Rz. 2

Das gesetzliche Erbrecht des Staates gem. § 1936 BGB kann ohne Erbeinsetzung nicht ausgeschlossen werden, nur das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten/Lebenspartners oder eines Verwandten. In den Fällen, in denen der Erblasser demnach seine gesetzlichen Erben pauschal von der Erbfolge ausschließt, ohne eine oder mehrere Personen zu Erben zu berufen, ist der Fiskus zum gesetzlichen Erben berufen.[5] Eine Auslegung ist diesbzgl. nicht erforderlich.[6] Nach a.A.[7] ist ein Testament, das den Ausschluss der gesetzlichen Erben enthält, nur für den Fall wirksam, dass die Auslegung ergibt, dass das Staatserbrecht hierdurch nicht betroffen ist. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Eine Auslegung ist gerade nicht erforderlich. Dies ergibt sich bereits aus der Vorschrift des § 1936 BGB. Für den Fall, dass weder ein Verwandter, ein Lebenspartner noch ein Ehegatte vorhanden ist, ist der Staat zum Erben berufen. Auf den Willen des Erblassers bzw. eine sich hierauf stützende Auslegung kommt es nicht an.

 

Rz. 3

Hat der Erblasser letztwillig dahingehend verfügt, dass jegliche Forderungen von Verwandten, mit denen seit Jahrzehnten keinerlei Kontakt mehr besteht, ausgeschlossen sind, kann die Auslegung ergeben, dass hierin eine Enterbung zu sehen ist.[8]

Die Enterbung muss nicht begründet werden.[9] Eine Enterbung muss zwar nicht ausdrücklich erklärt werden, allerdings ist bei einem stillschweigenden Ausschluss Zurückhaltung geboten. Aus dem Testament muss sich zweifelsfrei ergeben, dass ein Ausschließungswille des Erblassers vorliegt.[10]

 

Rz. 4

Ergeben sich aus den landesrechtlichen Vorschriften Erbrechte, ist die Frage, ob diese überhaupt bzw. durch negatives Testament ausgeschlossen werden können, nach Landesrecht zu beurteilen.[11]

 

Rz. 5

Werden Personen von der Erbfolge ausgeschlossen, deren Rechte gegenüber dem beim Tod des Erblassers lebenden Erben im Rang nachgehen, kann dies dann Bedeutung haben, wenn der im Rang vorgehende Berechtigte ausschlägt. Mit der Ausschlagung fällt dieser mit Wirkung auf den Erbfall weg.

[5] OLG Düsseldorf FGPrax 2015, 30 (hier mit Zweckauflage zugunsten wohltätiger Organisationen).
[6] MüKo/Leipold, § 1938 Rn 2.
[7] Soergel/Stein, § 1938 Rn 1.
[9] BGH NJW 1965, 584.
[10] BayObLGZ 1965, 166, 174; BayObLG FamRZ 1992, 986; OLG Hamm ZEV 2012, 314; OLG München NJW-RR 2013, 329.
[11] MüKo/Leipold, § 1938 Rn 2.

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