Gesetzestext

 

1Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. 2Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz der Sache bereits tatsächlich ergriffen hatte.

A. Allgemeines

I. Allgemeines

 

Rz. 1

Eine weitere Verschärfung der Haftung des Erbschaftsbesitzers tritt ein, wenn dieser einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt hat. Der Erbschaftsbesitzer haftet dann wie in § 992 BGB nach den Vorschriften der §§ 249, 823 ff. BGB.

II. Rechtsgrundverweisung

 

Rz. 2

§ 2025 BGB enthält eine Rechtsgrundverweisung auf die Vorschriften des Deliktsrechts.[1] Der Surrogationsgrundsatz des § 2019 BGB wird durch § 2025 BGB nicht ausgeschlossen, so dass nur dann Raum für Schadensersatzansprüche des Erben ist, wenn der entstandene Schaden über den Wert des erhaltenen Surrogates hinausgeht.[2] Der Fall der Erlangung von Erbschaftsgegenständen durch eine Straftat ist nicht auf Sachen beschränkt, sondern umfasst alle Arten von Erbschaftsgegenständen, also auch Rechte.[3] § 2025 BGB ist auch anwendbar, wenn der Erbschaftsbesitzer die ganze Erbschaft durch eine strafbare Handlung erlangt hat, etwa durch die Fälschung eines Testaments oder durch die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt bei der Beantragung des Erbscheins.[4] Im Hinblick auf die Verjährung bleibt es hier nach h.M. bei der Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB (vgl. § 2018 Rdn 17 und unten Rdn 13).

[1] MüKo/Helms, § 2025 Rn 1.
[2] MüKo/Helms, § 2025 Rn 1.
[3] Staudinger/Gursky, § 2025 Rn 3.
[4] Staudinger/Gursky, § 2025 Rn 3.

III. Haftung nach Deliktsrecht

 

Rz. 3

Liegen die Voraussetzungen des § 2025 nicht vor, kommt eine anderweitige Haftung des Erbschaftsbesitzers für Nachlassgegenstände nach Deliktrecht nicht in Betracht.[5] Liegen hingegen die Voraussetzungen des § 2025 BGB vor, so haftet der Erbschaftsbesitzer zwar auch nach Deliktsrecht, aber nicht ausschließlich. Es kann vielmehr je nach Lage des Falles eine Anspruchskonkurrenz mit den §§ 2023, 2024 BGB entstehen. Für den Erben kann dann die Anwendung der Vorschriften der §§ 2023, 2024 BGB u.U. sogar vorteilhafter sein, da sich die Haftung des Erbschaftsbesitzers für das Verschulden Dritter dort nach § 278 BGB und nicht nach § 831 BGB richtet.[6]

[5] Staudinger/Gursky, § 2025 Rn 4.
[6] Vgl. hierzu auch Staudinger/Gursky, § 2025 Rn 4.

B. Tatbestand

I. Erlangung durch Straftat

 

Rz. 4

Die Schadensersatzhaftung des § 2025 BGB setzt voraus, dass der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat erlangt hat. Als Delikte werden im Wesentlichen Betrug, Unterschlagung, Erpressung und Urkundenfälschung in Betracht kommen, sowie die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren. In diesen Fällen wird der Erbschaftsbesitzer meist auch bösgläubig sein, so dass auch die Voraussetzungen des § 2024 BGB vorliegen. Es ist aber auch möglich, dass der Erbschaftsbesitzer hinsichtlich seines Erbrechts in gutem Glauben ist und sich durch die Straftat nur die Durchsetzung oder den Nachweis seines Rechts erleichtern möchte. Zu denken ist hier z.B. an den Fall, dass der Erbschaftsbesitzer das Testament, das ihn als Alleinerben ausgewiesen hat, nicht mehr auffindet und es daraufhin selbst neu erstellt. Der Erbschaftsbesitzer haftet auch in diesem Fall trotz seines guten Glaubens an sein Erbrecht nach Deliktsrecht.[7]

[7] RGZ 81, 413.

II. Erlangter Erbschaftsgegenstand

 

Rz. 5

Als erlangter Erbschaftsgegenstand kommen alle zur Erbschaft gehörenden Sachen und Rechte sowie die Surrogate nach § 2019 BGB in Betracht.[8] Unter § 2025 BGB fällt aber auch die Erlangung der Erbschaft als Ganzes, z.B. durch die Vorlage eines gefälschten Testaments.[9]

[8] MüKo/Helms, § 2025 Rn 3.
[9] MüKo/Helms, § 2025 Rn 3.

III. Erlangung durch verbotene Eigenmacht

 

Rz. 6

Der Erbschaftsbesitzer haftet auch dann nach Deliktsrecht, wenn er eine Erbschaftssache durch verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) erlangt hat. Die verbotene Eigenmacht ist nur an zur Erbschaft gehörenden Sachen möglich, nicht an Rechten.

1. Schuldhafte Handlung

 

Rz. 7

Die Erlangung der Erbschaftssache durch verbotene Eigenmacht muss schuldhaft begangen worden sein.[10] Dies folgt daraus, dass die Erlangung der Sache durch eine Straftat schuldhaft erfolgt sein muss und sich ein Wertungswiderspruch zur Erlangung der Sache durch verbotene Eigenmacht ergeben würde, wenn diese nicht auch Verschulden voraussetzen würde. Die verbotene Eigenmacht muss somit vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sein, wobei jede Art von Fahrlässigkeit ausreicht, auch leichte Fahrlässigkeit.[11]

[10] Soergel/Dieckmann, § 2025 Rn 3.
[11] Soergel/Dieckmann, § 2025 Rn 3.

2. Privilegierung des gutgläubigen Besitzers

 

Rz. 8

Da bereits leichte Fahrlässigkeit für die Annahme verbotener Eigenmacht ausreicht, würde auch der gutgläubige Erbschaftsbesitzer unter die Haftungsverschärfung des § 2025 BGB fallen. Der gutgläubige Erbschaftsbesitzer wird deshalb dadurch geschützt, dass nach S. 2 die Deliktshaftung nach verbotener Eigenmacht z...

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