Gesetzestext

 

Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift will den Erbeserben (Erben eines Erben) schützen und überträgt deshalb die Regelung des § 1952 Abs. 2 BGB auf die Inventarfrist des § 1995 BGB und die Wiedereinsetzungsfrist des § 1996 Abs. 2 BGB. Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der Wiedereinsetzungsfrist, muss sich der Erbeserbe zunächst nicht um die Haftungsbeschränkung kümmern, sondern hat Gelegenheit, sich im Hinblick auf die Annahme (oder Ausschlagung) der Erbschaft zu entscheiden und seine Entscheidung vorzubereiten.[1]

[1] MüKo/Küpper, § 1998 Rn 1.

B. Tatbestand

 

Rz. 2

Die genannten Fristen enden nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB). Auf die Kenntnis des Laufs der Frist seitens des Erbeserben kommt es nicht an.[2] Sind mehrere (Mit-)Erbeserben vorhanden, ist jeder derselben zur Erfüllung der Inventarfrist aus dem Erbe gleichermaßen verpflichtet. Die dem Erblasser gesetzte Frist kann – wegen der Übernahme der Regel des § 1952 Abs. 2 BGB – für jeden der Erbeserben unterschiedlich laufen (§ 1944 BGB). Die Errichtung des Inventars durch einen der (Mit-)Erbeserben kommt den anderen Erbeserben zugute.[3] Schließlich kann auch der Erbeserbe die Fristverlängerung nach § 1995 Abs. 3 BGB und die Bestimmung einer neuen Frist nach § 1996 Abs. 1 BGB beantragen.[4] Voraussetzung ist selbstverständlich, dass die Voraussetzungen der Normen in seiner Person vorliegen.

[2] Staudinger/Dobler, § 1998 Rn 1.
[3] Staudinger/Dobler, § 1998 Rn 2.
[4] Erman/Horn, § 1998 Rn 1.

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