Gesetzestext

 

Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.

 

Rz. 1

Leistungen eines Dritten an einen Erbscheinserben, die auf eine bestehende Verbindlichkeit des Nachlasses hin erfolgen, befreien den redlichen Dritten nach § 2367 BGB von seiner Verbindlichkeit. § 2367 BGB schützt also den redlichen Schuldner, während § 2366 BGB den redlichen Gläubiger schützt. Durch § 2367 BGB wird jegliche Leistung an den Erbscheinserben erfasst. Dazu zählen neben der reinen Leistung auf eine Verbindlichkeit auch die Aufrechnung oder eine Kündigung eines bestehenden Schuldverhältnisses.[1] Der Schutz des § 2367 BGB bezieht sich allein auf Verfügungsgeschäfte des vermeintlichen Erbscheinserben. Durch reine Verpflichtungsgeschäfte, also z.B. das Vermieten eines Grundstückes durch den vermeintlichen Erbscheinserben, wird der wirkliche Erbe nicht verpflichtet, auch nicht nach h.M. durch einen Prozess, den der Erbscheinserbe führt.[2] In der Praxis ist auch der Fall des in einer Gesellschafterversammlung aktiv sein Stimmrecht ausübenden vermeintlichen Erbscheinserben ein häufiger anzutreffender Sachverhalt – auch dieser Sachverhalt ist unter § 2367 BGB einzuordnen.[3] Der Erbscheinserbe haftet dem wirklichen Erben gegenüber nach § 816 Abs. 2 BGB.

[1] Palandt/Weidlich, § 2367 Rn 1; Lange, Erbrecht, Kapitel 19 Rn 99.
[2] Soergel/Zimmermann, § 2367 Rn 3; MüKo/Grziwotz, § 2367 Rn 7.
[3] H.M.; Schreiner, NJW 1978, 921; Palandt/Weidlich, § 2367 Rn 2; MüKo/Grziwotz, § 2367 Rn 9.

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