Gesetzestext

 

1Der Vorerbe kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 2116 zu hinterlegen, auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er über sie nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann. 2Sind die Papiere vom Bund oder von einem Land ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen.

 

Rz. 1

Das Sicherungsinteresse des Nacherben bzgl. zur Erbschaft gehörender Inhaberpapiere kann der Vorerbe anstelle durch Hinterlegung nach § 2116 BGB auch dadurch befriedigen, dass er die Papiere auf seinen Namen mit der Bestimmung umschreiben lässt, dass er über sie nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann (S. 1); vom Bund oder einem Land ausgestellte Papiere kann der Vorerbe mit der gleichen Bestimmung in Buchforderungen umwandeln lassen (S. 2). Auf Inhaberpapiere, die von einer kommunalen Gebietskörperschaft ausgestellt sind, ist § 2117 BGB entsprechend anzuwenden.[1]

 

Rz. 2

Für die Umschreibung in Namenspapiere gilt § 806 BGB; siehe ferner Art. 101 EGBGB.

[1] Allg. Meinung, vgl. nur Staudinger/Avenarius, § 2116 Rn 4.

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