Gesetzestext

 

(1)Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht.

(2)Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers, so haftet er nicht weiter, als der Vermächtnisnehmer haften würde.

(3)Die für die Haftung des Erben geltende Vorschrift des § 1992 findet entsprechende Anwendung.

A. Allgemeines/Normzweck

 

Rz. 1

Die Vorschrift stellt eine Haftungsbeschränkung für den Beschwerten dar. § 2186 BGB ist eine zeitliche Beschränkung für die Geltendmachung des Untervermächtnisses, während die §§ 2187, 2188 BGB den Umfang der Haftung des beschwerten Hauptvermächtnisnehmers regeln.[1] Der Vermächtnisnehmer soll dem Untervermächtnisnehmer nicht weiter haften als mit dem, was er selbst aus dem Vermächtnis erhält. Reicht das mit dem Hauptvermächtnis Zugewandte zur Erfüllung des Untervermächtnisses nicht aus, bleibt das Untervermächtnis wirksam. Dem Hauptvermächtnisnehmer steht dann jedoch das Recht zu, die Erfüllung zu verweigern (Abs. 1). Dies gilt auch, wenn ein Dritter nach § 2161 BGB an die Stelle des beschwerten Hauptvermächtnisnehmers getreten ist (Abs. 2). Im Übrigen verweist Abs. 3 darauf, dass die Erfüllungsverweigerung sich nach der Vorschrift des § 1992 BGB (Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen) richtet.

[1] Staudinger/Otte, § 2187 Rn 1.

B. Tatbestand

I. Grundsätzliches

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist nur dann anwendbar, wenn das i.R.d. Hauptvermächtnisses Zugewendete nicht zur Erfüllung des Untervermächtnisses ausreicht. Für die Beantwortung der Frage, ob das dem Hauptvermächtnisnehmer Zugewendete für die Erfüllung des Untervermächtnisses ausreichend ist, kommt es darauf an, was der Hauptvermächtnisnehmer tatsächlich wirtschaftlich erhalten hat. Es kommt somit nicht darauf an, was der Vermächtnisnehmer von dem Beschwerten zu erhalten gehabt hätte. Um die Vorschrift des § 2187 BGB nicht leerlaufen zu lassen, kann von dem Hauptvermächtnisnehmer die Abtretung seines Anspruchs gegen den Beschwerten verlangt werden, um das Hauptvermächtnis durchzusetzen.[2]

[2] MüKo/Rudy, § 2187 Rn 2 m.w.N.

II. Wegfall des Beschwerten

 

Rz. 3

Tritt nach § 2161 BGB an die Stelle des ursprünglich beschwerten Hauptvermächtnisnehmers ein anderer, so haftet dieser nicht weiter, als der Vermächtnisnehmer haften würde (Abs. 2). Diese Regelung greift auch dann, wenn der andere Erbe ist und als solcher unbeschränkt haftet. Handelt es sich bei der an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers getretenen Person ihrerseits um einen Vermächtnisnehmer, findet Abs. 1 unmittelbare Anwendung.[3] Zu einem Wechsel in der Person des Beschwerten kann es dadurch kommen, dass der Ersatzvermächtnisnehmer an die Stelle des Hauptvermächtnisnehmers nach § 2190 BGB tritt. Ebenfalls kann es durch eine Anwachsung nach § 2158 BGB zu einem Wegfall des Hauptvermächtnisnehmers kommen. Auch kann im Wege der Erbfolge die Verpflichtung zur Erfüllung des Untervermächtnisses auf einen anderen als den Hauptvermächtnisnehmer übergehen.

[3] Staudinger/Otte, § 2187 Rn 5.

III. Erfüllungsverweigerung

 

Rz. 4

Der beschwerte Vermächtnisnehmer kann die Erfüllung der Beschwerung insoweit verweigern, als das ihm zugewandte Vermächtnis zur Erfüllung nicht ausreichend ist. Dabei ist darauf abzustellen, was der Hauptvermächtnisnehmer aus dem ihm zugewendeten Vermächtnis erhält, und nicht auf das, was er zu erhalten hätte, wenn das Vermächtnis ordentlich erfüllt würde.[4]

 

Rz. 5

Der Hauptvermächtnisnehmer hat seine Erfüllungsverweigerung nach § 1992 BGB (Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen) geltend zu machen. Die Vorschrift des § 1992 BGB verweist seinerseits auf die des § 1990 BGB (Dürftigkeitseinrede des Erben) und § 1991 BGB (Folgen der Dürftigkeitseinrede). Nach diesen Vorschriften kann sich der Hauptvermächtnisnehmer durch die Herausgabe des Erlangten bzw. durch die Abtretung seines Anspruchs (§ 1990 Abs. 1 S. 2 BGB) oder durch die Zahlung des Hauptvermächtniswertes (§ 1992 S. 2 BGB) von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Untervermächtnisnehmer befreien.

Ist durch den Hauptvermächtnisnehmer ein bestimmter nicht zum Nachlass gehörender Gegenstand zu verschaffen, der zu einer Überschuldung des Nachlasses führt, steht dem Vermächtnisnehmer ein in entsprechendem Umfang gekürzter Betrag in Geld zu. Dem Untervermächtnisnehmer steht in diesem Fall statt des anteiligen Wertersatzes Leistung des gesamten Vermächtnisgegenstandes Zug um Zug gegen die Zahlung des nicht geschuldeten Überschuldungsbetrages zu.[5]

 

Rz. 6

Hat der Hauptvermächtnisnehmer es schuldhaft unterlassen, seinen Anspruch gegen den Beschwerten geltend zu machen, kann ihm eine Berufung auf § 2187 BGB verwehrt sein, sofern er das zwischen ihm und dem Untervermächtnisnehmer bestehende Schuldverhältnis verletzt hat (§§ 280, 281, 276).[6] Den Hauptvermächtnisnehmer trifft allerdings keine Pflicht, sein Vermächtnis einzuklagen. Er hat aber dem Untervermächtnisnehmer seine Forderung aus dem Hauptvermächtnis in Höh...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge