Rz. 13

Der deliktische Ersatzanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung gem. §§ 195, 199 BGB und beträgt somit drei Jahre;[22] hier ist die besondere Verjährungshöchstfrist nach § 199 Abs. 3a BGB zu beachten.[23] Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Ersatzanspruch des wahren Erben entstanden ist und dieser von den den Ersatzanspruch begründenden Tatsachen und der Person des Erbschaftsbesitzers Kenntnis erlangt oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Konkurrierende Ansprüche aus §§ 2018, 2019 BGB unterliegen nach §§ 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB der 30-jährigen Verjährung.[24]

[22] OLG Frankfurt ZErb 2018, 2011.
[23] Muscheler, ZEV 2008, 105, 110.
[24] Staudinger/Gursky, § 2025 Rn 13.

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