Gesetzestext

 

(1)1Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. 2Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz.

(2)1Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. 2Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.

A. Allgemeines – Systematik der Nachlassbewertung

 

Rz. 1

Der Pflichtteilsberechtigte soll durch den Pflichtteil wirtschaftlich (in Geld) so gestellt werden, als ob er mit seiner Pflichtteilsquote Erbe geworden wäre.[1]

Der Pflichtteilsanspruch besteht gem. § 2303 BGB in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Die betragsmäßige Höhe des Pflichtteilsanspruchs hängt daher von zwei Faktoren ab: der Erbquote und dem Wert des Nachlasses. Art und Weise der Ermittlung des Nachlasswerts sind in §§ 23112313 BGB geregelt. Dabei ist logischerweise in zwei Schritten vorzugehen:[2] Zunächst muss der Bestand des Nachlasses festgestellt bzw. definiert werden. Es sind also alle zum Nachlass gehörenden Aktiva und Passiva zu ermitteln, die sodann in einer Art Nachlass-Bilanz[3] angesetzt werden. Im zweiten Schritt werden die angesetzten Vermögensgegenstände bewertet. Der Netto-Wert des Nachlasses – buchhalterisch vergleichbar mit dem Eigenkapital in der Bilanz – ergibt sich dann als Differenz aus Aktiva und Passiva.

 

Rz. 2

Für die Pflichtteilsermittlung folgt daraus folgendes Schema:[4]

Nachlassbestand

Feststellung des Nachlassbestandes:

Ermittlung des pflichtteilsrelevanten Aktivnachlasses
Ermittlung des pflichtteilsrelevanten Passivnachlasses

Feststellung des Nachlasswerts:

Wertfeststellung des pflichtteilsrelevanten Aktivnachlasses
Wertfeststellung des pflichtteilsrelevanten Passivnachlasses
Pflichtteilsrelevanter Nettonachlass: Aktiv- minus Passivnachlass
Pflichtteil = Pflichtteilsquote x Nettonachlass.
[1] BGH ZEV 2011, 29; OLG Nürnberg v. 6.3.2009 – 5 U 1731/08, BeckRS 2010, 28685; Horn, in: MAH Erbrecht, § 29 Rn 210.
[2] Riedel, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 5 Rn 2; MüKo/Lange, § 2311 Rn 1; Haegele, BWNotZ 1976, 25.
[3] Zum Begriff vgl. Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 1.
[4] Nach Groll/Rösler, C VI Rn 24.

B. Tatbestand/Rechtsfolgen

I. Stichtagsprinzip

1. Grundsatz und Grenzen

 

Rz. 3

Gem. Abs. 1 S. 1 ist der für die Bewertung maßgebliche Zeitpunkt (Stichtag), der Tod des Erblassers (bei Verschollenheit der Zeitpunkt gem. § 9 VerschG).[5] Wertveränderungen nach dem Stichtag dürfen im Rahmen der Bewertung des Nachlasses nicht berücksichtigt werden; sie dürfen sich auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs nicht auswirken.[6] Das Stichtagsprinzip bedeutet indes nicht, dass zukünftige Entwicklungen völlig außer acht zu lassen sind. Vielmehr sind wertbeeinflussende Faktoren, die am Stichtag bereits im Keim angelegt waren, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestieren, auf jeden Fall zu berücksichtigen (Wurzeltheorie).[7] Das Stichtagsprinzip bezieht sich also nicht auf den Wert des jeweiligen Nachlassgegenstands als solchen, sondern vielmehr auf die für die Bewertung maßgeblichen Faktoren. Diese sind zwingend aus der Sicht des Stichtages zu ermitteln.[8] Aus diesem Grunde sind also auch z.B. Zukunftserwartungen, die zum Stichtag bereits absehbar und wirtschaftlich fassbar sind, bei der Bewertung zu berücksichtigen, auch wenn sie sich im zum Stichtag am Markt anzutreffenden Normalverkaufspreis noch nicht niedergeschlagen haben.[9]

 

Rz. 4

Das starre Stichtagsprinzip kann, z.B. bei Zerstörung von Nachlassgegenständen durch höhere Gewalt, zu erheblichen Härten führen, da das Risiko der Wertminderung nach dem Erbfall allein beim Erben liegt.[10] Es führt zwar zur Rechtssicherheit und einer klaren Risikoverteilung, u.U. aber auch zu großen Härten.[11] Das Risiko des Untergangs oder der Verschlechterung von Nachlassgegenständen wird im Verhältnis zum Pflichtteilsberechtigten allein dem Erben auferlegt.[12] Denn selbst wenn Nachlassgegenstände nach dem Erbfall gestohlen oder durch höhere Gewalt zerstört werden, werden sie für die Bemessung herangezogen, können aber für die Bezahlung des Pflichtteils nicht mehr verwertet werden. Dies kann zu ganz erheblichen Liquiditätsbelastungen beim Erben führen. Die Problemlage ist dieselbe wie auch im Erbschaftsteuerrecht, das ebenfalls das strenge Stichtagsprinzip als "ehernen Grundsatz des Erbschaftsteuerrechts" festhält.[13] Nach der Rechtsprechung[14] kann nur in Extremfällen eine Korrektur über § 242 BGB in Betracht kommen.[15] Zunehmend wird aber darauf hingewiesen, dass es mit dem Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts nicht vereinbar sei, in Fällen "höherer Gewalt" oder beispielsweise bei extremen Kursverlusten infolge eines Börsencrashs keine Anpassungen vorzunehmen.[16] Schließlich hätte den Pflichtteilsberechtigten, wäre er selbst Erbe geworden, aller Wahrscheinlichkeit nach derselbe Verlust getroffen.[17] Vor diesem Hintergrund ist dem Erben in solchen Fällen – unter Durchbrechung des Stichtagsprinzips – das Argument der Unausweichlichkeit der...

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