Gesetzestext

 

Ist bei dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge die Geburt eines Nacherben zu erwarten, so findet auf den Unterhaltsanspruch der Mutter die Vorschrift des § 1963 entsprechende Anwendung.

 

Rz. 1

Die – praktisch weitgehend bedeutungslose – Vorschrift gewährt der Mutter eines im Zeitpunkt des Nacherbfalls bereits gezeugten Nacherben, der gem. § 1923 Abs. 2 BGB als vor dem Nacherbfall geboren gilt, einen Unterhaltsanspruch in entsprechender Anwendung von § 1963 BGB. Der Anspruch richtet sich in diesem Fall der direkten Anwendung der Vorschrift gegen den durch den Pfleger des Nacherben vertretenen Nachlass.[1]

 

Rz. 2

§ 2141 BGB ist nach seinem Sinn und Zweck entsprechend anzuwenden, wenn der Nacherbfall erst mit der Geburt des Kindes eintritt, wie dies § 2106 Abs. 2 S. 1 BGB bei Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person als Erbe nach § 2101 Abs. 1 BGB vorsieht.[2] Der Anspruch richtet sich dann gegen den Vorerben, der ihn aus der Substanz der Erbschaft erfüllen kann.[3] Erfüllt er ihn aus eigenen Mitteln, kann er vom Nacherben grundsätzlich Ersatz verlangen.[4]

 

Rz. 3

Der Anspruch ist wie bei § 1963 BGB ausgeschlossen, solange Unterhalt nach § 1969 BGB verlangt werden kann.[5] Im Hinblick auf die Möglichkeit eines Vorgehens gegen den prätendierten Vater aus § 1615l Abs. 1 S. 1 BGB wird man der Mutter ein Wahlrecht zubilligen müssen.

[1] Staudinger/Avenarius, § 2141 Rn 3.
[2] Staudinger/Avenarius, § 2141 Rn 2.
[3] Staudinger/Avenarius, § 2141 Rn 3; MüKo/Grunsky, § 2141 Rn 2.
[4] Staudinger/Avenarius, § 2141 Rn 3; MüKo/Grunsky, § 2141 Rn 2.
[5] MüKo/Leipold, § 1963 Rn 4.

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