Gesetzestext

 

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 1930 BGB bestimmt, dass die niedrigere Erbenordnung der höheren Erbenordnung vorgeht. Ist also bspw. ein Abkömmling des Erblassers zur Erbfolge berufen, dann sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge als Erben zweiter Ordnung von der Erbfolge ausgeschlossen. Auf den Grad der Verwandtschaft und somit auf die Verwandtschaftsnähe kommt es nicht an. Auch der Urenkel schließt daher die Eltern des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge (zweite Erbenordnung) aus.

B. Vorhandensein eines Verwandten

 

Rz. 2

Ein Verwandter i.S.d. § 1930 BGB ist dann vorhanden, wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1 BGB) oder bereits gezeugt ist und später lebend geboren wird (§ 1923 Abs. 2 BGB). Voraussetzung ist, dass einer Berufung zum gesetzlichen Erben kein Hindernis entgegensteht, d.h., dass der Verwandte also nicht vor oder nach dem Erbfall als Erbberechtigter weggefallen ist. Stirbt der Verwandte nach dem Erbfall, dann hat dies auf die Erbfolge keinen Einfluss mehr. Im Gegensatz dazu ist ein Verwandter, der einen wirksamen Erbverzicht erklärt hat (§ 2346 Abs. 1 S. 2 BGB), der wegen eines vorzeitigen Erbausgleichs nicht mehr erbberechtigt ist (§ 1934 EGBGB), der gem. § 2344 Abs. 2 BGB für erbunwürdig erklärt wurde, oder derjenige, der die Erbfolge ausgeschlagen hat (§ 1923 Abs. 2 BGB), nicht mehr vorhanden i.S.v. § 1930 BGB. Gleiches gilt auch für den Fall, dass er durch eine Verfügung von Todes wegen enterbt wurde, was bspw. durch sog. Negativtestament geschehen kann (§ 1938 BGB). Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Verwandte zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt, nicht notwendigerweise hingegen zu dem Zeitpunkt des späteren Ereignisses, welches zu einer Berufung als Erbe führt. Schlägt der als einziger Abkömmling bedachte Erbe des Erblassers die Erbschaft aus, so erbt der noch lebende Bruder des Erblassers als Erbe zweiter Ordnung auch dann, wenn er zwischen dem Eintritt des Erbfalls und dem Zeitpunkt der Ausschlagung durch den Abkömmling selbst verstirbt.[1]

[1] Soergel/Stein, § 1930 Rn 3 a.E.

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