Gesetzestext

 

Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs. 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen, wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten beantragt wird.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Regelung des § 1961 BGB steht in einem engen Zusammenhang mit der Bestimmung des § 1958 BGB. Danach kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, vor der Annahme der Erbschaft nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden. Eine Klage des Nachlassgläubigers gegen den Erben vor dem Zeitpunkt der Erbschaftsannahme wäre deshalb mangels passiver Prozessführungsbefugnis als unzulässig abzuweisen.[1] Im Hinblick darauf gibt § 1961 BGB dem Nachlassgläubiger die Möglichkeit, unter den hier genannten Voraussetzungen die Bestellung eines Nachlasspflegers zu beantragen (sog. Forderungspflegschaft),[2] für den nach § 1960 Abs. 3 BGB die Beschränkung des § 1958 BGB nicht gilt. Damit kann der Nachlassgläubiger seine gegen den Nachlass gerichteten Ansprüche bereits vor der Erbschaftsannahme durch Klage gegen den Nachlasspfleger als Vertreter des endgültigen Erben verfolgen. § 1961 BGB soll mithin den Nachlassgläubigern die Rechtsverfolgung erleichtern.[3] Dasselbe gilt, wie aus dem Verweis des § 1961 BGB auf die Fälle des § 1960 Abs. 1 BGB deutlich wird, wenn der Erbe unbekannt und der Nachlassgläubiger aus diesem Grund nicht in der Lage ist, die Person des Erben und damit den Klagegegner zu bestimmen.

 

Rz. 2

§ 1961 BGB eröffnet die Möglichkeit der gerichtlichen Verfolgung von gegen den Nachlass gerichteten Ansprüchen vor dem Zeitpunkt der Erbschaftsannahme auch in den Fällen, in denen die gerichtliche Geltendmachung bereits gegenüber dem Erblasser erfolgt war. Gem. § 239 Abs. 1 ZPO wird im Falle des Todes einer Partei das Verfahren grundsätzlich bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger unterbrochen, der Erbe ist allerdings nach § 239 Abs. 5 ZPO vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet. Hier hilft die Regelung des § 243 ZPO; danach ist bei der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei für den Fall der Bestellung eines Nachlasspflegers die Vorschrift des § 241 ZPO anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass das unterbrochene Verfahren (auch) durch Anzeige des Gegners an den Nachlasspfleger aufgenommen werden kann (§§ 243, 241 Abs. 1 ZPO).[4]

 

Rz. 3

Über den Zweck der Ermöglichung einer frühzeitigen Rechtsverfolgung durch den Nachlassgläubiger hinaus hat die nach § 1961 BGB entstandene Nachlasspflegschaft die Fürsorge des Nachlasses zum Inhalt[5] und dient insoweit auch dem Interesse des Erben. Ihrem Wesen nach unterscheidet sich die Nachlasspflegschaft aufgrund von § 1961 BGB damit nicht von der nach § 1960 BGB (vgl. hierzu § 1960 Rdn 31 f., 35).

[1] MüKo/Leipold, § 1961 Rn 1.
[2] Siehe Schulz, NLPrax 2019, 1 ff. Alternative Bezeichnungen: Klag- oder Klagepflegschaft, vgl. Firsching/Graf, Nachlassrecht, § 41 Rn 52, oder Prozesspflegschaft, vgl. Schulz/Hamberger, Handbuch Nachlasspflegschaft, § 1 Rn 21.
[3] KG Berlin NJW 1971, 565.
[4] Siehe hierzu näher Zöller/Greger, § 243 Rn 3.
[5] MüKo/Leipold, § 1961 Rn 2 m.w.N.

B. Tatbestand

 

Rz. 4

Die Anordnung einer Nachlasspflegschaft auf Antrag setzt zunächst einen der Fälle des § 1960 Abs. 1 BGB voraus. Des Weiteren ist ein Antrag des Berechtigten erforderlich. Darüber hinaus muss die Bestellung zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung eines gegen den Nachlass gerichteten Anspruchs beantragt werden. Schließlich muss ein rechtliches Interesse des Nachlassgläubigers an der Bestellung gegeben sein.

I. Verweis auf § 1960 Abs. 1 BGB

 

Rz. 5

Die Bestellung eines Nachlasspflegers nach Maßgabe des § 1961 BGB ist auf die Fälle des § 1960 Abs. 1 BGB (siehe dazu § 1960 Rdn 2 ff.) beschränkt. Eine Nachlasspflegschaft kommt mithin nur in Betracht, solange die Erbschaft noch nicht angenommen worden ist (§ 1960 Abs. 1 S. 1 BGB) oder wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat (§ 1960 Abs. 1 S. 2 BGB). Hierbei ist aber die besondere Situation des dem Erben fernstehenden Gläubigers zu berücksichtigen, dem regelmäßig umfangreiche Nachforschungen nach Unterlagen zum Nachweis der Erbfolge nicht zugemutet werden können.[6]

Unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 1961 BGB ist davon auszugehen, dass der Erbe auch dann unbekannt ist, wenn dem Antragsteller entweder wegen Weitläufigkeit und Schwierigkeit der erbrechtlichen Verhältnisse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Beschaffung der Unterlagen für einen Erbschein nicht zugemutet werden kann oder solange nicht diejenigen Tatsachen bekannt sind, die der Nachlassgläubiger zur sachgemäßen Verfolgung seiner Rechte kennen muss.[7] Dies ist bspw. der Fall, wenn Ungewissheit über die Wirksamkeit einer Ausschlagung besteht, die erst im weiteren Verlauf eines Erbscheinsverfahrens, dessen Dauer nicht abzusehen ist, geklärt werden kann.[8] Bloße Zweifel an der Richtigkeit eines erteilten Erbscheins genügen nicht. Das gilt auch dann, wenn de...

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