Rz. 18

Liegen die Voraussetzungen des § 1933 BGB vor, so entfallen das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten, das Recht auf den Voraus sowie das Pflichtteilsrecht. Daraus folgt, dass die Erbfolge so zu beurteilen ist, als sei die Ehe im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls bereits rechtskräftig aufgelöst. § 1934 BGB bleibt allerdings unberührt. Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor, ist deren Bestand nach § 2077 BGB zu beurteilen. Handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament, greift die Vorschrift des § 2077 BGB i.V.m. § 2268 BGB ein bzw. beim Erbvertrag § 2077 BGB i.V.m. § 2279 BGB. Diese Vorschriften stellen jedoch nur Auslegungsregeln dar. Es findet keine Verteilung der Haushaltsgegenstände gem. § 1568b BGB, § 200 Abs. 2 Nr. 2 FamFG statt. Mit dem Tod des Ehegatten gilt das anhängige Verfahren als in der Hauptsache erledigt, § 208 FamFG.

Das Eintrittsrecht in das Mietverhältnis an der Ehewohnung (§ 563 Abs. 1 BGB) bleibt unberührt.

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