Gesetzestext

 

Gehören zur Erbschaft Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land, so ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über die Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann.

 

Rz. 1

Zum Schutz gegen Verfügungen des Vorerben über nachlasszugehörige Buchforderungen gegen den Bund oder ein Land kann der Nacherbe vom Vorerben verlangen, in das Schuldbuch einen Sperrvermerk dahin eintragen zu lassen, dass der Vorerbe über diese Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann. Die Vorschrift entspricht weitgehend § 1816 BGB. (Zum Schuldbuch siehe § 2117 Rdn 2).

 

Rz. 2

Der Sperrvermerk ist vom Vorerben nur auf entsprechende Aufforderung des Nacherben eintragen zu lassen. Die Herbeiführung der Eintragung ist notfalls klagweise durchzusetzen. Bund und Länder sind weder von Amts wegen zur Eintragung verpflichtet, noch kann der Nacherbe unmittelbar von ihnen die Eintragung fordern.[1] Mit der Eintragung des Sperrvermerks verliert der Vorerbe die alleinige Verfügungsbefugnis.[2] Unter den Voraussetzungen des § 2120 BGB kann der Vorerbe die Zustimmung des Nacherben zu einer Verfügung erzwingen. Von der Beschränkung des § 2118 BGB kann der Erblasser Befreiung erteilen (§ 2136 BGB).

[1] Staudinger/Avenarius, § 2118 Rn 1.
[2] Soergel/Harder-Wegmann, § 2118 Rn 1 leitet dies aus § 399 BGB ab; a.A. RGRK/Johannsen, § 2118 Rn 1; der Streit ist indessen rein dogmatischer Natur, vgl. Staudinger/Avenarius, § 2118 Rn 2.

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