Rz. 4

§ 10 Abs. 1 S. 6, 7 LPartG enthält eine entsprechende Reglung i.S.v. § 1934 BGB. Auch hier sind Konstellationen möglich, die zu einer Erbberechtigung sowohl als Lebenspartner als auch als Verwandter führen können. Es sind Lebenspartnerschaften zwischen Onkel und Neffe, Tante und Nichte, ebenso zwischen zwei Cousinen oder zwei Cousins zulässig. Derartige Fälle führen dazu, dass der Lebenspartner zugleich zu den gesetzlich erbberechtigten Verwandten gehört. Dies kann – im Gegensatz zur Ehe – auch bei einer Lebenspartnerschaft zwischen Cousinen oder Cousins eintreten, da der überlebende Lebenspartner die Abkömmlinge vorverstorbener Großeltern nicht ausschließt, solange noch ein Großelternteil lebt. Wenn Verwandte eine Lebenspartnerschaft eingehen können, steht dem überlebenden Partner somit sowohl ein Verwandtenerbteil als auch ein Lebenspartnererbteil zu.

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