGB), Leihe (§ 602 BGB) und Nießbrauch (§ 1050 BGB) entsprechende Vorschrift hat nur klarstellende Funktion, denn bereits aus § 2130 BGB folgt, dass der Vorerbe für durc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2122 Feststellung des Zustands der Erbschaft

Gesetzestext 1Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. 2Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu. Rz. 1 Zur Vorbeugung gegen Beweisschwierigkeiten über den Umfang der künftigen Nacherbenansprüche können sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe den Zustand der Erbschaft durch Sachverständigengu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2117 Umschreibung; Umwandlung

Gesetzestext 1Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 2116 zu hinterlegen, auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er über sie nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann. 2Sind die Papiere vom Bund oder von einem Land ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lasse...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2152 Wahlweise Bedachte

Gesetzestext Hat der Erblasser mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedacht, dass nur der eine oder der andere das Vermächtnis erhalten soll, so ist anzunehmen, dass der Beschwerte bestimmen soll, wer von ihnen das Vermächtnis erhält. Rz. 1 Bei der Vorschrift des § 2152 BGB handelt es sich um ein Personenwahlvermächtnis. Sie betrifft den Fall, dass der Erblasser mehrer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliche Pflichtteilsberechtigung der Eltern und entfernteren Abkömmlinge

Rz. 4 Voraussetzung für das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs nach § 2303 BGB ist grundsätzlich, dass es sich bei dem Anspruchsteller um einen Abkömmling, Ehegatten/Lebenspartner oder die Eltern des Erblassers handelt. Ist diese Voraussetzung nicht – in der einen oder anderen Form – erfüllt, ist § 2309 von vornherein nicht anwendbar. Entfernter verwandte Abkömmlinge und d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Inhalt des Erbrechts

Rz. 12 Wie jeder andere Erbe auch wird der Staat Gesamtrechtsnachfolger. Es handelt sich nicht um ein hoheitliches Aneignungs- bzw. Okkupationsrecht des Staates.[15] Als Gesamtrechtsnachfolger tritt er in alle vererblichen Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Hierunter fallen auch Urheberrechte, Patentrechte, Verlagsrechte, Rechte an Geschmacks- und Gebrauchsmustern sowi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Ausschluss durch den Erblasser

Rz. 22 Ein Pflichtteilsanspruch kommt nur dann in Betracht, wenn der Berechtigte nicht oder nicht wenigstens in Höhe seiner Pflichtteilsquote Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Der Ausschluss von der Erbfolge muss durch Verfügung von Todes wegen erfolgen,[105] und zwar indem der Pflichtteilsberechtigte ausdrücklich enterbt (negatives Testament)[106] oder der gesamte Nachlass ...mehr