Rz. 19

Zu Begriff und Darstellungsweise vgl. Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 22.

 
Aktiva Passiva

Atienoptionen/Stock-Options[54]

Ansprüche auf Gehaltsnachzahlungen und Bezüge für den Sterbemonat[55]

Anspruch auf Urlaubsabgeltung[56]

Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen[57]

Ansprüche nach VermG[58]

Ansprüche gegen die (private) Krankenversicherung[59]

Abfindungsansprüche wegen Ausscheidens aus einer Personengesellschaft[60] und andere gesellschaftsrechtliche Ansprüche

Ansprüche aus Zonenschäden[61]

Abfindungsanspruch aus der Auflösung einer Ehegatten-Innengesellschaft[62]

Bankguthaben (auf gemeinsamen

Konten zu 50 %)[63]

Bargeld[64]

Beihilfeanspruch[65]

Bonusanspruch des Arbeitnehmers[66]

Design[67]

Erbschaft[68]

Gebrauchsmuster[69]

Handelsvertreterausgleichsanspruch, § 89b HGB[70]

Hausrat

Kapitalgesellschaftsanteile[71]

Lastenausgleich für Vertreibungs- und Zonenschäden[72]

Lebensversicherung[73]

(vereinnahmte) Mietkautionen[74]

Mietvorauszahlungen[75]

Namensrecht[76] und Recht am eigenen Bild[77]

Patente[78]

Personengesellschaftsanteil[79]

Regressansprüche wegen Vollmachtsmissbrauch[80]

Rückgabe- oder Entschädigungsansprüche für Grundstücke in der ehemaligen DDR[81]

Steuererstattungsansprüche[82]

Surrogate[83]

Urheberrechte (§ 28 UrhG)[84]

Vermächtnisanspruch[85]

Zuschlag in der Zwangsversteigerung[86]

Anspruch des Ehegatten aus gemeinschaftlicher Wirtschaftsführung[87]

Auskunftserteilung nach § 2314 BGB[88] inkl. der Kosten etwaiger Sachverständigengutachten[89]

Beerdigungskosten[90]

Darlehensverbindlichkeiten

Erblasserschulden[91]

Kosten der Ermittlung der Gläubiger[92]

Kosten der Leichenschau[93]

Kosten des Aufgebots der Nachlassgläubiger[94]

Kosten der angemessenen Beerdigung[95] und Grabstätte[96]

Kosten des Erbscheinsverfahrens einschließlich Rechtsanwaltsgebühren[97]

Kosten der Inventarerrichtung, §§ 1993 ff. BGB[98]

Kosten der Ermittlung des Bestands und des Werts des Nachlasses[99] einschließlich der Kosten eines hierzu geführten Prozesses[100]

Kosten der Nachlasspflegschaft/Nachlasssicherung[101]

Kosten der Nachlassverwaltung[102]

Kosten der Pflichtteilsberechnung[103]

(vereinnahmte) Mietkautionen

Leistungspflicht aus Schenkungsversprechen[104]

Nachabfindungsverpflichtung nach § 13 HöfeO[105]

Nachehelicher Unterhalt[106]

Nachvermächtnis (§ 2191 BGB) und aufschiebend bedingtes Herausgabevermächtnis[107]

Prozesskosten[108]

Rechtsanwaltskosten[109]

Reisekosten[110]

Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers[111]

Steuerschulden[112] sowie damit zusammenhängende Steuerberatungskosten[113]

Testamentsvollstreckungskosten[114]

Verbindlichkeit aus darlehensweise gewährtem Unterhalt nach AFG[115]

Unterhaltsverbindlichkeiten,[116] z.B. gegenüber dem nichtehelichen Kind[117]

Voraus des Ehegatten,[118] soweit er nicht wirksam entzogen[119] oder ausgeschlagen wurde (beim Pflichtteil von Abkömmlingen und Eltern)[120]

Wohngeldschulden[121]

Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten (§ 1371 Abs. 2 u. 3 BGB)[122]
[54] Soweit sie am Stichtag bereits ausübbar oder sogar handelbar sind, sonst nur Berücksichtigung über § 2313 BGB, vgl. unten Rdn 53; vgl. auch BeckOGK/Blum, § 2311 Rn 77.
[55] Der Anspruch auf diese Leistungen ist noch in der Person des Erblassers entstanden, er gehört daher zum Nachlass, BeckOGK/Blum, § 2311 Rn 87.
[56] BeckOGK/Blum, § 2311 Rn 35; der Anspruch ist vererblich, LAG Rheinland-Pfalz v. 17.08.2016 – 4 Sa 533/15, BeckRS 2016, 111713; a.A. BAG NJW 2013, 1980.
[57] Z.B. Leibrenten mit Mindestlaufzeit, vgl. Riedel, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 5 Rn 30.
[58] Voraussetzung ist, dass der Erbfall nach dem 29.9.1990 eingetreten ist und der Anspruch auf Umständen beruht, die vor dem Tod des Erblassers eingetreten sind, Staudinger/Herzog [2015], § 2311 Rn 25; vgl. auch BeckOGK/Blum, § 2311 Rn 47; Johannsen, WM 1973, 541; Palandt/Weidlich, § 2311 Rn 2.
[59] BGH FamRZ 1989, 1856; Soergel/Dieckmann, § 2311 Rn 13; Staudinger/Haas [2006], § 2311 Rn 40. Diese können ggf. mit korrespondierenden Passivposten zu saldieren sein.
[60] BeckOGK/Blum, § 2311 Rn 27.
[61] Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der anspruchsbegründende Schaden noch vor dem Erbfall eingetreten ist, BGH MDR 1972, 851, 852 = FamRZ 1977, 128, 129; Staudinger/Herzog [2015], § 2311 Rn 25.
[62] Sofern die Ehegatten eine sog. Ehegatten-Innengesellschaft zur Erreichung eines "eheübergreifenden Zwecks" bildeten, wird diese Gesellschaft durch den Tod des einen Ehegatten aufgelöst. Ein etwaiger Abfindungsanspruch gegenüber dem überlebenden Ehegatten fällt dann in den Nachlass. Steht hingegen dem Überlebenden ein Abfindungsguthaben zu, handelt es sich insoweit um eine Nachlassverbindlichkeit, BGH NJW 1982, 99; zur Ehegatten-Innengesellschaft vgl. OLG München v. 27.2.2009 – 3 U 2427/07, ErbR 2010, 59 f.; Henrich, FamRZ 1975, 533; Diederichsen, NJW 1977, 217.
[63] Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung unter den Ehegatten werden Guthaben auf gemeinsamen Konten den Kontoinhabern jeweils zur Hälfte zugerechnet, DIV-Gutachten ZfJ 1992, 533, 534; Horn, in: MAH Er...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge