Gesetzestext

 

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.

A. Anwendbarkeit der §§ 2249, 2250 BGB

 

Rz. 1

Den Ehegatten bzw. Partnern der eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 10 Abs. 4 LPartG) steht zur Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments die erleichterte Form der Nottestamente nach § 2249 BGB oder § 2250 BGB zur Verfügung. Dafür ist es ausreichend und genügend, wenn die dort genannten Voraussetzungen lediglich bei einem Ehegatten vorliegen.[1] Gleiches gilt für die Errichtung eines sog. Seetestaments nach § 2251 BGB.

[1] Vgl. Palandt/Weidlich, § 2266 Rn 1.

B. Kein Zwang zur Benutzung der Form des Nottestaments für beide Ehegatten

 

Rz. 2

Die Ehegatten können, müssen sich aber nicht der Form des Nottestaments bedienen. Möglich ist auch, dass sich zur Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments nur ein Ehegatte der Form des Nottestaments bedient und der andere ein privatschriftliches oder öffentliches Testament errichtet.[2] Dabei gilt allerdings die Einschränkung, dass der Ehegatte, bei dem die Voraussetzungen für die Errichtung des Nottestaments nicht vorliegen, sich dieser Errichtungsform nicht bedienen kann, wenn sich nicht auch der andere Ehegatte dieser Errichtungsform bedient.[3] Die Gegenansicht, die i.R.d. § 2266 BGB stets eine einheitliche Testierung beider Ehegatten nach § 2266 BGB, sei es in anderen Formen, verlangt, argumentiert wie folgt: Bei einer Kombination verschiedener Testierformen ergäben sich nach Ablauf der jeweils befristeten Gültigkeitsdauer der Nottestamente Probleme daraus, dass dann die Verfügung des einen Ehegatten unwirksam werden würde, die andere aber nicht. Dies wäre mit dem Wesen eines gemeinschaftlichen Testaments unvereinbar.[4]

 

Rz. 3

Dem ist entgegenzuhalten: Soweit es sich um wechselbezügliche Verfügungen handelt, entfällt ohnehin bei Unwirksamkeit der Verfügung des einen Ehegatten auch die Verfügung des anderen nach § 2270 Abs. 1 BGB. Für die einseitigen Verfügungen jedoch ist nicht einzusehen, warum deren Wirksamkeit davon abhängen sollte, ob eine homogene Form der Testamentserrichtung gewählt wurde oder eine Kombination der zulässigen Errichtungsformen.[5]

[2] Soergel/Wolf, § 2266 Rn 2.
[3] Vgl. dazu Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2266 Rn 2.
[4] So MüKo/Musielak, § 2266 Rn 2.
[5] Bamberger/Roth/Litzenburger, § 2266 Rn 2 für das Argument der Wechselbezüglichkeit; Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2266 Rn 2.

C. Gültigkeitsdauer des Nottestaments

 

Rz. 4

Das gemeinschaftliche Nottestament wird mit Ablauf von drei Monaten ab Errichtung ungültig nach § 2252 Abs. 1 BGB. Dies gilt nicht, wenn einer der Ehegatten oder beide vor dem Fristablauf sterben. Das gemeinschaftliche Nottestament ist auch in den Fällen wirksam, in denen der Ehegatte, bei dem die Voraussetzungen für die Errichtung des gemeinschaftlichen Nottestaments erfüllt waren, vor Ablauf der Dreimonatsfrist stirbt.[6] § 2266 BGB lässt eine Differenzierung zwischen dem gefährdeten und dem anderen Ehegatten gerade nicht zu.[7]

[6] Vgl. Palandt/Weidlich, § 2266 Rn 2; Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2266 Rn 5.
[7] Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2266 Rn 5; jurisPK-BGB/Reymann, § 2267 Rn 7.

D. Umfang der Gültigkeit

 

Rz. 5

Teilweise wird vertreten, dass in den Fällen, in denen ein Ehegatte innerhalb der Dreimonatsfrist stirbt, lediglich die wechselbezüglichen Verfügungen aufrechterhalten bleiben sollen, nicht aber die einseitigen Verfügungen des Längerlebenden.[8] Diese Meinung findet aber im Gesetzestext keinen Anhaltspunkt. § 2252 BGB stellt auf die Wirksamkeit des gesamten Testaments ab und differenziert nicht zwischen wechselbezüglichen und einseitigen Verfügungen.[9] Bei den Nottestamenten nach § 2266 BGB handelte es sich um vollwertige gemeinschaftliche Testamente. Daher verbietet es sich, in diesen Fällen die vorgenannte Trennung zwischen einseitigen und wechselbezüglichen Verfügungen vorzunehmen. In der Tat würde man dadurch die Ehegatten zwingen, ihre einseitigen Verfügungen in gesonderte einseitige Testamente aufzunehmen oder nach dem Tod des anderen Ehegatten erneut zu testieren.[10]

[8] Staudinger/Kanzleiter, § 2266 Rn 5.
[9] Soergel/Wolf, § 2266 Rn 3.
[10] Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2266 Rn 6.

E. Hemmung des Fristablaufs

 

Rz. 6

Der Ablauf der Frist des § 2252 Abs. 1, Abs. 2 BGB ist so lange gehemmt, wie nur einer der Ehegatten kein notarielles gemeinschaftliches Testament errichten kann.[11] Auch i.R.d. §§ 2252 Abs. 3 u. 2252 Abs. 4 BGB treten deren Wirkungen für beide Ehegatten ein, sobald und soweit deren Voraussetzungen auch nur bei einem der Ehegatten erfüllt sind.[12]

[11] Vgl. hierzu Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2266 Rn 7; Erman/Schmidt, § 2266 Rn 2; a.A. Staudinger/Kanzleiter, § 2266 Rn 3.
[12] Soergel/Wolf, § 2266 Rn 3; Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2266 Rn 7, ohne dass dort § 2252 Abs. 3 BGB erwähnt würde.

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