Gesetzestext

 

Der Erbe kann die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Auflage auf Grund des § 2318 Abs. 1 insoweit nicht verweigern, als er die Pflichtteilslast nach den §§ 2320 bis 2322 nicht zu tragen hat.

 

Rz. 1

Die Vorschrift hat lediglich klarstellende Funktion:[1] Der Erbe darf Vermächtnisse und Auflagen wegen einer Pflichtteilslast nur kürzen, wenn die Erfüllung dieser Last auch ihm obliegt. Haben andere die Pflichtteilslast zu tragen, steht ihm kein Kürzungsrecht zu. Das Kürzungsverbot greift bereits ein, wenn die Möglichkeit zur Abwälzung der Pflichtteilslast nach den §§ 23202322 BGB besteht, unabhängig davon, ob die Pflichtteilslast vom Verpflichteten tatsächlich übernommen wird.[2]

 

Rz. 2

Nach ihrem Wortlaut gilt die Vorschrift nur für das Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 1 BGB. Die wohl h.M. wendet die Vorschrift aber auch auf die Kürzungsmöglichkeit nach § 2318 Abs. 3 BGB an, da auch hier eine Pflichtteilslast zu Lasten des Erben Voraussetzung für das Kürzungsrecht ist.[3] Die Vorschrift ist nach § 2324 BGB durch den Erblasser abdingbar.

[1] MüKo/Lange, § 2323 Rn 1.
[2] MüKo/Lange, § 2323 Rn 1.
[3] Vgl. hierzu im Einzelnen Soergel/Dieckmann, § 2323 Rn 2; MüKo/Lange, § 2323 Rn 2; Staudinger/Otte, § 2323 Rn 3.

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