Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2134 Eigennützige Verwendung

Gesetzestext 1Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. 2Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt. A. Normzweck Rz. 1 Wie bereits aus den §§ 2111 Abs. 1 S. 1, 2133 BGB folgt, gebühren dem nicht befreiten Vorerben lediglich die Nutz...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2290 Aufhebung durch Vertrag

Gesetzestext (1)1Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. 2Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen. (2)Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen. (3)Ist für den anderen Teil ein Betreuer bestellt und wird die Aufhebung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2106 Eintritt der Nacherbfolge

Gesetzestext (1)Hat der Erblasser einen Nacherben eingesetzt, ohne den Zeitpunkt oder das Ereignis zu bestimmen, mit dem die Nacherbfolge eintreten soll, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tode des Vorerben an. (2)1Ist die Einsetzung einer noch nicht gezeugten Person als Erbe nach § 2101 Abs. 1 als Nacherbeinsetzung anzusehen, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2337 Verzeihung

Gesetzestext 1Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. 2Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam. A. Allgemeines Rz. 1 Die Verzeihung ist keine typisch pflichtteilsrechtliche Institution. Im Schenkungsrecht steht sie einem Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks, § 532 BGB, entgeg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2028 Auskunftspflicht des Hausgenossen

Gesetzestext (1)Wer sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist. (2)Besteht Grund zu der Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2308 Anfechtung der Ausschlagung

Gesetzestext (1)Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als Vermächtnisnehmer in der in § 2306 bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist, die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschränkung oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht bekannt war. (2)1Auf die An...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2151 Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten

Gesetzestext (1)Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll. (2)Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch Erklärung gegenüber demjenigen, welcher das Vermächtnis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2381 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen

Gesetzestext (1)Der Käufer hat dem Verkäufer die notwendigen Verwendungen zu ersetzen, die der Verkäufer vor dem Verkauf auf die Erbschaft gemacht hat. (2)Für andere vor dem Verkauf gemachte Aufwendungen hat der Käufer insoweit Ersatz zu leisten, als durch sie der Wert der Erbschaft zur Zeit des Verkaufs erhöht ist. A. Allgemeines Rz. 1 Nach dem Zweck der Vorschrift geht es dar...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2254 Widerruf durch Testament

Gesetzestext Der Widerruf erfolgt durch Testament. A. Widerrufstestament Rz. 1 § 2254 BGB regelt das sog. Widerrufstestament. Das Widerrufstestament, welches eine vorangegangene letztwillige Verfügung widerruft, bedarf grundsätzlich der Form einer letztwilligen Verfügung.[1] Es muss allerdings nicht in der gleichen Form wie das widerrufene Testament errichtet werden.[2] Rz. 2 E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2061 Aufgebot der Nachlassgläubiger

Gesetzestext (1)1Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. 2Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Ford...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2104 Gesetzliche Erben als Nacherben

Gesetzestext 1Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, dass als Nacherben diejenigen eingesetzt sind, welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden, wenn er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2096 Ersatzerbe

Gesetzestext Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe). A. Normzweck Rz. 1 Da der Erblasser nicht sicher sein kann, dass der von ihm eingesetzte Erbe die Erbschaft auch tatsächlich erhält, und nicht etwa vor Eintritt des Erbfalls bspw. verstirbt oder die Erbschaft ausschlägt, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2206 Eingehung von Verbindlichkeiten

Gesetzestext (1)1Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. 2Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist. (2)Der Erbe ist verpf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2233 Sonderfälle

Gesetzestext (1)Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten. (2)Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten. A. Allge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer

Gesetzestext (1)Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt. (2)1Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. 2Das Vorkaufsrecht ist vererblich. A. Allgemeines Rz. 1 Das Vorkaufsrecht nach Abs. 1 soll den Miterben die Möglichkeit eröffnen, den Eintritt Außenstehender in die Gemeinschaft zu verhin...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung

Gesetzestext (1)Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2)Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören. (3)Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2140 Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge

Gesetzestext 1Der Vorerbe ist auch nach dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge zur Verfügung über Nachlassgegenstände in dem gleichen Umfang wie vorher berechtigt, bis er von dem Eintritt Kenntnis erlangt oder ihn kennen muss. 2Ein Dritter kann sich auf diese Berechtigung nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts den Eintritt kennt oder kennen muss. A. G...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2232 Öffentliches Testament

Gesetzestext 1Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. 2Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein. A. Allgemeines Rz. 1 Die bis zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2316 Ausgleichungspflicht

Gesetzestext (1)1Der Pflichtteil eines Abkömmlings bestimmt sich, wenn mehrere Abkömmlinge vorhanden sind und unter ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge eine Zuwendung des Erblassers oder Leistungen der in § 2057a bezeichneten Art zur Ausgleichung zu bringen sein würden, nach demjenigen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflichten b...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2049 Übernahme eines Landguts

Gesetzestext (1)Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll. (2)Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewir...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1987 Vergütung des Nachlassverwalters

Gesetzestext Der Nachlassverwalter kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen. A. Allgemeines Rz. 1 Abweichend von Regelungen über den Vormund oder Pfleger (§§ 1836, 1915 BGB) soll der Nachlassverwalter stets einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben. Grund für die Regelung ist im Wesentlichen die Tatsache, dass das Amt des Nachlassverwalte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden

Gesetzestext 1Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu. 2Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. 3Auf an...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2333 Entziehung des Pflichtteils

Gesetzestext (1)Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmlingmehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2032 Erbengemeinschaft

Gesetzestext (1)Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. (2)Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041. A. Allgemeines Rz. 1 Hinterlässt der Erblasser keine letztwillige Verfügung von Todes wegen, ist der Alleinerbe die Ausnahme, eine Mehrheit von Erben hingegen die Regel. Aber auch bei gew...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit

Gesetzestext Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig. A. Allgemeines/Normzweck Rz. 1 Grundsätzlich wird das Vermächtnis mit seiner Entstehung, in der Regel also dem Erbfall, fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). Aus § 2181 BGB ergibt sich, dass in Abweichung davon d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2074 Aufschiebende Bedingung

Gesetzestext Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt. A. Allgemeines I. Normzweck Rz. 1 § 2074 BGB ist eine Auslegungsregel. Dies geht aus der Formulierung "im Zweifel" klar hervor.[1] § 2074 BGB regelt ledigli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2155 Gattungsvermächtnis

Gesetzestext (1)Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten. (2)Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten übertragen, so finden die nach § 2154 für die Wahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung. (3)Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten get...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2175 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

Gesetzestext Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen. A. Allgemeines/N...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2059 Haftung bis zur Teilung

Gesetzestext (1)1Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. 2Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu. (2)Das Recht der Nac...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Erbrecht des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 35 § 10 LPartG Erbrecht (1) 1Der überlebende Lebenspartner des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft gesetzlicher Erbe. 2Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Lebenspartner auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2004 Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar

Gesetzestext Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so genügt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll. A. Allgemeines Rz. 1 Die Bezugnahme auf ein bereits beim Nachlassgericht befindliches Inventar stellt –...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2318 Pflichtteilslast bei Vermächtnissen und Auflagen

Gesetzestext (1)1Der Erbe kann die Erfüllung eines ihm auferlegten Vermächtnisses soweit verweigern, dass die Pflichtteilslast von ihm und dem Vermächtnisnehmer verhältnismäßig getragen wird. 2Das Gleiche gilt von einer Auflage. (2)Einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber ist die Kürzung nur soweit zulässig, dass ihm der Pflichtteil verbleibt. (3)Ist der Erbe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2205 Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis

Gesetzestext 1Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. 2Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. 3Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen. A. Allgemeines Rz. 1 Der Testamentsvollst...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2221 Vergütung des Testamentsvollstreckers

Gesetzestext Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat. A. Allgemeines Rz. 1 Neben der Problematik der ordnungsgemäßen Verwaltung wird wohl kaum über einen anderen Bereich als über die Vergütung zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben am meisten gestritten. Hin...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2365 Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins

Gesetzestext Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei. A. Rechtsvermutung Rz. 1 Der erteilte Erbschein erzeugt die Rechtsvermutung, dass das ausgewiesene Erbrecht richtig ist, sowohl hinsichtlich des ausgewie...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1970 Anmeldung der Forderungen

Gesetzestext Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden. A. Allgemeines Rz. 1 Das Aufgebot soll dem Erben zunächst eine zuverlässige Übersicht über die Verschuldung und damit zusammen mit dem Inventar über den Stand des Nachlasses geben.[1] Auf dieser Grundlage soll er sich entscheiden können, ob er eine amt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung

Gesetzestext (1)Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde. (2)Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige An...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2184 Früchte; Nutzungen

Gesetzestext 1Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem Vermächtnisnehmer auch die seit dem Anfall des Vermächtnisses gezogenen Früchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben. 2Für Nutzungen, die nicht zu den Früchten gehören, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten. A. Allgemeines/Normzweck R...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2329 Anspruch gegen den Beschenkten

Gesetzestext (1)1Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. 2Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe, so steht ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2100 Nacherbe

Gesetzestext Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe). A. Anordnung der Vor- und Nacherbschaft I. Letztwillige Verfügung 1. Allgemeines Rz. 1 Die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft bedarf einer letztwilligen Verfügung, also einer Erbeinsetzung gem. §§ 1937, 1941 Abs. 1 BGB durch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2170 Verschaffungsvermächtnis

Gesetzestext (1)Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen. (2)1Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. 2Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung

Gesetzestext (1)Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt. (2)1Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. 2Der Antrag kann...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2173 Forderungsvermächtnis

Gesetzestext 1Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll. 2War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsum...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister

Gesetzestext (1)1Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. 2Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. 3Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft

Gesetzestext (1)Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft). (2)Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen. A. Allgemeines Rz. 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft sind in der Praxis von besonderer Bedeutung. Mit den §§ 1942 ff. BGB stellt das Gesetz dem Erben ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2093 Gemeinschaftlicher Erbteil

Gesetzestext Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbteil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der §§ 2089 bis 2092 entsprechende Anwendung. A. Normzweck Rz. 1 § 2093 BGB eröffnet dem Erblasser die Möglichkeit, eine "Gruppenbildung" vorzunehmen und somit von dem Grundsa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1977 Wirkung auf eine Aufrechnung

Gesetzestext (1)Hat ein Nachlassgläubiger vor der Anordnung der Nachlassverwaltung oder vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens seine Forderung gegen eine nicht zum Nachlass gehörende Forderung des Erben ohne dessen Zustimmung aufgerechnet, so ist nach der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Aufrechnung als nicht ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2271 Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

Gesetzestext (1)1Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. 2Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament

Gesetzestext Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 § 2292 BGB erleichtert die Aufhebung eines zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossenen Erbvertrages; das gemeinschaf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 1933 Ausschluss des Ehegattenerbrechts

Gesetzestext 1Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. 2Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antra...mehr