(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.

 

(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten [Bis 31.12.2022: ; die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich] [1].

 

(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden bis 31.12.2022.

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