Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden [Bis 31.12.2022: ; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung] [1].

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden bis 31.12.2022.

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