Gesetzestext
1Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. 2Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. 3Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.
A. Allgemeines
Rz. 1
Der Testamentsvollstrecker ist durch S. 1 berechtigt und verpflichtet, den Nachlass zu verwalten. Des Weiteren wird ihm durch S. 2 das Recht eingeräumt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Hierdurch entsteht insgesamt ein Sondervermögen, über das der Erbe nicht verfügen kann (vgl. § 2211 BGB). Ferner führt die Testamentsvollstreckung zum Zugriffsausschluss privater Gläubiger des Erben (vgl. § 2214 BGB). Von der Pflicht zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht befreien (vgl. §§ 2216, 2220 BGB). Zweck der Nachlassverwaltung ist, die Durchführung der dem Testamentsvollstrecker obliegenden Aufgaben zu ermöglichen. Dazu gehören insbesondere die Ausführung der letztwilligen Verfügung gem. § 2203 BGB, das Bewirken der Auseinandersetzung zwischen den Miterben gem. § 2204 BGB. Lediglich bei der Verwaltungsvollstreckung i.S.d. § 2209 BGB ist die Verwaltung des Nachlasses selbstständige Aufgabe des Testamentsvollstreckers.[1]
B. Tatbestand
I. Reichweite der Verwaltungsbefugnis
Rz. 2
Grundsätzlich unterliegt der gesamte Nachlass ausschließlich und ohne Beschränkung dem Verwaltungsrecht durch den Testamentsvollstrecker. Hierdurch werden alle Erben von ihrer Verfügungsmöglichkeit ausgeschlossen. Lediglich durch das Schenkungsverbot aus S. 3 wird die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers eingeschränkt. Ebenso hat er sich an Anordnungen des Erblassers nach Maßgabe des § 2208 BGB und an die Grundsätze der ordnungsmäßige Verwaltung aus §§ 2206, 2216 BGB zu halten. Unter die Verwaltung des Nachlasses fallen alle erforderlichen und zweckdienlichen Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung, Nutzung oder Verwertung bzw. Mehrung des Nachlasses. Daher ist der Testamentsvollstrecker z.B. zur Eingehung von Verbindlichkeiten, zur Verfügung über Nachlassgegenstände, zur Besitznahme und -ausübung sowie zur Prozessführung berechtigt. Die Reichweite der Verwaltungsbefugnis wird somit insbesondere durch den Erblasser bestimmt, der die Testamentsvollstreckung auch auf einen bestimmten Erbteil beschränken kann (sog. Erbteilsvollstreckung) oder auf einen Nachlassbruchteil. Selbst wenn der Erbteil ge- oder verpfändet ist, wird die Befugnis zur Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker nicht tangiert. Gleiches gilt für Nacherbenrechte, da die §§ 2113 ff. BGB diesbezüglich nicht anwendbar sind. Insgesamt ist somit die Reichweite der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers funktionsbezogen zu betrachten.
Rz. 3
Welche Rechte etc. Gegenstand der Verwaltungsbefugnis sind, zeigt die nachfolgende Übersicht:
Gegenstand der Verwaltungsbefugnis | Nicht Gegenstand der Verwaltungsbefugnis | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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