Gesetzestext

 

Das Nachlassgericht hat die Einsicht der nach § 2198 Abs. 1 Satz 2, § 2199 Abs. 3, § 2202 Abs. 2, § 2226 Satz 2 abgegebenen Erklärungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

 

Rz. 1

I.R.d. Nachlassabwicklung und der Testamentsvollstreckung müssen bestimmte Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden, so die Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten (§ 2198 Abs. 1 S. 2 BGB), die Bestimmung eines Mitvollstreckers (§ 2199 Abs. 3 BGB), die Amtsannahme (§ 2202 Abs. 2 BGB) sowie die Kündigungserklärung (§ 2226 S. 2 BGB). Aus diesem Grund müssen Dritte das Recht haben, die Akten des Nachlassgerichts einzusehen, um die Wirksamkeit dieser Erklärungen beurteilen zu können. Um Einsicht zu erhalten, muss beim Nachlassgericht ein rechtliches und nicht nur wirtschaftliches Interesse nach § 13 FamFG glaubhaft gemacht werden. Ein solches ist gegeben, wenn für den Interessenten die Angelegenheit bzw. die Einsichtnahme rechtliche Bedeutung hat. Erben, Ersatzerben, Nachlassgläubigern, Vermächtnisnehmern und weiteren von der Testamentsvollstreckung betroffenen Personen ist ohne Weiteres ein Einsichtsrecht zuzubilligen.[1] Die Akteneinsicht kann neben dem Richter auch durch einen Rechtspfleger nach § 4 Abs. 1 RPflG gestattet werden. Sie hat kostenfrei zu erfolgen. Sofern Abschriften verlangt werden, sind die Kosten nach KV Nr. 31000 GNotKG zu berechnen. Die Einsichtnahme in andere Akten und Abschriften bestimmt sich nach § 13 FamFG.[2] Nach § 13 Abs. 7 FamFG entscheidet über die Akteneinsicht das Gericht. Erfolgt eine Verweigerung, kann Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG eingelegt werden. Die Anfechtung der gerichtlichen Entscheidung über die Art der Aktenüberlassung ist ausgeschlossen. Die Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen richtet sich nach § 357 FamFG.

[1] MüKo/Zimmermann, § 2228 Rn 2.
[2] BeckOK BGB/Mayer, § 2228 Rn 2.

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