Rz. 24

Das Adoptionsstatut beurteilt sich aus deutscher Sicht nach den Art. 22 und 23 EGBGB. Bei Adoption durch ein Ehepaar findet gem. Art. 22 Abs. 1 S. 2 EGBGB i.V.m. Art. 14 Abs. 2 EGBGB vorrangig das Recht des Staates Anwendung, in dem beide Ehepartner den gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. während der Ehezeit zuletzt hatten und einer der Ehepartner fortlaufend hat, sonst das Recht des Staates, dem beide Ehepartner angehören und zuletzt das Recht des Staates, dem sich die Ehepartner gemeinsam am engsten verbunden fühlen. Ist der Annehmende nicht verheiratet, so gilt sein Heimatrecht.

Adoptiert ein in Deutschland lebendes Ehepaar ein ausländisches Kind, so gilt also für die Voraussetzungen und das Zustandekommen der Adoption deutsches Recht. Für die Zustimmungen zur Adoption ist zusätzlich das Heimatrecht des Kindes anzuwenden, Art. 23 EGBGB. Ob das Kind minderjährig ist, entscheidet gem. Art. 7 Abs. 1 EGBGB ebenfalls das Recht des Staates, dem das Kind angehört. Für die Frage, ob durch die Adoption ein Erbrecht entsteht bzw. erlischt, ist nach in Deutschland herrschender Auffassung vom Erbstatut auszugehen. Aus dem Recht, nach dem die Adoption ausgesprochen worden ist, ergibt sich dann, ob die Adoption wirksam ist und ob sie die Wirkungen entfaltet (starke bzw. schwache Adoption), die das auf die Erbfolge anwendbare Recht für die entsprechenden Rechtsfolgen der Adoption voraussetzt.[26]

 

Erbrecht des adoptierten Kindes

Erbrecht des adoptierten Kindes gegenüber: Gesetzeslage vor dem 1.1.1977 Kind minderjährig Gesetzeslage vor dem 1.1.1977 Kind volljährig Gesetzeslage nach dem 1.1.1977 Kind minderjährig Gesetzeslage nach dem 1.1.1977 Kind volljährig
Leiblichen Eltern Erbrecht bleibt bestehen, Erbrecht bleibt bestehen, Erbrecht erlischt, Erbrecht bleibt erhalten,
  § 1764 BGB a.F. § 1764 BGB a.F. § 1755 Abs. 1 BGB § 1770 Abs. 2 BGB
      Ausnahme bei Halbwaisenadoption, § 1756 Abs. 2 BGB Ausnahme bei Adoption mit starker Wirkung, § 1772 BGB
Verwandten der leiblichen Eltern Erbrecht bleibt bestehen, Erbrecht bleibt bestehen, Erbrecht erlischt, Erbrecht bleibt erhalten,
  § 1764 BGB a.F. § 1764 BGB a.F. § 1755 Abs. 1 BGB § 1770 BGB
      Ausnahme bei Verwandtenadoption, § 1756 Abs. 1 BGB Ausnahme bei Adoption mit starker Wirkung, § 1772 BGB
Adoptiveltern Erbrecht entsteht, Erbrecht entsteht, Erbrecht entsteht, Erbrecht entsteht,
  § 1757 BGB a.F. § 1757 BGB a.F. § 1754 BGB §§ 1767 Abs. 2, 1754 BGB
  sofern nicht ausgeschlossen, § 1767 Abs. 1 BGB a.F. sofern nicht ausgeschlossen, § 1767 Abs. 1 BGB a.F.    
Verwandten der Adoptiveltern Erbrecht entsteht nicht, Erbrecht entsteht nicht, Erbrecht entsteht, Erbrecht entsteht nicht,
  § 1763 BGB a.F. § 1763 BGB a.F. § 1754 BGB § 1770 Abs. 1 BGB, es sei denn, § 1772 BGB greift
[26] Staudinger/Dörner, 2007, Art. 25 EGBGB Rn. 186 ff.; vgl. auch BGH NJW 1989, 2197.

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