Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2278 Zulässige vertragsmäßige Verfügungen

Gesetzestext (1)In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen. (2)Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift ergänzt § 1941 Abs. 1 BGB, in dem sie deutlich macht, dass zum einem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1939 Vermächtnis

Gesetzestext Der Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis). A. Allgemeines I. Normzweck Rz. 1 Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1939 BGB ist, den Begriff des Vermächtnisses in Abgrenzung zur Erbeinsetzung klarzustellen. Des Weiteren wird mit der Regelung des § 1939 BGB die Zulässigkeit des Vermä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2321 Pflichtteilslast bei Vermächtnisausschlagung

Gesetzestext Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB zu sehen, wonach ein pfli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2116 Hinterlegung von Wertpapieren

Gesetzestext (1)1Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann. 2Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2025 Haftung bei unerlaubter Handlung

Gesetzestext 1Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. 2Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1998 Tod des Erben vor Fristablauf

Gesetzestext Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift will den Erbeserben (Erben eines Erben) schützen und überträgt deshalb die Regelung des § 1952 Abs. 2 BGB auf d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2167 Belastung mit einer Gesamthypothek

Gesetzestext 1Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek belastet, so beschränkt sich die in § 2166 bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht. 2Der Wert wird nach § 2166 Abs....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2330 Anstandsschenkungen

Gesetzestext Die Vorschriften der §§ 2325 bis 2329 finden keine Anwendung auf Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. A. Allgemeines Rz. 1 Pflicht- und Anstandsschenkungen unterliegen nicht der Pflichtteilsergänzung. Die Vorschrift ordnet sich ein in die Reihe der Normen des BGB, die für Pflicht- und A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars

Gesetzestext (1)1Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. 2Das Gleiche gilt, wenn er im Falle d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1961 Nachlasspflegschaft auf Antrag

Gesetzestext Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird. A. Allgemeines Rz. 1 Die Regelung des § 1961 BGB steht in einem engen Zusammenhang mit der Bestimmung des § 1958 BGB. D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2327 Beschenkter Pflichtteilsberechtigter

Gesetzestext (1)1Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten, so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen. 2Ein nach § 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den Gesamtbetrag des Pflichtteils und der Ergänzung an...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1944 Ausschlagungsfrist

Gesetzestext (1)Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen. (2)1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. 2Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. 3Auf den Lauf der Frist finden di...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge

Gesetzestext Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an. A. Übergang der Erbschaft Rz. 1 Die Vorschrift behandelt allein die Wirkungen des Eintritts des Nacherbfalls, nicht aber dessen Zeitpunkt; diesen bestimmt der Erblasser (§ 2100 BGB), hilfsweise das Gesetz (§ 2106 BGB). Mit Eintritt des Nacherb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben

Gesetzestext (1)Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat. (2)Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden s...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2018 Herausgabepflicht des Erbschaftsbesitzers

Gesetzestext Der Erbe kann von jedem, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat (Erbschaftsbesitzer), die Herausgabe des Erlangten verlangen. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschriften der §§ 2018–2031 BGB behandeln den Erbschaftsanspruch des berechtigten Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer, der zu Unrecht ein Erbrech...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1947 Bedingung und Zeitbestimmung

Gesetzestext Die Annahme und die Ausschlagung können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgen. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift soll eine sichere Aussage darüber ermöglichen, ob die Erbschaft dem Erben endgültig angefallen ist, und damit Rechtssicherheit für die Abwicklung des Nachlasses gewährleisten. Dieser Intention würde es entgegenstehen, wenn die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2385 Anwendung auf ähnliche Verträge

Gesetzestext (1)Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf andere Verträge, die auf die Veräußerung einer dem Veräußerer angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft gerichtet sind. (2)1Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet, für die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2200 Ernennung durch das Nachlassgericht

Gesetzestext (1)Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen. (2)Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. A. Allgemeines Rz. 1 Nach § 2200 BGB besteht nebe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten

Gesetzestext 1Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. 2Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzuneh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2203 Aufgabe des Testamentsvollstreckers

Gesetzestext Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. A. Allgemeines Rz. 1 Diese Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass sich der Testamentsvollstrecker einzig an der letztwilligen Verfügung zu orientieren hat. Der Wille des Erblassers ist somit die oberste Norm für die Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstrecke...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2090 Minderung der Bruchteile

Gesetzestext Ist jeder der eingesetzten Erben auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, so tritt eine verhältnismäßige Minderung der Bruchteile ein. A. Tatbestand Rz. 1 Die Vorschrift, die quasi das Gegenstück zu § 2089 BGB darstellt, soll verhindern, dass widersprüchliche Anordnungen des Erblassers das Testament unwirksam machen. D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1938 Enterbung ohne Erbeinsetzung

Gesetzestext Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen. A. Allgemeines Rz. 1 Der Erblasser muss in seinem Testament keinen Erben bestimmen. Gem. § 1938 BGB ist es ihm gestattet, lediglich zu verfügen, dass ein Verwandter und/oder der Ehegatte/Lebenspartner v...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2162 Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis

Gesetzestext (1)Ein Vermächtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist. (2)Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2095 Angewachsener Erbteil

Gesetzestext Der durch Anwachsung einem Erben anfallende Erbteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil. A. Normzweck Rz. 1 Durch § 2095 BGB wird der Grundsatz der Einheitlichkeit des Erbteils und damit der Unselbstständigkeit des anwachsen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2060 Haftung nach der Teilung

Gesetzestext Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1955 Form der Anfechtung

Gesetzestext 1Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 2Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945. A. Allgemeines Rz. 1 Die Formvorschrift des § 1955 BGB ist lex specialis zu § 143 BGB. Für die Form der Erklärung sind nach S. 2 die Vorgaben von § 1945 BGB einzuhalten. Die damit erforderliche Erklärung ge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2171 Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot

Gesetzestext (1)Ein Vermächtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt, ist unwirksam. (2)Die Unmöglichkeit der Leistung steht der Gültigkeit des Vermächtnisses nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und das Vermächtnis für den Fall zugewende...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2332 Verjährung

Gesetzestext (1)Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall. (2)Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können. A. Allgem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1956 Anfechtung der Fristversäumung

Gesetzestext Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden. A. Allgemeines Rz. 1 Für die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist verweist § 1956 BGB auf sämtliche Anfechtungsmöglichkeiten und -fristen des § 1954 BGB. Denn Versäumung der Ausschlagungsfrist steht der Erklärung der Annahme gleich (§ 1943 BGB). Damit wird ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts

Gesetzestext (1)Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich. (2)Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist. (3)Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen. A. Allgemeines Rz. 1 D...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2314 Auskunftspflicht des Erben

Gesetzestext (1)1Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 2Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. 3Er kann auch verl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2101 Noch nicht gezeugter Nacherbe

Gesetzestext (1)1Ist eine zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugte Person als Erbe eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie als Nacherbe eingesetzt ist. 2Entspricht es nicht dem Willen des Erblassers, dass der Eingesetzte Nacherbe werden soll, so ist die Einsetzung unwirksam. (2)Das Gleiche gilt von der Einsetzung einer juristischen Person, die erst nach dem Erbfal...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2119 Anlegung von Geld

Gesetzestext Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften anlegen. A. Mündelsichere Anlage Rz. 1 Im Interesse des Nacherben an der wirtschaftlichen Erhaltung des Nachlasses unterwirft die Vorschrift den Vorerben den für den Vormund geltenden Geldanlegungsre...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2065 Bestimmung durch Dritte

Gesetzestext (1)Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll. (2)Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen. A. Allgemeines I. Grundsatz der eigenen, vollständ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2315 Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil

Gesetzestext (1)Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. (2)1Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. 2Der Wert bestimmt sich nach d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2026 Keine Berufung auf Ersitzung

Gesetzestext Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat. A. Allgemeines Rz. 1 Aus der Regelung des § 2026 BGB ergibt sich nach der h.M., dass der Erbschaftsanspruch einheitlich nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB der 30-jährigen Ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1989 Erschöpfungseinrede des Erben

Gesetzestext Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Das Gesetz enthält keine allg. Regelung darüber, wie der Erbe nach der Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens haftet. Die Bestimmung enthält deshalb ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2291 Aufhebung durch Testament

Gesetzestext (1)1Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. 2Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung. (2)Die Zustimmungserklärung bedar...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2055 Durchführung der Ausgleichung

Gesetzestext (1)1Bei der Auseinandersetzung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. 2Der Wert der sämtlichen Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind, wird dem Nachlass hinzugerechnet, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet. (2)Der Wert bestimmt sich nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2019 Unmittelbare Ersetzung

Gesetzestext (1)Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt. (2)Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1993 Inventarerrichtung

Gesetzestext Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung). A. Begriff – Aufnahme und Errichtung des Inventars Rz. 1 Ein Inventar ist ein "Verzeichnis des Nachlasses", das beim Nachlassgericht eingereicht (errichtet) wird (§ 1993 BGB). Dabei sollen nach § 2001 BGB in dem Inventar die bei dem Eintrit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1974 Verschweigungseinrede

Gesetzestext (1)1Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. 2Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1949 Irrtum über den Berufungsgrund

Gesetzestext (1)Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum war. (2)Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben zur Zeit der Erklärung bekannt sind. A. Allgemeines Rz. 1 Der Irrtum über den Berufungsgrund nach § 1949 BGB ist von den konkurrierenden Anfechtungsregeln der §§ 1954 ff. BGB i.V.m. §§ 119 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2187 Haftung des Hauptvermächtnisnehmers

Gesetzestext (1)Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht. (2)Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers, so haftet er nich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker

Gesetzestext 1Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. 2Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 3Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Durch § 2226 BGB wird dem Testamentsvollstrecker ermöglicht, jederzeit eine Kündigung auszusprechen. Der Erblasser kann diesen Schritt durch ein V...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2046 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten

Gesetzestext (1)1Aus dem Nachlass sind zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. 2Ist eine Nachlassverbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten. (2)Fällt eine Nachlassverbindlichkeit nur einigen Miterben zur Last, so können diese die Berichtigung nur aus dem verlangen, was ihnen bei der Ausein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

Gesetzestext (1)Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. (2)Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfal...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2353 Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag

Gesetzestext Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein). A. Begriff und Bedeutung des Erbscheins Rz. 1 Der Erbschein dient als Zeugnis über die Erfolge. Er dokumentiert die Erbberechtigung und den Anteil des jeweiligen Erben am Nachlass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2266 Gemeinschaftliches Nottestament

Gesetzestext Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen. A. Anwendbarkeit der §§ 2249, 2250 BGB Rz. 1 Den Ehegatten bzw. Partnern der eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 10 Abs. 4 LPartG) steht zur Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments die erle...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2176 Anfall des Vermächtnisses

Gesetzestext Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall. A. Allgemeines/Normzweck Rz. 1 Der Vermächtnisnehmer hat lediglich einen Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstands (§ 2174 BGB). Dieser Anspruch entsteht mit dem Erbfall, ohne dass es darauf ankommt, ...mehr