I. Aufhebung der Lebenspartnerschaft

 

Rz. 26

Auch im Lebenspartnerschaftsgesetz findet sich eine dem § 1933 BGB ähnliche Regelung. Gem. § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 LPartG ist das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder 2 LPartG gegeben waren und der Erblasser die Aufhebung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das gleiche gilt, wenn der Erblasser einen Antrag nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LPartG (unzumutbare Härte) gestellt hatte und dieser begründet war (§ 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LPartG). Die in § 15 Abs. 2 LPartG bestimmte Frist von 12 bzw. 36 Monaten muss jedoch in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 1LPartG abgelaufen sein.[70] In den Fällen, in denen nur der Erblasser die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft beantragt hat, führt dies zum einseitigen Ausschluss des Erbrechts. Dies bedeutet, dass der Antragsteller den anderen Lebenspartner weiterhin beerbt.

[70] MüKoBGB/Wacke, LPartG § 10 Rn. 4; Palandt/Brudermüller, § 10 LPartG Rn 2; Mayer, ZEV 2001, 169, 172.

II. Widerruf

 

Rz. 27

Nach § 15 Abs. 3 LPartG können die Lebenspartner ihre Anträge auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft so lange widerrufen, solange die Lebenspartnerschaft noch nicht aufgehoben ist. Erfolgt ein derartiger Widerruf, bleibt das Erbrecht bestehen. Auch wenn einer der Lebenspartner eine Erklärung nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LPartG vor Ablauf von zwölf Monaten widerruft, tritt die vorbezeichnete Folge ein, d.h., das Erbrecht bleibt bestehen. Wurde eine übereinstimmende Aufhebungserklärung abgegeben und wird der Widerruf erst nach Ablauf von zwölf Monaten erklärt, lebt das Erbrecht beider Lebenspartner dennoch wieder auf, denn in diesen Fällen ist nach § 15 Abs. 3 LPartG die Aufhebung der Partnerschaft erst 36 Monate nach Abgabe der übereinstimmenden Erklärung möglich.[71] Das Erbrecht dessen, der seine Erklärung widerruft, entfällt nämlich erst mit Ablauf der Frist des § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LPartG.

[71] v. Dickhuth-Harrach, FamRZ 2001, 1660, 1664; a.A. Mayer, ZEV 2001, 169, 172, im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen einer Aufhebung zunächst vorgelegen haben.

III. Rechtsfolgen

 

Rz. 28

Rechtsfolge der Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist, dass das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Partners entfällt (§ 10 Abs. 3 S. 1 LPartG). Desgleichen entfällt das Recht auf den Voraus. Somit ist die Erbfolge so zu beurteilen, als ob die Partnerschaft im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls bereits aufgehoben gewesen wäre. Entsprechend der Vorschrift des S. 3 verweist auch § 10 Abs. 3 S. 2 LPartG auf die Vorschrift des § 16 LPartG (nachpartnerschaftlicher Unterhalt). Dieser Anspruch richtet sich gegen die Erben.

IV. Gewillkürte Erbfolge

 

Rz. 29

Für die gewillkürte Erbfolge gilt § 10 Abs. 5 LPartG i.V.m. § 2077 Abs. 1 BGB.

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