Gesetzestext

 

(1)1Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. 2Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist.

(2)1Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das für die Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen. 2Die Frist beginnt mit der letzten Einrückung. 3Die Kosten fallen dem Erben zur Last, der die Aufforderung erlässt.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 2061 BGB regelt neben den Fällen des § 2060 BGB einen vierten Fall der Umwandlung einer gesamtschuldnerischen Erbenhaftung in eine teilschuldnerische. Systematisch kann er daher auch als "§ 2060 Nr. 4 BGB" gelesen werden.[1] Im Wesentlichen treten daher dieselben praktischen Probleme wie bei § 2060 BGB auf, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Der Unterschied zu der grundsätzlich ähnlichen Regelung des § 2060 Nr. 1 BGB (gerichtliches Aufgebot) liegt darin, dass das Privataufgebot des § 2061 BGB nicht zum Erlass eines Ausschlussurteils führt, welches Voraussetzung für die haftungsbeschränkende Einrede des § 1973 BGB sowie die aufschiebende Einrede des § 2015 BGB bildet.[2] Auf der Gegenseite bietet § 2061 BGB den Miterben die Möglichkeit, auf einem billigeren und einfacheren Weg das Ergebnis der teilschuldnerischen Haftung zu erreichen, als dies beim gerichtlichen Aufgebotsverfahren der Fall ist.[3]

[1] Staudinger/Marotzke, § 2061 Rn 2.
[2] Staudinger/Marotzke, § 2061 Rn 3.
[3] MüKo/Ann, § 2061 Rn 1.

B. Tatbestand

 

Rz. 2

Das Privataufgebot des § 2061 BGB setzt die Aufforderung an die Nachlassgläubiger voraus, ihre Forderung binnen sechs Monaten bei dem auffordernden Miterben oder dem Nachlassgericht anzumelden (Abs. 1 S. 1). Jeder Miterbe, also – anders als bei § 2060 Nr. 1 BGB, § 454 Abs. 2 FamFG – auch der bereits unbeschränkt haftende, kann diese Aufforderung aussprechen.[4] Die Aufforderung erfolgt durch den Miterben selbst und nicht durch das Gericht. Das Nachlassgericht[5] wirkt hier bei der Veröffentlichung der Aufforderung mit und nimmt die Forderungsanmeldungen entgegen.[6] Einer Androhung des Rechtsnachteils (§§ 458 Abs. 1, 460 Abs. 1 S. 2 FamFG) bedarf es nicht.[7] Die Veröffentlichung hat im Bundesanzeiger und dem von der Landesjustizverwaltung für die Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmten Blatt zu erfolgen (Bsp.: § 19 GerOrgG Rheinl.-Pf. ("Internet"); § 18 AGGVG Bad.-Württ.).[8]

 

Rz. 3

Die sechsmonatige Anmeldefrist des Abs. 1 S. 1 beginnt mit der letzten Einrückung Abs. 2 S. 2. Sie stellt eine Ausschlussfrist dar, wird also auch in den Fällen des § 206 BGB nicht gehemmt.[9] Wie bei § 2060 Nr. 1 BGB ist auch hier umstritten, ob das Aufforderungsverfahren vor der Teilung des Nachlasses beendet oder zumindest eingeleitet worden sein muss.[10] Wie oben (vgl. § 2060 Rdn 5) erscheint die gläubigerfreundliche Ansicht vorzugswürdig, da sie der Intention des Gesetzgebers, eine voreilige Teilung des Nachlasses zu vermeiden, eher gerecht wird. Der Nachlassgläubiger kann seine Forderung gegenüber dem Auffordernden oder dem zuständigen Nachlassgericht (§ 343 FamFG) anmelden. Die Anmeldung bei einem (nicht auffordernden) Miterben genügt grundsätzlich nicht, es sei denn, dieser leitet die Anmeldung fristgerecht an den Auffordernden oder das Nachlassgericht weiter.[11] Wurde keine fristgerechte Anmeldung vorgenommen, darf der einzelne Miterbe zusätzlich auch keine Kenntnis von der Forderung erlangt haben, um sich auf den Eintritt der teilschuldnerischen Haftung berufen zu können. Andernfalls verbleibt es bei der gesamtschuldnerischen Haftung des § 2058 BGB. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit die Teilung, auch wenn der Fristablauf bereits lange vorher eingetreten ist.[12] Liegt die Teilung vor Fristablauf, ist wie bei § 2060 BGB (vgl. § 2060 Rdn 3) umstritten, ob eine nach Teilung, aber bis zum Ablauf der Frist erlangte Kenntnis unschädlich bleibt.[13]

[4] MüKo/Ann, § 2061 Rn 3.
[5] OLG Köln MDR 2016, 1457; Staudinger/Marotzke, § 2061 Rn 3.
[6] Zu Formulierungsvorschlägen vgl. Zimmermann, ZErb 2011, 259; gegen die Zurückweisung des an das Nachlassgericht gestellten Veröffentlichungsantrages durch den Rechtspfleger findet nicht die Beschwerde nach §§ 59 ff. FamFG, sondern die Rechtspflegererinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG statt, OLG Köln MDR 2016, 1457.
[7] Staudinger/Marotzke, § 2061 Rn 3.
[8] Vgl. auch MüKo/Ann, § 2061 Rn 3; Staudinger/Marotzke, § 2061 Rn 4.
[9] MüKo/Ann, § 2061 Rn 4.
[10] Während Staudinger/Marotzke, § 2061 Rn 10 die vorangehende Teilung für unschädlich erachtet, wird überwiegend (vgl. Soergel/Wolf, § 2061 Rn 2; Bamberger/Roth/Lohmann, § 2061 Rn 5; MüKo/Ann, § 2061 Rn 5) die Auffassung vertreten, das Aufforderungsverfahren müsse vor Teilung beendet sein, andernfalls sei es nicht mehr zulässig u. werde wirkungslos.
[11] So...

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