Rz. 53

Nicht anzusetzen sind z.B. folgende Vermögens- bzw. Schuldpositionen:

Abfindungsansprüche des Arbeitnehmers[212]
Aktienoptionen/Stock-Options[213]
Altlasten eines Grundstücks (diese sind bei Bewertung des Grundstücks zu berücksichtigen, der Ansatz eines gesonderten Passiv-Postens hat nicht zu erfolgen)[214]
Anspruch des Erben nach § 2287 BGB[215]
Anspruch des Erbersatzberechtigten[216]
Anteilserwerb des überlebenden Ehegatten am Gesamtgut bei fortgesetzter Gütergemeinschaft, § 1483 Abs. 1 S. 3 BGB[217]
Auflagen[218]
Auseinandersetzungsanspruch gegen Miterben[219]
Aufschiebend bedingt (auf den Tod des Erblassers) erlassene Darlehensschuld[220]
Bürgschaftsverpflichtungen[221]
Dreißigster, § 1969 BGB[222]
Eintrittsrecht in einen Mietvertrag, § 569a BGB[223]
Eintrittsrecht in eine Personengesellschaft aufgrund gesellschaftsvertraglicher Eintrittsklausel[224]
Erbersatzansprüche[225]
Erbschaftsteuer[226]
Gesetzliches Vermächtnis gem. § 1371 Abs. 4 BGB[227]
Hinterbliebenenbezüge[228]
Kosten der Erbauseinandersetzung[229]
Kosten des Erbscheins[230]
Kosten der Grabpflege[231]
Kosten einer Nachlassinsolvenz[232]
Kosten der Testamentseröffnung[233]
Kosten der Testamentsvollstreckung[234]
Kosten der Verwertung des Nachlasses[235]
Latente Ertragsteuern[236]
Lebensversicherung, soweit ein Bezugsberechtigter für die Lebensversicherungssumme benannt ist[237]
Leistung aufgrund Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall[238]
Nacherbschaft (nach dem Tod des Vorerben)[239]
Negatives Kapitalkonto[240] (nicht nur bei Abschreibungsgesellschaften)[241]
Nießbrauchsrecht, § 1061 Abs. 1 BGB[242]
Persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 Abs. 2 BGB)[243]
Persönlichkeitsrechte[244]
die Pflichtteilsverbindlichkeit selbst[245]
Rechtsanwaltskosten zur Regulierung von Pflichtteilsansprüchen[246]
Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers[247] oder aus anderen Gründen[248]
Schenkungen von Todes wegen[249]
Sterbegelder gem. § 58 SGB V[250]
Steuerliche Verlustvorträge[251]
Unterhaltsansprüche des Erblassers[252]
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der werdenden Mutter[253]
Verjährte Verbindlichkeiten[254]
Vermächtnisse[255]
Vorerbenvermögen[256]
Wohnrecht (§ 1093 BGB)[257]
Zugewinnausgleichsforderung[258]
 

Rz. 54

Nicht abzugsfähig sind auch die Kosten, die durch eine Nachlassverwaltung bzw. Nachlasssicherung entstehen, von der der Pflichtteilsberechtigte keinen Nutzen hat. Sobald nämlich der Wert der Nachlassgegenstände festgestellt oder geschätzt ist, endet das Interesse des Pflichtteilsberechtigten an einer weiteren Nachlasssicherung; an hiernach eintretenden Wertveränderungen nimmt er ohnehin nicht teil.[259]

[212] Soweit diese gemäß der Abfindungsvereinbarung ratierlich gezahlt werden, um so die wirtschaftliche Existenz nach dem Verlust des Arbeitsplatzes zu sichern; dann keine Vererblichkeit, vgl. LAG Düsseldorf v. 2.5.2007 – 7 Sa 1122/06, BeckRS 2007, 46868; BeckOGK/Blum, § 2311 Rn 34.
[213] Soweit sie keinen endgültigen Wert darstellen, sondern nur Anwartschaften. Hier kann ein nachträglicher Ansatz nach § 2313 Abs. 1 BGB erfolgen, wenn die Option erstarkt, also ausübbar/handelbar wird; vgl. BeckOGK/Blum, § 2311 Rn 50.
[214] BGH, Beschl. v. 21.2.1996 – IV ZB 27/95, n.v.; Staudinger/Haas [2006], § 2311 Rn 46.
[215] BGH NJW 1989, 2389, 2391; OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 1157, 1159; MüKo/Lange, § 2311 Rn 9; Soergel/Dieckmann, § 2311 Rn 10; Jauernig, § 2287 Rn 7.
[216] MüKo/Lange, § 2311 Rn 20; Klingelhöffer, Pflichtteilsrecht, Rn 482.
[217] Staudinger/Herzog [2015], § 2311 Rn 52.
[218] Diese sind gegenüber den Pflichtteilsverbindlichkeiten nachrangig i.S.d. § 327 Abs. 1 Nr. 2, 3 InsO; sie können daher den Pflichtteil nicht schmälern; BGH Rpfleger 1987, 501 = NJW 1988, 136; Lange/Kuchinke, Erbrecht, § 37 VI 7 c, d; Staudinger/Herzog [2015], § 2311 Rn 57; BeckOGK/Blum, § 2311 Rn 67.
[219] Auch die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten einschließlich der Kosten gerichtlicher Auseinandersetzungen oder Kosten für die Erwirkung eines Erbscheins sind nicht abzugsfähig; DIV-Gutachten ZfJ 1992, 92, 93; OLG Stuttgart JABl BW 1978, 76. Gleiches gilt für die Prozessführung unter den Erbprätendenten, denn solche Prozesse sowie deren Ausgang haben auf die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten keinen Einfluss; Soergel/Dieckmann, § 2311 Rn 13; Staudinger/Herzog [2015], § 2311 Rn 58.
[220] BGH NJW 1978, 423.
[222] MüKo/Lange, § 2311 Rn 20; Soergel/Dieckmann, § 2311 Rn 15; Staudinger/Herzog [2015], § 2311 Rn 57.
[223] Es handelt sich um eine Vermögensposition, die außerhalb der Erbfolge kraft Gesetzes auf einen Dritten, der nicht notwendigerweise Erbe sein muss, übergeht; Staudinger/Herzog [2015], § 2311 Rn 41.
[224] Vgl. Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 16 Rn 10 ff.
[225] Diese sind gegenüber den Pflichtteilsverbindlichkeiten nachrangig i.S.d. § 327 Abs. 1 Nr. 2, 3 InsO; sie können daher den Pflichtteil nicht schmälern; BGH Rpf...

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