Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2154 Wahlvermächtnis

Gesetzestext (1)1Der Erblasser kann ein Vermächtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll. 2Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten übertragen, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. (2)1Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über. 2D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2193 Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist

Gesetzestext (1)Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen. (2)Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur Voll...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2188 Kürzung der Beschwerungen

Gesetzestext Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen. A. Allgemeines/Normzweck Rz. 1 § 2188 BG...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1960 Sicherung des Nachlasses; Nachlasspfleger

Gesetzestext (1)1Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. 2Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat. (2)Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2023 Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen

Gesetzestext (1)Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grund eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2342 Anfechtungsklage

Gesetzestext (1)1Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. 2Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird. (2)Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein. A. Allgemeines Rz. 1 Die Besonderheit der Erbunwürdigkeitsanfechtungsklage ist, dass bei Erfolg ein gegen alle wirkendes Gestaltungsurteil ergeht. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2142 Ausschlagung der Nacherbschaft

Gesetzestext (1)Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist. (2)Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat. A. Recht zur Ausschlagung Rz. 1 Die Vorschrift billigt dem Nacherben das Recht zur Ausschlagung bereits mit dem Tod des Erblassers zu, obschon ihm (siehe § ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1975 Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz

Gesetzestext Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift bestimmt, dass sich die Haftung auf den Nachlass beschränkt, wenn die Nachlass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2000 Unwirksamkeit der Fristbestimmung

Gesetzestext 1Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. 2Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. 3Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2352 Verzicht auf Zuwendungen

Gesetzestext 1Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch Vertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten. 2Das Gleiche gilt für eine Zuwendung, die in einem Erbvertrag einem Dritten gemacht ist. 3Die Vorschriften der §§ 2347 bis 2349 finden Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Durch den Zuwendungsverzicht soll ermöglicht werden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2057 Auskunftspflicht

Gesetzestext 1Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. 2Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung. A. Beteiligte Rz. 1 Den Auskunftsanspruch haben zunächst M...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2311 Wert des Nachlasses

Gesetzestext (1)1Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. 2Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz. (2)1Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. 2Eine vom Erblasser g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2103 Anordnung der Herausgabe der Erbschaft

Gesetzestext Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses die Erbschaft einem anderen herausgeben soll, so ist anzunehmen, dass der andere als Nacherbe eingesetzt ist. A. Umdeutung der Verfügung Rz. 1 Die Vorschrift deutet die Anordnung des Erblassers, die Erbschaft sei mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts od...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2163 Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist

Gesetzestext (1)Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2183 Haftung für Sachmängel

Gesetzestext 1Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer, wenn die geleistete Sache mangelhaft ist, verlangen, dass ihm anstelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. 2Hat der Beschwerte einen Sachmangel arglistig verschwiegen, so kann der Vermächtnisnehmer anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadenser...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben

Gesetzestext (1)Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen. (2)Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen. A. Herausgabeanspruch Rz. 1 Der Herausgabeanspruch ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2328 Selbst pflichtteilsberechtigter Erbe

Gesetzestext Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift überträgt den für den ordentlichen Pflichtteil geltenden Grundsatz, nach welchem dem Pflichtteilsberech...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2283 Anfechtungsfrist

Gesetzestext (1)Die Anfechtung durch den Erblasser kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2)1Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört, in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. 2Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltende...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2275 Voraussetzungen

Gesetzestext Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist. A. Allgemeines Rz. 1 Für den Erbvertrag als echten Vertrag gelten die allg. Vertragsregeln der §§ 104 ff. BGB. Die Vorschrift setzt für die Errichtung eines Erbvertrages entsprechend unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erblassers voraus. Für Verlobte und Ehegatten galt bis zum...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2112 Verfügungsrecht des Vorerben

Gesetzestext Der Vorerbe kann über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus den Vorschriften der §§ 2113 bis 2115 ein anderes ergibt. A. Verfügungsfreiheit Rz. 1 Der Vorerbe ist Inhaber aller zum Nachlass gehörenden Rechte, z.B. Eigentümer der Nachlasssachen. Er kann daher über die Gegenstände des Nachlasses verfügen. Seine Verfügungsbefugnis is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1990 Dürftigkeitseinrede des Erben

Gesetzestext (1)1Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grund die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2042 Auseinandersetzung

Gesetzestext (1)Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt. (2)Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Die Erbengemeinschaft ist von Beginn an auf Auseinandersetzung ausgerichtet. Der Begriff der "Auseinandersetzung" ist weit zu verstehen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2298 Gegenseitiger Erbvertrag

Gesetzestext (1)Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge. (2)1Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. 2Das Rücktrittsrecht erlischt mit de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2350 Verzicht zugunsten eines anderen

Gesetzestext (1)Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass der andere Erbe wird. (2)Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten oder Le...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2284 Bestätigung

Gesetzestext Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen. A. Allgemeines Rz. 1 § 2284 BGB wird durch § 144 BGB ergänzt. Die Bestätigung des anfechtbaren Erbvertrages schließt die Anfechtung aus. Sie hat ebenso wie die Errichtung des Erbvertrages (§ 2274 BGB), seine Anfechtung (§ 2282 BGB) oder Aufhebung (§ 2290 BGB) sowie die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers

Gesetzestext Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. A. Allgemeines Rz. 1 Der Testamentsvollstrecker kann gegen seinen Willen nach Maßgabe des § 2227 BGB entlassen werden. Ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2130 Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht

Gesetzestext (1)1Der Vorerbe ist nach dem Eintritt der Nacherbfolge verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. 2Auf die Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks findet die Vorschrift des § 596a, auf die Herausgabe eines Landguts finden die Vorschriften...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2331 Zuwendungen aus dem Gesamtgut

Gesetzestext (1)1Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. 2Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder an eine Person, von der nur einer der Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers

Gesetzestext 1Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. 2Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. 3Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2195 Verhältnis von Auflage und Zuwendung

Gesetzestext Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde. A. Zweck der Regelung Rz. 1 Mehrere Verfügungen in einer letztwilligen Verfügung sind in ihrem Bestand grundsätzlich unabhängig voneinander (§ 2085 BGB). § 2...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft

Gesetzestext 1Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. 2Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil. A. Allgemeines Rz. 1 Ist jemand innerhalb derselben Erbenordnung mehrfach mit dem Erblasser verwandt, was bspw. bei Verwandtenheirat oder -adoption der Fall sein kann, steht ih...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2259 Ablieferungspflicht

Gesetzestext (1)Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern. (2)1Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2121 Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände

Gesetzestext (1)1Der Vorerbe hat dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen. 2Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Vorerben zu unterzeichnen; der Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen. (2)Der Nacherbe kann verlangen, dass er bei der Aufnah...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2083 Anfechtbarkeitseinrede

Gesetzestext Ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist. A. Allgemeines Rz. 1 § 2083 BGB bezieht sich auf letztwillige Verfügungen, die unmittelbar eine Leistungspflicht begründen.[1] Die Verpflichtung zu einer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2312 Wert eines Landguts

Gesetzestext (1)1Hat der Erblasser angeordnet oder ist nach § 2049 anzunehmen, dass einer von mehreren Erben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu dem Ertragswert zu übernehmen, so ist, wenn von dem Recht Gebrauch gemacht wird, der Ertragswert auch für die Berechnung des Pflichtteils maßgebend. 2Hat der Erblasser einen anderen Übernahmepreis bestimmt, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2373 Dem Verkäufer verbleibende Teile

Gesetzestext 1Ein Erbteil, der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufs durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt, sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen. 2Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern. A. Allgemeines Rz. 1 Der Normzweck des § 2373 BGB ist wie der des § 2372 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung

Gesetzestext (1)Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2)Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (3)An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen

Gesetzestext 1Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. 2In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift ist angelehnt an...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2091 Unbestimmte Bruchteile

Gesetzestext Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt. A. Normzweck Rz. 1 Die Vorschrift des § 2091 BGB ergänzt eine vom Erblasser unvollkommen vorgenommene Erbeinsetzung, nämlich die Einsetzung mehrerer Erben ohne Bestimmung der auf sie entfalle...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1930 Rangfolge der Ordnungen

Gesetzestext Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. A. Allgemeines Rz. 1 § 1930 BGB bestimmt, dass die niedrigere Erbenordnung der höheren Erbenordnung vorgeht. Ist also bspw. ein Abkömmling des Erblassers zur Erbfolge berufen, dann sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge als Erben zweiter ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

Gesetzestext (1)Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. (2)1Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. 2Ein anderer Gege...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2224 Mehrere Testamentsvollstrecker

Gesetzestext (1)1Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlassgericht. 2Fällt einer von ihnen weg, so führen die übrigen das Amt allein. 3Der Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen. (2)Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen M...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1953 Wirkung der Ausschlagung

Gesetzestext (1)Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. (2)Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt. (3)1Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft inf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2136 Befreiung des Vorerben

Gesetzestext Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien. A. Normzweck Rz. 1 Die in den §§ 2113 ff. BGB vorgesehenen Beschränkungen und Verpflichtungen verfolgen den Zweck, dem Nacherben den Nachlass möglichst ungeschmälert zu erhalten. Für den Erblasser st...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2201 Unwirksamkeit der Ernennung

Gesetzestext Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat. A. Allgemeines Rz. 1 Ist der Testamentsvollstrecker unfähig, das Amt auszuüben, ist gleichsam d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht

Gesetzestext Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. A. Haftungsprivilegierung Rz. 1 Mit Rücksicht darauf, dass der Vorerbe während der Dauer der Vorerbschaft Eigentümer der Nachlassgegenstände ist und diese nicht lediglich treuhänderisch verwaltet, beschr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2339 Gründe für Erbunwürdigkeit

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1935 Folgen der Erbteilserhöhung

Gesetzestext Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil. A. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2190 Ersatzvermächtnisnehmer

Gesetzestext Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung. A. Allgemeines I. Sinn und Zweck der Vorschrift Rz. 1 Durch die Anordnung eines Ersatzvermächtnis...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2372 Dem Käufer zustehende Vorteile

Gesetzestext Die Vorteile, welche sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses oder einer Auflage oder aus der Ausgleichungspflicht eines Miterben ergeben, gebühren dem Käufer. A. Allgemeines Rz. 1 Normzweck ist, dass der Verkäufer einer Erbschaft dem Käufer dasjenige zu gewähren hat, was dieser hätte, wenn er anstelle des Verkäufers Erbe geworden wäre. Dieser Grundsatz sollte ur...mehr