Gesetzestext
Ist bei dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge die Geburt eines Nacherben zu erwarten, so findet auf den Unterhaltsanspruch der Mutter die Vorschrift des § 1963 entsprechende Anwendung.
Rz. 1
Die – praktisch weitgehend bedeutungslose – Vorschrift gewährt der Mutter eines im Zeitpunkt des Nacherbfalls bereits gezeugten Nacherben, der gem. § 1923 Abs. 2 BGB als vor dem Nacherbfall geboren gilt, einen Unterhaltsanspruch in entsprechender Anwendung von § 1963 BGB. Der Anspruch richtet sich in diesem Fall der direkten Anwendung der Vorschrift gegen den durch den Pfleger des Nacherben vertretenen Nachlass.[1]
Rz. 2
§ 2141 BGB ist nach seinem Sinn und Zweck entsprechend anzuwenden, wenn der Nacherbfall erst mit der Geburt des Kindes eintritt, wie dies § 2106 Abs. 2 S. 1 BGB bei Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person als Erbe nach § 2101 Abs. 1 BGB vorsieht.[2] Der Anspruch richtet sich dann gegen den Vorerben, der ihn aus der Substanz der Erbschaft erfüllen kann.[3] Erfüllt er ihn aus eigenen Mitteln, kann er vom Nacherben grundsätzlich Ersatz verlangen.[4]
Rz. 3
Der Anspruch ist wie bei § 1963 BGB ausgeschlossen, solange Unterhalt nach § 1969 BGB verlangt werden kann.[5] Im Hinblick auf die Möglichkeit eines Vorgehens gegen den prätendierten Vater aus § 1615l Abs. 1 S. 1 BGB wird man der Mutter ein Wahlrecht zubilligen müssen.
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