Gesetzestext

 

(1)Hat eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt überlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem Zeitpunkt gestorben, so gilt derjenige, welcher auf Grund der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Erbe sein würde, in Ansehung der in den §§ 2366, 2367 bezeichneten Rechtsgeschäfte zugunsten des Dritten auch ohne Erteilung eines Erbscheins als Erbe, es sei denn, dass der Dritte die Unrichtigkeit der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit kennt oder weiß, dass sie aufgehoben worden sind.

(2)1Ist ein Erbschein erteilt worden, so stehen demjenigen, der für tot erklärt oder dessen Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, wenn er noch lebt, die in § 2362 bestimmten Rechte zu. 2Die gleichen Rechte hat eine Person, deren Tod ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.

 

Rz. 1

Die Todeserklärung nach §§ 2 ff. VerschG dient dem Schutz des gutgläubigen Dritten beim Erwerb vom Scheinerben, wobei die Feststellung der Todeszeit der Todeserklärung gleichgestellt ist. Geschützt ist nur der gute Glaube; hat also der Dritte Kenntnis davon, dass der für tot Erklärte tatsächlich noch lebt, so entfällt der Schutz des Abs. 1. Der gute Glaube kann mit allen zulässigen Beweismitteln widerlegt werden.[1] Der zu Unrecht für tot Erklärte oder dessen wahrer Erbe hat gegen den vermeintlichen Erben nach Abs. 2 einen Herausgabeanspruch entsprechend § 2362 Abs. 1 BGB. Ebenso steht dem wahren Erben der Auskunftsanspruch nach § 2362 Abs. 2 BGB zu. Die Ansprüche nach § 2362 BGB sind, nachdem sie entstanden sind, auch vererblich.[2]

[1] Palandt/Weidlich, § 2370 Rn 1; Soergel/Zimmermann, § 2370 Rn 1, 2.
[2] MüKo/Grziwotz, § 2370 Rn 2.

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