Gesetzestext

 

1Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 2Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Formvorschrift des § 1955 BGB ist lex specialis zu § 143 BGB. Für die Form der Erklärung sind nach S. 2 die Vorgaben von § 1945 BGB einzuhalten. Die damit erforderliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht soll wegen der Bedeutung der Anfechtung für Dritte Rechtsklarheit schaffen.

B. Tatbestand

 

Rz. 2

Gem. S. 1 ist die Anfechtung von Annahme und Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Die örtliche Empfangszuständigkeit ergibt sich aus §§ 343, 344 Abs. 7 FamFG. Die Anfechtung kann ausdrücklich oder konkludent (§ 133 BGB) erklärt werden. Der Anfechtungswille muss jedoch eindeutig aus der Anfechtungserklärung hervorgehen.[1] Soweit Anhaltspunkte vorliegen, kann die Anfechtung der Annahme damit ausnahmsweise auch in einer verspäteten Erbausschlagung liegen.[2] S. 2 regelt mit Verweis auf § 1945 BGB aber auch die Formerfordernisse der Anfechtungserklärung. In der Praxis muss daher berücksichtigt werden, dass die Anfechtung durch bloßen Anwaltsschriftsatz nicht wirksam ist. Die Anfechtungserklärung muss noch nicht begründet werden,[3] ist aber bedingungs- und befristungsfeindlich (arg. §§ 1947, 1957 Abs. 1 BGB). Beim "Nachschieben" von Anfechtungsgründen handelt es sich um neue Anfechtungserklärungen, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist.[4] Diese müssen ebenfalls jeweils den geltenden Form- und Fristvorschriften genügen.[5] Ein Widerruf der Anfechtung kommt nach allg. Grundsätzen nicht in Betracht, wohl aber die Anfechtung der Anfechtung[6] (ausf. hierzu siehe § 1954 Rdn 13).

C. Verfahrensfragen

 

Rz. 3

Die Beweislast für die Einhaltung der Form- und Fristerfordernisse trifft grundsätzlich denjenigen, der sich auf die Anfechtung beruft. Allerdings wird in den Fällen des § 1945 Abs. 3 BGB – Vorlage der Vollmachtsurkunde – derjenige für beweisverpflichtet gehalten, der zu seinen Gunsten rechtsvernichtend eine verspätete Nachreichung der Vollmachtsurkunde behauptet.[7] Dem Nachlassgericht obliegen die Mitteilungspflichten nach § 1957 Abs. 2 BGB.

[7] Soergel/Stein, § 1955 Rn 1 a.E.

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