Gesetzestext

 

(1)1Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. 2Die Vorschriften des § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden.

(2)Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 2276 BGB verlangt für den Erbvertrag die notarielle Beurkundung; sie dient der Beweisbarkeit[1] sowie der Vollständigkeit, Verbindlichkeit und Authentizität des Erblasserwillens. Daher sind die Formen des privatschriftlichen Testaments (§ 2247 BGB) und des Nottestaments (§§ 2249 ff. BGB) ebenso wie eine öffentliche Beglaubigung für den Erbvertrag nicht vorgesehen. Für die Form des Erbvertrages verweist Abs. 1 auf die Formvorschriften für das ordentliche öffentliche Testament, §§ 2231 Nr. 1, 2232, 2233 BGB. Das Beurkundungsverfahren richtet sich nach dem BeurkG, die rechtliche Beratung durch den Notar nach § 17 BeurkG. Die Vorschrift entspricht § 30 TestG. Sie wurde nach Inkrafttreten des BeurkG mit Wirkung zum 1.1.1970 neu gefasst. Zuständig ist nur der Notar, nicht mehr die Gerichte; eine Ausnahme bildet die gerichtliche Protokollierung in einem Prozessvergleich (§ 127a BGB). Durch die § 2233 Abs. 3 BGB, § 31 BeurkG waren schreib- und sprachunfähige Personen von der Errichtung des Erbvertrages ausgeschlossen. Das BVerfG[2] erklärte diesen Zustand wegen Verstoßes gegen die Erbrechtsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie gegen den allg. Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Benachteiligungsverbot für Behinderte (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG) für verfassungswidrig und gab den Betroffenen die Möglichkeit, bis zu einer gesetzlichen Neuregelung eine notarielle Beurkundung nach den Vorschriften über die rechtsgeschäftlichen Erklärungen (§§ 22 ff. BeurkG) vorzunehmen. Mit Wirkung v. 1.8.2002 wurden § 2233 Abs. 3 BGB, § 31 BeurkG aufgehoben.

[1] BGH FamRZ 1981, 651 f.

B. Tatbestand

I. Zuständigkeit

1. Notar

 

Rz. 2

Zuständig ist nur der Notar, im Ausland auch der Konsularbeamte, wenn der Erblasser die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§§ 10, 11 KonsG). Der Notar unterliegt bestimmten Mitwirkungsverboten, § 3 BeurkG, und Ausschließungstatbeständen, § 6 BeurkG; ein Verstoß gegen § 6 BeurkG führt zur Unwirksamkeit der Beurkundung. Unwirksam sind auch Beurkundungen zugunsten des Notars, § 7 BeurkG, wegen des Verhältnisses des Notars zum Bedachten nach §§ 7, 27 BeurkG, und bei Vorliegen der Ausschließungsgründe nach § 26 BeurkG. Bei zulässiger Vertretung ist für die Mitwirkungsverbote und Ausschließungsgründe auf die Person des Vertretenen abzustellen.

2. Gericht

 

Rz. 3

Das Gericht ist nur im Fall der gerichtlichen Protokollierung des Erbvertrages in einem Prozessvergleich zuständig (§ 127a BGB). Der Prozessvergleich kann im streitigen, aber auch im nichtstreitigen Verfahren (freiwillige Gerichtsbarkeit) geschlossen worden sein;[3] er muss nur entsprechend formwirksam sein.[4] Bei Anwaltszwang müssen beide, der Erblasser und der Prozessbevollmächtigte, die entsprechenden Erklärungen abgeben.[5] Aus der bloßen Anwesenheit des Erblassers kann nicht auf seine Billigung des Vergleichs geschlossen werden,[6] die Feststellung der Billigung im Protokoll ist aber nicht erforderlich.[7]

[3] Soergel/Wolf, § 2276 Rn 12.
[4] BGHZ 14, 381, 386, 391.
[5] OLG Stuttgart NJW 1989, 2700; OLG Düsseldorf NJW 2007, 1290, 1292 = ZEV 2007, 95 m. Anm. Damrau.
[6] Palandt/Weidlich, § 2276 Rn 1.
[7] OLG Stuttgart NJW 1989, 2700; OLG Düsseldorf NJW 2007, 1290, 1292 = ZEV 2007, 95 m. Anm. Damrau; Palandt/Weidlich, § 2276 Rn 1; Soergel/Wolf, § 2276 Rn 12; MüKo/Musielak, § 2276 Rn 8.

II. Gleichzeitige Anwesenheit beider Teile

 

Rz. 4

Während der Erblasser persönlich erscheinen muss (§ 2274 BGB), kann sich der Vertragspartner vertreten lassen (vgl. Erläuterungen zu § 2274 BGB). Im Fall des § 2275 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. galt § 182 Abs. 2 BGB mit der Folge, dass die Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters nicht verlangt wurde. § 128 BGB findet keine Anwendung.[8] § 13 BeurkG erstreckt die Anwesenheitspflicht auf das Vorlesen, Genehmigen und Unterschreiben. Eine eigenhändige Unterschrift ist auch bei Schreibhilfe zu bejahen, wenn der Erblasser aktiv mitwirkt.[9]

[8] Soergel/Wolf, § 2276 Rn 5.
[9] BGH FamRZ 1981, 651 f.

III. Urkundensprache

 

Rz. 5

Die Urkunde wird grundsätzlich in deutscher Sprache errichtet (§ 5 Abs. 1 BeurkG). Auf Verlangen kann der Notar die Urkunde auch in einer anderen Sprache errichten; ist ein Beteiligter nicht genügend sprachkundig, muss eine schriftliche Übersetzung angefertigt werden (§§ 32, 33 BeurkG). Der Sprachunkundige kann hierauf verzichten (§§ 32, 33 BeurkG).

IV. Formen

 

Rz. 6

Nach § 2232 BGB kann der Erblasser wahlweise seinen letzten Willen vor dem Notar erklären (vgl. § 32 BeurkG) oder er kann ihm eine Schrift mit der Erklärung, dass diese seinen letzten Willen enthalte, übergeben (vgl. § 30 BeurkG); die Schrift kann verschlossen oder offen übergeben werden und muss...

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