Gesetzestext

 

1Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. 2Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 3Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Durch § 2226 BGB wird dem Testamentsvollstrecker ermöglicht, jederzeit eine Kündigung auszusprechen. Der Erblasser kann diesen Schritt durch ein Verbot in der letztwilligen Verfügung nicht verhindern. Wohl aber kann er etwaige Zuwendungen an den Testamentsvollstrecker unter der auflösenden Bedingung von der Nichtausübung des Kündigungsrechts abhängig machen.

B. Tatbestand

 

Rz. 2

Hat sich der Testamentsvollstrecker entschlossen, bereits vor der Erledigung sämtlicher Aufgaben das Amt aufzugeben, so kann er nach S. 2 durch einfache unwiderrufliche, formfreie Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht sein Amt kündigen.[1] Die Kündigung kann jederzeit, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen. Eine Kündigung zur Unzeit nach Maßgabe des § 671 Abs. 2 BGB darf nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Testamentsvollstrecker darf somit nicht kündigen, wenn der Erbe für die Besorgung des Geschäfts nicht anderweitig Fürsorge treffen kann. Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, wie z.B. eine schwere Erkrankung, entfällt das Verbot der Kündigung zur Unzeit. Insgesamt ist an die Annahme eines wichtigen Grundes ein strenger Maßstab anzulegen. Sofern die Kündigung zur Unzeit erfolgt, ist diese wirksam, führt aber zur Schadensersatzpflicht des Testamentsvollstreckers.

 

Rz. 3

Für die Erklärung der amtsempfangsbedürftigen Willenserklärung gegenüber dem Nachlassgericht gilt § 130 BGB. Sowohl eine ausdrückliche als auch eine stillschweigende Kündigung ist möglich,[2] wobei aus Letzterer der Kündigungswille mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehen muss. Sie kann nicht widerrufen werden, ist aber gegenüber dem Nachlassgericht nach §§ 119, 123 BGB anfechtbar. Eine gesetzliche Regelung für eine mögliche Teilkündigung durch den Testamentsvollstrecker fehlt. Letztendlich ist eine Teilkündigung nur dann zulässig, wenn einzelne abtrennbare Aufgabenbereiche vorliegen und ferner davon ausgegangen werden kann, dass eine Teilniederlegung des Amts mit dem Erblasserwillen vereinbar ist.[3] Eine unzulässige Teilkündigung führt wegen des fehlenden Willens, das Amt insgesamt aufzugeben, nicht automatisch zur vollständigen Beendigung des Testamentsvollstreckeramts. Jeder Mitvollstrecker kann allein das Amt mit Wirkung für sich kündigen. Nur wenn der Erblasser dies so wollte, würde dann auch das Amt der anderen Mitvollstrecker enden.

 

Rz. 4

Erblasser oder Erben können mit dem Testamentsvollstrecker einen Vertrag schließen, wonach sein Kündigungsrecht aus § 2226 BGB ausgeschlossen werden soll. Dabei handelt es sich um einen Verzicht. Verpflichtet sich eine Person zur Ausführung des Testamentsvollstreckeramts per Vertrag, so ist darin eine Kündigungsabrede zu sehen.[4] Dabei bleibt die Kündigung aus wichtigem Grund weiterhin möglich. Sofern kein wichtiger Grund vorliegt, kann dies zu Schadensersatzpflichtendes Testamentsvollstreckers führen.

 

Rz. 5

Der Testamentsvollstrecker kann auch mit den Erben eine Abrede treffen, wonach er zur Niederlegung des Amts unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet wird. Dieser Anspruch kann von den Erben eingeklagt werden.[5] Der BGH hält nur solche Vereinbarungen des Testamentsvollstreckers ausnahmsweise für unwirksam, die mit der Stellung des Testamentsvollstreckers als Träger eines unabhängigen Amts unvereinbar wären. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Testamentsvollstrecker verpflichtet, jederzeit quasi auf Zuruf eines Miterben zu kündigen. Muscheler[6] sieht hingegen in derartigen Fällen keine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB und hält es für unmöglich, dass der Testamentsvollstrecker als Amtsträger eine Kündigung begründen könne. Dementsprechend sei eine solche Verpflichtung nicht einklagbar, sondern die schuldhafte Verletzung der Vereinbarung löst Schadensersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker aus. Dagegen vertritt Reimann[7] die These, dass eine Unzulässigkeit insbesondere bei sog. verdeckten Kündigungsvereinbarungen anzunehmen sei. Damit sind die Fälle gemeint, in denen die Erben mit dem Testamentsvollstrecker vereinbaren, dass dieser das Amt als Testamentsvollstrecker nur noch seiner äußeren Form nach weiterführt, jedoch alle wesentlichen Nachlassgegenstände an die Erben freigibt oder die Verwaltung von der Zustimmung der Erben abhängig macht. Auch entgeltliche Beendigungsvereinbarungen bei Dauertestamentsvollstreckung sind risikobehaftet, wobei insbesondere bei der Frage der Abfindung ein Wuchergeschäft vorliegen kann.[8]

 

Rz. 6

Die Nichterfüllung dieses Anspruchs kann ggf. einen Entlassungsgrund aus § 2227 BGB darstellen. Besteht zwischen den Beteiligten über den Inhalt des die Zusage zur Aufgabe umfassenden Vertrages Streit, kann darüber nicht inzident im Entlassungsverfahren entschieden werden.[9] Der Vertrag kann aber nicht dergestalt abgeschlossen werden, dass der Testamentsvollstrecker jed...

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