Gesetzestext

 

Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 2284 BGB wird durch § 144 BGB ergänzt. Die Bestätigung des anfechtbaren Erbvertrages schließt die Anfechtung aus. Sie hat ebenso wie die Errichtung des Erbvertrages (§ 2274 BGB), seine Anfechtung (§ 2282 BGB) oder Aufhebung (§ 2290 BGB) sowie die Erklärung des Rücktritts (§ 2296 BGB) zum Schutze des Erblasserwillens höchstpersönlichen Charakter.

B. Tatbestand

I. Erblasser

 

Rz. 2

Die Bestätigung kann nur von dem Erblasser höchstpersönlich vorgenommen werden (vgl. die Erläuterungen zur Höchstpersönlichkeit bei § 2274 BGB). Ein Geschäftsunfähiger kann daher den Erbvertrag nicht wirksam bestätigen. Für den beschränkt Geschäftsfähigen schloss der durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen zum 22.7.2017 weggefallene S. 2 die Bestätigung ausdrücklich aus. Ob bei minderjährigen Ehegatten und Verlobten die ebenfalls durch dieses Gesetz zum 22.7.2017 weggefallene Regelung des § 2275 Abs. 2 u. 3 BGB analog galt, ist umstritten.[1] Für eine analoge Anwendung sprach die Möglichkeit der wirksamen (Neu-)Errichtung eines Erbvertrages unter den Voraussetzungen des § 2275 Abs. 2 u. 3 BGB.

§ 2281 BGB sieht die Bestätigung nur für den Erblasser vor. Andere Anfechtungsberechtigte können den Erbvertrag daher nicht bestätigen; hierfür besteht aber – anders als beim Erblasser (vgl. § 2285 BGB) – auch kein Bedürfnis, da sie die Möglichkeit haben, auf ihr Anfechtungsrecht zu verzichten.[2]

[1] Soergel/Wolf, § 2284 Rn 3; MüKo/Musielak, § 2284 Rn 6; a.A. Palandt/Weidlich, § 2284 Rn 1; Staudinger/Kanzleiter, § 2284 Rn 9.
[2] Palandt/Weidlich, § 2284 Rn 1; Soergel/Wolf, § 2284 Rn 4; a.A. MüKo/Musielak, § 2284 Rn 2.

II. Bestätigung

 

Rz. 3

Die Bestätigung betrifft nur die vertragsmäßigen Verfügungen; einseitige Verfügungen sind widerrufbar (§§ 2253 Abs. 1, 2299 Abs. 2 BGB), nicht anfechtbar und können daher auch nicht bestätigt werden. Ist eine Verfügung bereits wirksam angefochten worden, ist sie nichtig und kann ebenfalls nicht bestätigt werden; es kann allenfalls die Anfechtung ihrerseits nach §§ 119 ff. BGB angefochten werden.[3] Die Bestätigung kann nur dann erfolgen, wenn der Erblasser sein Anfechtungsrecht kennt; von der Bestätigung werden Anfechtungsgründe, von denen der Erblasser erst später erfährt, nicht umfasst.[4] Allerdings kann der Erblasser bereits im Erbvertrag umfassend auf sein Anfechtungsrecht verzichten (vgl. auch die Erläuterungen zu § 2281 BGB).[5]

[3] Staudinger/Kanzleiter, § 2284 Rn 4.
[4] RGZ 128, 116, 119.
[5] Staudinger/Kanzleiter, § 2284 Rn 3 m. Verw. auf § 2281 Rn 20.

III. Form

 

Rz. 4

Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form (§ 144 Abs. 2 BGB); § 2276 BGB gilt nicht.[6] Sie kann auch konkludent erfolgen und ist nicht empfangsbedürftig.[7]

[6] BayObLG NJW 1954, 1039; Palandt/Weidlich, § 2284 Rn 2; Staudinger/Kanzleiter, § 2284 Rn 6; a.A. Bengel, DNotZ 1984, 132, 134 ff.
[7] BayObLG NJW 1954, 1039.

C. Rechtsfolgen

 

Rz. 5

Durch die Bestätigung des Erbvertrages verzichtet der Erblasser auf sein Anfechtungsrecht; er schließt damit andere Anfechtungsberechtigte – außer im Falle des § 2285 BGB – von ihrem Anfechtungsrecht nicht aus.

D. Gestaltungshinweise

 

Rz. 6

Möchte der Erblasser von seinem Anfechtungsrecht nicht Gebrauch machen, dann sollte er den Erbvertrag bestätigen und nicht bloß den Ablauf der Anfechtungsfrist abwarten; verstirbt er nämlich in der Zwischenzeit, dann kann ein Dritter (gegen seinen Willen!) den Erbvertrag anfechten (§ 2285 BGB).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge