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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2290 Aufhebung durch Vertrag

Dr. Manuel Tanck, Jaane Kind
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Gesetzestext

 

(1)1Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. 2Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.

(2)Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.

(3)Ist für den anderen Teil ein Betreuer bestellt und wird die Aufhebung vom Aufgabenkreis des Betreuers erfasst, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

(4)Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Durch den Erbvertrag sind die Vertragschließenden hinsichtlich ihrer vertragsmäßigen Verfügungen (erbrechtlich) gebunden; möchten sie sich hiervon lösen, um z.B. eine anderweitige Verfügung von Todes wegen treffen zu können, dann können sie den Erbvertrag anfechten, zurücktreten oder eine (auch teilweise) Aufhebung des Erbvertrages vereinbaren.

B. Tatbestand

I. Aufhebungsvertrag

 

Rz. 2

Durch den Aufhebungsvertrag kann der gesamte Erbvertrag, aber auch nur einzelne vertragsmäßige Verfügungen[1] aufgehoben werden, Abs. 1. Der Aufhebungsvertrag kann ausdrücklich als solcher geschlossen werden, er kann aber auch konkludent in dem Abschluss eines neuen Erbvertrages zwischen denselben Vertragsschließenden enthalten sein;[2] der Erbvertrag unter Ehegatten kann auch durch gemeinschaftliches Testament aufgehoben werden, § 2292 BGB. Betrifft die vertragsmäßige Verfügung ein Vermächtnis, eine Auflage oder eine Rechtswahl, dann kann die Aufhebung der entsprechenden Verfügung unter den Voraussetzungen des § 2291 BGB durch Testament aufgehoben werden. Soll die vertragsmäßige Verfügung wiederhergestellt werden, damit eine zwischenzeitliche Verfügung von Todes wegen zugunsten eines Dritten nach § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam bleibt, dann kann der Aufhebungsvertrag wieder aufgehoben werde...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2290 Aufhebung durch Vertrag
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2290 Aufhebung durch Vertrag

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