Gesetzestext

 

Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Neben der Problematik der ordnungsgemäßen Verwaltung wird wohl kaum über einen anderen Bereich als über die Vergütung zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben am meisten gestritten. Hintergrund hierfür ist die unzureichende gesetzliche Regelung. Grundsätzlich bestimmt der Erblasser, ob und in welcher Höhe der Testamentsvollstrecker eine Vergütung erhält. Hat der Erblasser, was überwiegend vorkommt, keine Vergütungsregelung getroffen, so erhält der Testamentsvollstrecker nach § 2221 BGB eine angemessene Vergütung. Hat der Erblasser eine Vergütung festgelegt oder ausgeschlossen, wird diese Regelung nicht von einem Gericht überprüft. Dementsprechend sollte der Testamentsvollstrecker, sofern nicht gewichtige Gründe für ihn persönlich dagegen sprechen, die Testamentsvollstreckung nicht annehmen oder kündigen. Er kann jedoch auch mit den Erben eine andere Art und Weise der Vergütung individuell vereinbaren,[1] die sogar von der Regelung des Erblassers abweichen oder ihr widersprechen kann. Die Beteiligten können sogar neben der vom Erblasser festgelegten Vergütung eine weitere vereinbaren.[2] Die Vereinbarungen dürfen allerdings nicht die anderen Nachlassbeteiligten, wie Vermächtnisnehmer, Nachlassgläubiger, in ihren Rechten gefährden; anderenfalls könnte dies eine Haftung des Erben gegenüber den Nachlassgläubigern begründen (§ 1978 BGB).[3]

 

Rz. 2

Erhält ein Testamentsvollstrecker aufgrund einer letztwilligen Verfügung für eine Abwicklungsvollstreckung einen pauschalen Prozentsatz des Bruttowerts des Nachlassvermögens, können darüber hinaus grundsätzlich weder Konstituierungsgebühr noch Umsatzsteuer noch Gebühren für Teilhandlungen geltend gemacht werden.[4]

 

Rz. 3

Hat der Testamentsvollstrecker erst durch ein später aufgefundenes Testament vom Ausschluss einer Vergütung erfahren, so kann er nach seiner Kündigung jedoch für seine bisher geleistete Tätigkeit eine angemessene Vergütung verlangen (zum Fall des vermeintlichen Testamentsvollstreckers siehe § 2197 Rdn 32 ff.).[5] Was im Einzelnen eine angemessene Vergütung nach § 2221 BGB ist, ist nicht spezialgesetzlich geregelt. Die Gebührenordnungen von Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern u.a. rechtsberatenden Berufen sind für ihre Vergütung in ihrer Tätigkeit als Testamentsvollstrecker gerade nicht maßgeblich.[6]

[1] Soergel/Damrau, § 2222 Rn 2; Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 11 S. 26 ff.
[2] RG JW 1936, 3388; Staudinger/Reimann, § 2221 Rn 5.
[3] Haas/Lieb, ZErb 2002, 202 ff.
[4] LG München ZEV 2007, 529.
[5] Palandt/Weidlich, § 2221 Rn 1; Winkler, Rn 629.
[6] Winkler, Rn 571 Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 21 Rn 30 ff.; a.A. Kapp/Ebeling, ErbStG, § 10 Rn 137, wonach es einer Angemessenheitsprüfung – auch in steuerlicher Hinsicht – nicht bedarf, wenn auf dieser Basis von einem Angehörigen eines solchen Berufs abgerechnet wird.

B. Tatbestand

I. Angemessene Vergütung

 

Rz. 4

Die Angemessenheit der Vergütung ist funktionell bezogen auf die vom Testamentsvollstrecker durchzuführenden Aufgaben zu beurteilen.[7] Somit müssen die zu erfüllenden Aufgaben und die zu beanspruchende Vergütung in einem richtigen Preis-Leistungs-Verhältnis stehen. Dementsprechend ist die Höhe der Vergütung insbesondere von den einzelnen Aufgaben i.R.d. Testamentsvollstreckung abhängig. Die Rspr. und Lit. haben zur Frage der angemessenen Vergütung zahlreiche unterschiedliche Tabellen entwickelt. Der einzelne Gebührentatbestand ist den jeweils zu erfüllenden Aufgaben aufgrund einer funktionellen Betrachtungsweise zu entnehmen. In der Lit.[8] wurde dazu folgende Tabelle entwickelt:

 
Vollstreckungsaufgabe Gebührentatbestand

Abwicklungsvollstreckung

(normale Aufgabe), mit Konstituierung Auseinandersetzung hierzu notwendige Verwaltung

Regelvergütung

Konstituierungsgebühr nur in Ausnahmefällen
reine Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 BGB) laufende Verwaltungsgebühr

Dauervollstreckung

Konstituierung anschließend i.d.R. (teilweise) Auseinandersetzung länger währende Verwaltung u.U. danach noch Auseinandersetzung

Verwaltungsgebühr

u.U. Auseinandersetzungsgebühr
 

Rz. 5

Anschließend ist der Bezugswert zu ermitteln, wobei folgende Punkte bei der Bewertung von Wichtigkeit sind:[9]

Art und Umfang des Nachlasses;
Umfang und Schwierigkeit der zu erwartenden Geschäfte;
Dauer der Verwaltung;
Notwendigkeit besonderer Vorkenntnisse und Erfahrungen zur Aufgabenbewältigung;
Haftungsgefahr bzw. Größe der Verantwortung;
Steuerbelastung der Vergütung durch Umsatzsteuer.[10]
 

Rz. 6

Des Weiteren ist nach den verschiedenen Arten der Aufgaben zu differenzieren. Im Einzelnen gibt es:[11]

die Vollstreckungsgebühr – auch Regelvergütung oder Regelgebühr,[12] die grundsätzlich immer anfällt und für die Auseinandersetzung des Nachlasses gezahlt wird;
die Konstituierungsgebühr zur Abgeltung der Arbeit des Testamentsvollstreckers bei Übernahme des Amts für Ermittlung und Inbesitznahme de...

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